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Kriegswaffenliste


357.mag

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Der Faszination von Maschinenwaffen und Sturmgewehren sollte der Sammler nicht erliegen. Das neue Waffengesetz hat allerdings eine Erleichterung gebracht, indem der sogenannte ?Anscheinsparagraph? nach § 37 WaffG-alt weggefallen ist. Nunmehr dürfen zu Dekowaffen umgebaute Maschinenpistolen und Sturmgewehre erworben und besessen werden.

Die Kriegswaffenliste (als Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) nennt in Teil B als Kriegswaffen folgende:

V. Rohrwaffen

29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,

B) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art

32. Maschinenkanonen

33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32

34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

36. Trommeln für Maschinenkanonen

Kriegswaffen vor dem 2. September 1945 unterliegen nur dem Waffengesetz, da diese nicht mehr in der Kriegswaffenliste stehen. Die Waffenliste in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 zum Waffengesetz nennt diejenigen Waffen und die Munition, mit denen der Umgang verboten ist. Folgende Kriegswaffen sind damit für den Waffensammler tabu (sofern er keine Ausnahmegenehmigung der Bundeskriminalamtes besitzt): 1. Kriegswaffen nach 1.1 der Liste,

2. Vollautomaten nach 1.2.1 der Liste,

3. Halbautomaten nach Nr. 29 d) der Kriegswaffenliste, die nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind.

Umbauten von halbautomatischen militärischen Gewehren in ?zivile? Schusswaffen sind grundsätzlich verboten, Rohre und Verschlüsse dürfen nicht austauschbar sein. Das bedeutet, dass solche Umbauten anders gestaltete Rohre und Verschlüsse haben müssen, um einen Rückbau unmöglich zu machen. Nachgebaute Selbstlader im Sturmgewehr-?Look? müssen so gestaltet sein, dass militärische Originalteile nicht passgerecht sind.

Für den Waffensammler stellt sich die Frage, welche militärische Selbstladewaffen vor dem 2. September 1945 eingeführt worden sind, denn diese Waffen sind unabhängig von ihrem Aussehen als Waffen im Sinne des neuen WaffG zugelassen (Richtlinie BMWi V B 3 ? 10 17 03 vom 21.4.1999; durch eigene Recherchen korrigiert).

Deutschland:

Mauser-Fliegerselbstlader

Mauser-Festungsselbstlader

Selbstladegewehr Modell 41 M (Mauser)

Selbstladegewehr Modell 41 W (Walther)

Selbstladegewehr G 43

Volkssturm-Selbstladekarabiner

Frankreich:

Selbstladegewehr M 1917 R.S.C.

Selbstladegewehr M 1918

Italien:

Selbstladegewehr Beretta 1918/30

Mexiko:

Mondragon-Gewehr

Schweden:

Selbstladegewehr Ljungmann 1942 B

UdSSR:

Selbstladegewehr 7,62 mm Tokarev SWT 38

Selbstladegewehr 7,62 mm Tokarev SWT 40

Selbstladekarabiner 7,62 mm Tokarev SWT 40

USA:

US Rifle Cal. 30 M 1 Garand

Selbstladegewehr Johnson M 1941

US Carbine Cal. .30 M 1

US Carbine Cal. .30 M 1 A 1

US Carbine Cal. .30 M 2

US Carbine Cal. .30 M 3

Ganz sicher werden diese Waffen nicht Grundlage oder Basis einer Sammlung sein können, doch stellen diese Waffen für den deutschen Ordonnanzwaffensammler gewissermaßen den Endpunkt der Entwicklung dar, wenn die Sammelepoche bis 1945 reicht ? was für die meisten Sammelanfänger sicher zutrifft.

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