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Vereinsrecht: Beschlussfassung anfechtbar?


bopper

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Huhu,

wenn auf der Jahreshauptversammlung, an der ich krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, ein Beschluss gefasst wurde, der m. M. gegen Vorschriften in der gültigen Finanzordnung verstößt, wie gehe ich da korrekt dagegen vor?

Konkret:
Es soll ein "Schützenball" mit 1.000 Euro Vereinsgeldern alimentiert werden. In unserer Finanzordnung heißt es aber:
 

Zitat

 

(23) Aufwendungen für gesellige Veranstaltungen der xyz e.V. sind durch die teilnehmenden
Mitglieder selbst zu tragen.

(24) Die Zahlung der anteiligen Kosten der jeweiligen Veranstaltung hat bei zugesagter Teil-
nahme durch die Mitglieder spätestens 10 Tage vor der geselligen Veranstaltung zu
erfolgen.

 

 

Oder ist durch die Beschlussfassung zur Hauptversammlung die Finanzordnung ordnungsgemäß "übersteuert" worden?  

Kennt sich damit jemand aus?

 

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Wenn die Finanzordnung Bestandteil der Vereinssatzung ist, dann kann durch einen einfachen Beschluß nicht dagegen verstoßen werden sondern eine Satzungssänderung wäre erforderlich. Ist dies NICHT der Fall, dann regelt aber ggf. die Satzung, wie bei bei Nebenbestimmungen verfahren werden muss. In aller Regel kann der geschäftsführende Vorstand dann per einfachem Vorstandsbeschluß diese Regel ändern. Ist aber anderes geregelt, dann MUSS auch anders verfahren werden. Bsp. 2/3 Mehrheit der JHV oder 2/3 Mehrheit aller Mitglieder o.ä..

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Für mich stellt sich da u. U. auch die Frage ob die 1000€ nach dem Ball weg sind, oder durch Einnahmen während des Balls wieder hereinkommen. Dann wäre die Entnahme für mich gedeckt, wenn allerdings das Geld verbraten würde dann nicht. Ich würde mir erstmal den Vorstand greifen und meine Bedenken mitteilen, auch darauf hinweisen, das er im Regelfall bei einem e. V. mit seinem privaten Einkommen dafür haften muss

 

siehe dazu:

http://www.daniel-hagelskamp.de/standpunkte/haftung-vorstand-verein

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vor 8 Stunden, bopper sagte:

Die Satzung verweist auf die Finanzordnung, mehr nicht.

Wäre m. E. zu klären, ob sie seinerzeit beim Registergericht mit eingereicht wurde; dann wäre sie Bestandteil des Eintragungsverfahrens und damit auch der Satzung.

Wenn nicht, dann bleibt nur ein schriftlicher Einspruch .

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vor 5 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

das er im Regelfall bei einem e. V. mit seinem privaten Einkommen dafür haften muss

Das tut er beim e. V. eben nicht, sondern da ist die Grundlage nur das Vereinsvermögen - außer er handelt grob fahrlässig; deswegen ist es oft auch sinnvoll, selbst den Häkelbüdelclub als e. V. eintragen zu lassen.

 

vor 4 Stunden, bopper sagte:

zahlen die Teilnehmer dann vielleicht nur die Hälfte oder so

das wäre z. B. ein Argument für den Zuschuß, wenn er den Vereinsmitgliedern zugute kommen würde, der Rest (also auch der Partner) den vollen Preis bezahlt.

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@Karl-Heinz: schau mal hier Punkt 2:

1. Haftung gegenüber Dritten

Die maßgebliche rechtliche Bestimmung ist zunächst § 31 BGB. Diese Regelung bestimmt, dass der Verein verantwortlich ist für den Schaden, den »der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter« einem Dritten zufügt. Bei der Gesamtvertretung des Vorstandes genügt das Verschulden eines Vertreters aus dem Vorstand.

Der Verein haftet für Rechtsgründe, aus denen eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Gehaftet wird nicht nur für aktives Tun, sondern auch für ein Unterlassen des Vorstandes. Eine Haftung besteht bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten, vorvertraglichen Pflichten, unerlaubten Handlungen, Gefährdungshaftungen, usw. Darüber hinaus besteht auch eine Haftung für Organisationsmängel innerhalb des Vereins und des Vorstandes. Es besteht die Pflicht, sich selbst so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein Vertreter tatsächlich zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen trifft.

Es haftet jedoch nicht allein der Verein für das Verschulden seines Vorstands. Der Vorstand kann regelmäßig auch persönlich in die Verantwortung genommen werden. Er haftet dann neben dem Verein als Gesamtschuldner. In vielen Fällen besteht sogar analog § 840 Abs. 2 BGB eine Alleinhaftung des Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds.

2. Innenhaftung gegenüber dem Verein

Neben dieser Außenhaftung Dritten gegenüber besteht aber auch eine Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein. Entsteht dem Verein durch ein Fehlverhalten des Vorstandsmitgliedes ein Schaden, so ist das Vorstandsmitglied der Regressmöglichkeit des Vereines gemäß den §§ 280 Abs. 1, 27 Abs. 3 BGB ausgesetzt. Das Vorstandsmitglied eines Vereines haftet damit vergleichbar mit einem Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG.

Zu überlegen ist, ob sich diese Innenhaftung durch eine Regelung in der Vereinssatzung selbst ausschließen oder zumindest der Höhe nach begrenzen lässt. Es könnte eine Satzungsbestimmung aufgenommen werden, wonach der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vereinsvorstand verzichtet oder diese Ersatzansprüche der Höhe nach beschränkt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Finanzverwaltung dies ohne weiteres hinnehmen wird. Verzichtet der Verein auf die Realisierung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vereinsvorstand, so kann der Verein dabei sogar seine Gemeinnützigkeit gefährden, da er bei einem Verzicht auf diese Schadensersatzansprüche seine Mittel nicht für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

 

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Wenn der Verein gemeinnützig ist, gibt´s da evtl noch Terror mit dem Finanzamt. Gelder des Vereins, dürfen nicht für "Lustveranstaltungen" verbraten werden. Wenn das Geld für ein Fest verwendet wir, dass Gewinne erwirtschaftet und somit kein finanzieller Schaden entsteht, kann der Gewinn regulär Versteuert dem Vereinsvermögen zugeführt werden. Verluste müssen irgendwie ausgeglichen werden. 

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vor 12 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

Diese Regelung bestimmt, dass der Verein verantwortlich ist für den Schaden, den »der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter« einem Dritten zufügt. Bei der Gesamtvertretung des Vorstandes genügt das Verschulden eines Vertreters aus dem Vorstand.

Das ist ja das, was ich gesagt habe. Und da ist die Haftung beim e. V. eben in Höhe des Vereinsvermögens. Anders sieht es bei den Nicht-e.V.´s aus; da haftet jeder mit seinem gesamten Privatvermögen; man wundert sich, was denn da plötzlich alles als "Verein" gilt, selbst ein Treffen von "Fotoenthusiasten"  wird zum Verein, wenn sie sich regelmäßig treffen, "immer am gleichen Ort", eine Art "Scheffe" existiert usw. Deswegen meine Empfehlung - nach Möglichkeit immer e. V. (Gemeinnützigkeit muß ja nicht immer angestrebt werden).

vor 12 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

besteht aber auch eine Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein. Entsteht dem Verein durch ein Fehlverhalten des Vorstandsmitgliedes ein Schaden, so ist das Vorstandsmitglied der Regressmöglichkeit des Vereines gemäß den §§ 280 Abs. 1, 27 Abs. 3 BGB ausgesetzt. Das Vorstandsmitglied eines Vereines haftet damit vergleichbar mit einem Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG.

Regressforderungen sind bei schuldhaftem Handeln (meist nur, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig)  immer möglich. Da trifft aber das zu, was JM sagte - es muß ein bezifferbarer Schaden entstanden sein.

Für viel bedeutsamer halte ich Krümels Hinweis; größere Feste sind fast immer steuerliches Glatteis. Unter Umständen ist der Zuschuß so kalkuliert, aber nee........ ich will da gar nicht erst anfangen zu spekulieren.

Mit einer guten Begründung könnte der Vostand m. E. so etwas schadlos beschließen. Bei dieser Frage spielen aber zu viele Faktoren mit. Hat der Verein eine eigenständige Gastronomie, führt diese Gastronomie dieses Fest durch oder der Verein oder ein anderer Veranstalter, wo  geht der Gewinn hin, Steuern, GEMA und und und.....

Man braucht dabei einen guten Berater und es ist nicht verkehrt, wenn jemand, der sich mit Steuern auskennt im Vorstand (oder zumindest im Verein) ist..

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