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UZI Griffstück. Tabu ???


Luftlander

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Mal ne Frage.

Laut dem neuen WaffG sind ja G3 Griffstücke weiterhin frei erwerbbar ab 18.

Wie siehts aber mit UZI Griffstücken aus? Die sind ja eigentlich vom Ursprung her von einer KURZWAFFE.

Sind die noch frei ab 18, oder muß man die mit einem Schweißpunkt versehen zwecks Deaktivierung?

Ich find irgendwie konkret nix dazu, Mist.

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Komisch, ich find da auch nichts mehr. :?

In den Änderungen hieß es noch in der Anlage 1, Unterabschnitt 1, 1.3 :

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer

stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt

ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen

verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil

nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen

Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die

Kontrolle von Kriegswaffen ...

...die nicht vom

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und

nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie

Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem

Gesetz erfasst

Danach wären Griffstücke von Uzi, MP5 und ähnlichen (Gesamtlänge unter 60 cm oder Lauflänge unter 30 cm) KW Griffstücke, also wesentliche Teile und damit WBK pflichtig.

Aber dieser Passus ist in der Onlinefassung nicht drin. Ob sie das vergessen haben? :roll:

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  • 2 weeks later...

vielleicht lieg ich ja völlig daneben, aber eine möglichkeit einen verstoß zu konstruieren gab es schon immer: denn griffstücke von kurzwaffen waren schon immer erwerbscheinpflichtig und aus jedem ar15; slg97,xr41,g3-clone oder sonstigem lassen sich kurzwaffen bauen in der gesamtlänge unter 60cm - damit sind die griffstücke erwerbscheinpflichtig, oder?

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Bei der klassischen Pistole stimme ich Dir da gerne zu, aber.........

Nimm jetzt mal die klassische Uzi mit Festschaft (das Urmodell).

Über 60cm lang, also Langwaffe, also gibt es hierfür kein EWB-pflichtiges Griffstück.

Problem:

Nun gibt es das Teil auch mit einklappbarer Schulterstütze. Jetzt kommen wir auf unter 60cm.

Problem erkannt?

Was passiert mit den zig Tausend verkauften "Unterteilen" für solche Sachen und den zig Tausend verkauften alten Dekowaffen und den Deko-Teilesätzen der letzen 35 Jahre?

Eintragungspflichtig oder einfach nur strafbar?

Überhaupt eintragungsmöglich mangels (Übergangs-)Regelung?

Würde man nun konsquenterweise der BKA-Logik der Feststellungsbescheide folgen, dort ist immer die Rede von "...basiert optisch und kostruktiv auf ....", wäre das Resultat ganz einfach, daß man sich am Urmodell orientieren müßte.

Also Uzi mit Festschaft (Holz), also über 60cm, also Langwaffe, also kein EWB-pflichtiges Griffstück.

Mal sehen, ob den Behörden nun die eigene Logik noch ins Bild paßt.

VG

Christian 555

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  • 2 months later...

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