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Ergebnisse des Sonderausschusses BW


Guest kensmith

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http://www.landtag-bw.de/aktuelles/pressem...p?PM=N0014_2010

zu 2 Zugang zu Waffen

16. Vollzugsdefizite bei der Überprüfung der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften im Zuge einer umfassenden Evaluation identifizieren und beheben

17. Schützenvereine auffordern, ihre Mitglieder bei der Umsetzung der Aufbewahrungsvorschriften zu beraten

18. Der Sonderausschuss fordert die Landesregierung auf, bei den unteren Waffenbehörden den Ansatz zu befördern, bei der Gebührenerhebung zwischen verdachtsabhängigen Kontrollen einerseits und verdachtsunabhängigen Kontrollen andererseits zu differenzieren und bei letzteren nur im Falle von Beanstandungen Gebühren zu erheben (mehrheitlich beschlossen)19. Bundesweit einheitliche Testverfahren für die psychologischen Eignungstests entwickeln und anwenden 20. Modellprojekte für die Jugend- und Elternarbeit in den Schützenvereinen fordern und fördern21. Der Sonderausschuss fordert die Landesregierung auf, eine Bundesratsinitiative zu ergreifen, um eine zeitlich begrenzte Strafverzichtsregelung bei der freiwilligen Abgabe illegaler Waffen entsprechend der am 31.12.2009 ausgelaufenen Amnestieregelung in § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG) zu erreichen

http://christoph-palm.de/data/Abschlussber...erausschuss.pdf

7. Vorgezogene Evaluierung zur Umsetzung des neuen Waffenrechts im Land

Zur verbesserten technischen Sicherung von Schusswaffen und Munition hat der Bundestag in einer Entschließung vom 18.06.2009 (BR-Drs. 577/09) die Bundesregierung aufgefordert, die technischen Möglichkeiten zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition gegen Abhandenkommen oder unberechtigten Zugriff kurzfristig zu prüfen und die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen bis Ende 2011 zu evaluieren.Eine Evaluierung der geplanten Vorschriften kann – wie vom Bundestag beschlossen –nur durch das BMI erfolgen. Die noch festzulegenden technischen Vorschriften werden bundesweit Geltung haben; in die Evaluierung müssen die bundesweit betroffenen Kreise (u. a. Hersteller und Verbände) einbezogen werden. Eine sachgerechte Evaluierung durch das Land ist nach Einschätzung des Sonderausschusses in diesem Bereich nicht möglich.

Die Waffenbehörden haben nach § 36 Abs. 3 WaffG die Möglichkeit, die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen am Ort der Aufbewahrung zu überprüfen. Die Waffenbehörden in Baden-Württemberg haben mit diesen Aufbewahrungskontrollen begonnen. Inhalt und Vorgehen werden zwischen Innenministerium und Regierungspräsidien abgestimmt.

Der Sonderausschuss betrachtet es als notwendig, dass möglichst frühzeitig gesicherte Erkenntnisse über die Effizienz und Effektivität der Aufbewahrungskontrollen vorliegen. Auf dieser Datengrundlage können gegebenenfalls frühzeitig bedarfsgerechte Optimierungen der Aufbewahrungskontrollen erfolgen.

Dazu sollen umfassend die Erfahrungen der Betroffenen sowie der durchführenden Stelle mit den Aufbewahrungskontrollen erfasst werden. Die Waffenbehörden sollen dazu aufgefordert werden, alle Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG, die vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 durchgeführt werden, zu erfassen und dem Landtag bis zum 15.09.2011 über die Erfahrungen der Waffenbehörden mit den Aufbewahrungskontrollen zu berichten. Der Sonderausschuss empfiehlt bei der Evaluation insbesondere nachstehende Erfahrungen aufzunehmen, aufgegliedert nach Stadt- und Landkreisen:

· Wie viele Kontrollen (verdachtsunabhängig bzw. verdachtsabhängig) haben die Waffenbehörden durchgeführt?

· In wie vielen Fällen haben Waffenbesitzer gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen?

· Welche Arten von Beanstandungen wurden festgestellt?

· Wie kooperieren die Schützen bzw. Jagdverbände mit den Kontrollpersonen bei der Durchführung der Aufbewahrungskontrollen?

· Zu welchen Konsequenzen führten die festgestellten Verstöße?

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