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Änderungen im Waffenrecht zum 1. April 2008 -Erklärungen-


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Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend am 01. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten (vgl. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426). Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Überblick dargestellt. Bei auftretenden Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. an die zuständige Stadtverwaltung, wenn sich Ihr Geschäftssitz oder Ihr Wohnort in einer kreisfreien Stadt befindet.

Nachwuchsförderung im Schießsport

Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht auf den Schießstätten von Schützenvereinen schießen können, liegt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nicht mehr nur die für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten und verantwortlichen Mitglieder des Schützenvereins die Aufsicht stellen können, sondern auch die zur Aufsichtsführung zugelassenen Sorgeberechtigten. Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von dem Alterserfordernis für den Umgang mit Waffen oder Munition erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem "Tag der offenen Tür" oder an einem "Schnuppertag" Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten zu suchen.

Sportschützen

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern, nach der die in einem anerkannten Schießsportverband organisierten Sportschützen aufgrund einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sog. gelbe Waffenbesitzkarte) auch solche Schusswaffen erwerben können, die nach den genehmigten Sportordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände für den Wettkampfsport zugelassen sind. Zugleich wird durch die Gesetzesänderung noch einmal klargestellt, dass das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) des Waffengesetzes 2002 auch für Inhaber einer (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen gilt.

Markierung und Registrierung von Waffen

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei komplett zusammengesetzten Schusswaffen muss die Seriennummer bei Langwaffen nur auf dem Lauf und bei Kurzwaffen nur auf dem Griffstück angebracht werden.

Erbwaffen

Bisher mussten Erben für den Besitz von ererbten Schusswaffen weder die sonst zwingend erforderliche Sachkunde noch ein Bedürfnis nachweisen. An die Stelle dieses sog. Erbenprivilegs tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 folgende Regelung: Erben dürfen künftig nur noch dann ererbte erlaubnispflichtige Schusswaffen ohne Sachkunde- und Bedürfnis- nachweis besitzen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Diese Forderung erstreckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf ererbte Schusswaffen, für die einem Erben bereits vor dem 1. April 2008 eine Waffenbesitz-karte erteilt worden ist. Ererbte Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Da die Zulassung und Einführung der Blockiersysteme noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, können Erben bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von dem Blockiergebot stellen. Die Anträge sind sobald als möglich zu stellen. Die Waffenbehörde wird den Anträgen in der Regel stattgeben. Die zugelassenen Ausnahmen werden mit der Verfügbarkeit entsprechender Blockiersysteme aufgehoben.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die aufgrund eines nachgewiesenen Bedürfnisses bereits eine Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen erhalten haben (u. a. Jäger, Sportschützen oder Waffensammler).

Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen dürfen künftig nicht mehr schuss- oder zugriffsbereit in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

Unter einer Anscheinswaffe versteht der Gesetzgeber nunmehr drei Kategorien von Gegenständen:

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen von der Regelung sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z. B. bunte Wasserpistolen. Nicht erfasst sind auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die ohnehin den allgemeinen Vorschriften des Waffengesetzes über das Führen von Waffen (Kleiner Waffenschein) unterliegen.

Softair-Waffen

Ab dem 1. April 2008 gilt im Waffenrecht zur Abgrenzung von Spielzeug und Waffen wieder die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Der Gesetzgeber hatte den Grenzwert im Jahre 2003 auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob ein Gerät Gegenstände mit starren oder elastischen Spitzen verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jedes dieser Spielzeugzeuge bauartbedingt beide Arten von Gegenständen verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wird daher auf 0,5 Joule angehoben.

Kann bei einem grundsätzlich als Spielzeug einzustufenden Softair-Gerät die Geschossenergie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auf über 0,5 Joule angehoben werden, gilt dieses Gerät ebenfalls als Waffe.

Messer sowie Hieb- und Stoßwaffen

Ab dem 1. April 2008 dürfen Hieb- und Stoßwaffen (d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen; z. B.: Dolche, Schwerter, Schlagstöcke), so genannte Einhandmesser (d. h. Messer, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messer mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Diese Neuregelung soll der Polizei die Möglichkeit verschaffen, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Waffen und Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen. Das Führen der genannten Gegenstände bleibt vor dem Hintergrund eines berechtigten Interesses, insbesondere zum Zwecke der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, des Sports oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt.

Wird eine Waffen oder ein Messer der oben genannten Arten in einem verschlossenen Behältnis transportiert, so ist dies ebenfalls vom Verbot des Führens ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt nicht.

Elektroimpulsgeräte

Schon nach der geltenden Fassung des Waffengesetzes sind gesundheitlich bedenkliche Elektroimpulsgeräte verbotene Gegenstände. Gesundheitlich unbedenkliche Elektroimpulsgeräte bedürfen einer amtlichen Zulassung. Die Zulassung ist durch ein amtliches Prüfzeichen auf dem Gerät nachzuweisen. Das Änderungsgesetz vom 26. März 2008 sieht für die PTB neue Prüfvorschriften für Elektroimpulsgeräte vor. Für den Altbestand wurde durch Feststellungsbescheide des BKA (zuletzt vom 7. Dezember 2007) eine Ausnahme zugelassen. Diese Ausnahmeregelung gilt solange fort, bis die PTB mit ihren Zulassungsverfahren beginnt. Nach Beginn der Zulassungen beabsichtigt das BKA, in einem neuen Feststellungsbescheid den Altbestand nur noch für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten durch Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zu schützen; danach wären nicht zugelassene Elektroimpulsgeräte ohne weitere Ausnahmemöglichkeit gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes verboten.

Distanz-Elektroimpulsgeräte

Distanz-Elektroimpulsgeräte (d. h. Geräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen, insbesondere so genannte Air-TASER) gelten ab dem 1. April 2008 als verbotene Gegenstände. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.

Vorderschaftrepetierflinten

Bei den erstmalig durch das Waffengesetz 2002 verbotenen Vorderschaftrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist, erfolgt mit dem Waffenrechtsänderungsgesetz 2008 eine Erweiterung der Verbotsmerkmale auf Waffen, deren Gesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der derzeitige Besitzer diese Waffe bis zum 1. Oktober 2008 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder beim Bundeskriminalamt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot stellt.

Verbot von Waffen, deren Munition Polizeischutzwesten durchschlägt

Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2008 werden bestimmte mehrschüssige Pistolen in Kalibern unter 6,3 mm verboten. Hierbei handelt es sich um Waffen, deren Muni-tion Schutzwesten der Polizei durchschlagen kann. Vor diesem Hintergrund wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine schnellstmögliche Verdrängung dieser Waffen vom Markt angestrebt, weshalb auch im Gegensatz zu anderen Verschärfungen hier keine Übergangsvorschrift im Änderungsgesetz vorgesehen ist. Besitzer solcher Waffen sind gehalten, diese kurzfristig unbrauchbar zu machen oder zu vernichten, bevor eine Sanktionierung des Besitzes erfolgt.

LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Feuerwaffen rückgebaut wurden. Der Erwerb ist daher zukünftig nur noch mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet. Personen, die sich gegenwärtig im Besitz solcher Waffen befinden, müssen bis zum 1. Oktober 2008 bei der Waffenbehörde eine Besitzerlaubnis beantragen und in diesem Zusammenhang nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln u. a. auch ein Bedürfnis nachweisen.

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.

Regelung zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport von Schusswaffen seit jeher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis. Künftig muss das Behältnis verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder durch eine Zahlenkombination zu öffnenden) Schloss versehen sein muss. Allerdings muss weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Wichtig ist, dass die Waffe nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.

Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland

Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen.

Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten

Künftig soll das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte "Prinzip der doppelten Erlaubnis" auch bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Für Jäger (bis zu drei Langwaffen), Sportschützen (bis zu sechs Schusswaffen) und Brauchtumsschützen (bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen) sollen Erleichterungen gelten.

Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die möglicherweise eine Anpassung der jetzt getroffenen Regelungen erfordern.

Waffenzentralregister

Es ist nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages von verschiedener Seite bemängelt worden, dass das geänderte Waffenrecht keine Regelung zur Einrichtung eines bundesweiten Waffenregisters enthält.

Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die Kürze in Kraft treten wird, wird allen Mitgliedstaaten verpflichtend vorschreiben, bis zum Jahr 2014 national ein elektronisches – zentral oder dezentral geführtes – Waffenregister einzurichten.

Wegen des mit der Einrichtung und dem Betrieb einschließlich der Datenpflege verbundenen hohen Aufwands in finanzieller und personeller Sicht und dem erheblichen Abstimmungsbedarf wird es eine gesetzliche Regelung erst nach Festlegung von Struktur und Umsetzungsplan geben.

Quellenangabe: Roland.Woiciechowski@im.mv-regierung.de

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