herki Posted June 24, 2018 at 04:47 PM Share Posted June 24, 2018 at 04:47 PM Hallo, Jungs und Mädels, Ich habe mal eine Frage : ich werde in 2 Monaten für einen längeren Zeitraum das Land verlassen da mein Unternehmen jemanden wie mich ganz gerne im Standort in den USA haben möchte. Etwas Probleme macht mir noch die Aufbewahrung meiner Waffen, ich werde mich zwar von 2 Waffen trennen aber möchte auf jeder WBK mindestens eine behalten um bei einer Rückkehr nicht wieder alles beantragen zu müssen. Nur die Frage ist wo ich diese Waffen lagern kann wenn ich keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Deutschland habe ? Der Gesetzgeber möchte ja wissen wo sich die Waffen befinden, ich darf sie allerdings nicht länger als einen Monat (zB an einen Vereinskameraden) verleihen. Ein überschreiben auf Vereins WBK und nutzung als Leihwaffe fällt aus o.g. Grund damit auch raus. Die einzige Möglichkeit die mein SB gesehen hat wäre eine Aufbewahrung bei einem Händler, das macht über den Zeitraum aber kein Händler mit den ich kenne. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 24, 2018 at 04:51 PM Share Posted June 24, 2018 at 04:51 PM Warum gibst Du den Wohnsitz auf? Melde Dich bei Eltern/Verwandten und lagere dort. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Waltherchen Posted June 24, 2018 at 05:30 PM Share Posted June 24, 2018 at 05:30 PM Je nach dem, wenn Du noch Tresore A oder B hast, nutzt Du diese dann ja auch weiter zur Lagerung von Waffen und der Bestandschutz greift. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 24, 2018 at 07:54 PM Share Posted June 24, 2018 at 07:54 PM Hola amigos, ihr habt die "Sichere Fremdverwahrung" vergessen, die kann auch mehrere Jahre dauern...das WaffG verlangt nur einem ENDE Datum, gibt auch keine Probleme bei der "anlasslosen Kontrolle". Warum von 2 waffen trennen? Magst du die nicht mehr? Der Tipp mit der Anmeldung bei den Eltern/Verwandten ist auch gut. Ausserdem kann das Ordnungs Amt auch Ausnahmen zulassen bei arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt. saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 25, 2018 at 03:45 AM Share Posted June 25, 2018 at 03:45 AM Eben, und zur Not geht auch die Einlagerung bei einem Büma mit WHL, auch wie mein Amigo Pancho schon geschrieben hat, kannst Du die Waffen auch einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
herki Posted June 25, 2018 at 04:03 PM Author Share Posted June 25, 2018 at 04:03 PM vor 20 Stunden, pancho lobo sagte: Hola amigos, ihr habt die "Sichere Fremdverwahrung" vergessen, die kann auch mehrere Jahre dauern...das WaffG verlangt nur einem ENDE Datum, Genau das sieht mein SB eben leider anders, über ein paar Monate wäre kein Problem aber bis zu 4 Jahren sieht er eben als Dauerleihgabe die vom Gesetzgeber nicht gewünscht wäre. Von 2 Waffen würde ich mich trennen da sie zu teuer zum rumliegen sind und ich "drüben" ja auch eine Grundausstattung brauche vor 23 Stunden, Jägermeister sagte: Warum gibst Du den Wohnsitz auf? Melde Dich bei Eltern/Verwandten und lagere dort. Könnte aktuell wohl die beste Idee sein. Ich hab jetzt nochmal das Gesetz soweit überflogen und habe auch nichts gefunden was dagegen sprechen würde. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 25, 2018 at 07:51 PM Share Posted June 25, 2018 at 07:51 PM (edited) Hola amigo herki Rechtsanwalt Eichener ist der richtige! Dein SB sollte mal die WaffVwV. Abschnit 1 §12.1.1.2 lesen und Verstehen, da steht nur dass das Ende absehbar sein muss (4 jahre sind absehbar), ausserden wirst du doch mal bei deiner Adresse (Eltern/Verwandten z.B.) in De zu besuch kommen... Falls Du in deinen Schrank -bei Eltern/Verwandten wo Du in De weiter gemeldet bist- deine Waffen lagerst, kannst du dem 2.Schlüssel in einem geschlossenen Umschlag bei einem WBK Inh. deponieren mit der Aufschrift nur im Notfall öffnen, eine Kontrolle ist kein Notfall. saludos de pancho lobo Edited June 26, 2018 at 02:24 PM by pancho lobo nick gelöscht 3 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted June 26, 2018 at 05:53 PM Share Posted June 26, 2018 at 05:53 PM Einem Berechtigten überlassen geht auch mit verschlossenem Tresor, wenn der Berechtigte den Stellplatz hat...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 27, 2018 at 08:24 PM Share Posted June 27, 2018 at 08:24 PM Am 25.6.2018 at 21:51 , pancho lobo sagte: Dein SB sollte mal die WaffVwV. Abschnit 1 §12.1.1.2 lesen und Verstehen, da steht nur dass das Ende absehbar sein muss (4 jahre sind absehbar), ausserden wirst du doch mal bei deiner Adresse (Eltern/Verwandten z.B.) in De zu besuch kommen... Sehen einige behördliche Stellen anders: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 Da ist die Rede von wenigen Monaten. Jahre mit eigenem Tresor sind somit Verhandlungssache mit dem SB. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 28, 2018 at 12:09 AM Share Posted June 28, 2018 at 12:09 AM hola amigo MC, Merkblätter von behördliche Stellen sind nur Hinweise aber nicht dem WaffG gleichgestellt, es wird in dem Merkblatt vom BKA nirgendwo der §12.1.1.2 als Bezugsquelle genannt, sondern §13 §14 und §36, auch wird nicht die WaffVwV als Quelle benutzt, die WaffVwV ist die Quelle als Erklärung und Anwendung des WaffG für die Ämter somit auch für die SBs. saludos de pancho lobo -der im Zweifelsfälle auch den Verwaltungsrechtschutz benutzen würde, BDS/VDW- Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 28, 2018 at 03:37 AM Share Posted June 28, 2018 at 03:37 AM Was sagt die „gelebte Rechtspraxis“ denn dazu? Gibt es entsprechende Urteile? Nicht alles, was im Gesetz relativ unscharf formuliert wurde, ist auch komplett ohne Rahmen (hier zeitlicher Bezug) zu verstehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted June 29, 2018 at 05:53 AM Share Posted June 29, 2018 at 05:53 AM Hola amigo MC, deswegen mein Hinweis auf Verwaltungsrechtschutz. saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
herki Posted July 5, 2018 at 10:48 AM Author Share Posted July 5, 2018 at 10:48 AM (edited) Am 25.6.2018 at 21:51 , pancho lobo sagte: Falls Du in deinen Schrank -bei Eltern/Verwandten wo Du in De weiter gemeldet bist- deine Waffen lagerst, kannst du dem 2.Schlüssel in einem geschlossenen Umschlag bei einem WBK Inh. deponieren mit der Aufschrift nur im Notfall öffnen, eine Kontrolle ist kein Notfall. Entschuldigt das ich mich jetzt erst melde, ich war im Urlaub. Genauso wird es gemacht, ich werde bei meinen Eltern gemeldet bleiben (aktuell habe ich da einen gemeldeten Zweitwohnsitz) und da bleibt der verschlossene Schrank stehen. Die Zahlenkombination überlasse ich einem Berechtigten in einem Briefumschlag mit o.g. Aufschrift. Da kann niemand etwas gegen sagen. Das Gesetz schreibt ja keinen Mindestaufenthalt am Wohnort vor. Besten Dank an alle Edited July 5, 2018 at 10:50 AM by herki 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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