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#DEGunban: Fordert die EU ein Magazinverbot?


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Das Bundesministerium des Inneren, zuständige Politiker und die Gewerkschaften der Polizei gehen davon aus, dass die EU-Richtlinie ein totales Verbot “hochleistungsfähiger” Magazine verlangt – mit nur wenigen Ausnahmen für Sammler. Wir gehen dieser Behauptung nach.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) sehen weder bei größeren Magazinen, noch bei Salutwaffen oder antiken Vorderladern und deren Repliken eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Beide glauben jedoch, ein Verbot sei unumgänglich, auch wenn dadurch ein “Verwaltungsmonster erschaffen” wird. Der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sind keine Straftaten mit entsprechenden Magazinkapazitäten bekannt.

Insgesamt stellt sich mit der in der Gesetzesbegründung getroffenen Feststellung, von solchen Magazinen ginge keine besondere Gefahr aus, aber auch generell die Frage, warum solche Magazine dann überhaupt verboten werden sollten. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Richtlinie gehe ich hierauf nicht weiter ein.

Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)

Es ist zu befürchten, dass durch die Schaffung unnötiger bürokratischer Aufwände wertvolle Ressourcen gebunden werden, die an anderen Orten sinnvoller eingesetzt werden können. So wird in der Begründung des Änderungsgesetzes dargelegt, dass von den künftig verbotenen Magazinen keine besondere Gefahr ausgeht. 

Stellungnahme der Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG)

Vor dem Hintergrund, dass sich Schwerkriminelle und Terroristen bei der Waffenbeschaffung mit Sicherheit nicht daran orientieren, was in irgendeinem Waffengesetz steht und ansonsten tatsächlich keine Informationen über einschlägige Straftaten mit Waffen, die über entsprechende Magazinkapazitäten verfügen vorliegen, könnte daher einer Sanktionsfreiheit zugestimmt werden.

Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP)

In den Stellungnahmen der drei Polizeigewerkschaften wird der gesamte Entwurf der Waffenrechtsänderung als nicht geeignet angesehen, Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen. Daher ist er auch unseres Erachtens verfassungswidrig.

Hintergrund zur EU-Feuerwaffenrichtlinie

Es war seit langem bekannt, dass es Schlupflöcher gab, welche die EU-Kommission seit 2008 hätte schließen sollen. 1/3 der Terrorwaffen stammten aus diesen Schlupflöchern (illegal zurückgebaute Salutwaffen), 2/3 wurden als vollautomatische Kriegswaffen per “Ameisenhandel” in die EU eingeschmuggelt (der Spiegel berichtete). 

Weder die bei den Terroranschlägen in Paris und Brüssel, noch die bei dem Amoklauf in München verwendeten Tatwaffen entsprachen den immer schon strengen deutschen Abänderungsnormen, sondern stammten aus Quellen in EU-Staaten, die polizeilich und leider auch allgemein als Staaten mit einem äußerst laxen Waffenrecht bekannt sind.

Stellungnahme der Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG)

Um von ihrem eigenen Versagen abzulenken (wir berichteten), konzentrierte sich die EU-Kommission jedoch nicht auf die Schließung dieser Schlupflöcher mittels harmonisierter Richtlinien, sondern wollte unbedingt neue “Verbote verkaufen” (wir berichteten). Sie schlug fünf Tage nach dem zweiten Terroranschlag in Paris das Gleiche vor, was Neuseeland vier Wochen nach seinem Terroranschlag mit einer Gegenstimme im Parlament beschlossen hat: ein totales Verbot sämtlicher Waffen, die wie Kriegswaffen aussehen: Historie des #EUGunban. 

Wie die Schattenberichterstatterin von ALDE berichtete, hatte die Kommission eine Erklärung abgegeben, dass das “Parlament, wenn es dem Vorschlag nicht zustimmt, beschuldigt wird, die Menschen nicht vor Terrorismus zu schützen.”  Auch der enormen Druck aus Frankreich wurde beklagt, sowie das Fehlen der Folgeabschätzung.

Das Europäische Parlament konnte neuseeländische Verhältnisse erfolgreich abwenden. 

Was steht in der EU-Feuerwaffenrichtlinie?

Im Januar veröffentlichte das Europäische Parlament die Ergebnisse des Trilogs als Pressemeldung. Diese Meldung wurde von allen Entscheidungsträgern (BMI und Politiker in der Regierungsverantwortung) bisher ignoriert. Es ist bekannt, dass neben der damaligen französischen Regierung die deutschen Beamten ein großes Interesse an Magazinverboten hatten und im Gegensatz zur neuen französischen Regierung immer noch haben.

Status der Magazine / Ladevorrichtungen

” Ladevorrichtungen selbst, einschließlich Magazine, sind per se nicht eingeschränkt. Halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die das Abfeuern von mehr als einer bestimmten Anzahl von Patronen ohne Nachladen ermöglichen, werden nur dann zur Kategorie A, wenn eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität, die diese Kapazität übersteigt, in sie eingesetzt wird oder Teil der Waffe ist”, betonte Vicky Ford (EKR, UK).

Die Mitgliedstaaten können solche Schusswaffen der Kategorie A für Sportschützen, Altbesitzer, Sammler, Reservisten und bestimmte andere Fachanwender genehmigen.

Personen mit einer Schusswaffe der Kategorie B, die im Besitz eines Magazins mit hoher Kapazität sind, riskieren, dass ihre Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen entzogen wird, es sei denn, sie haben eine Berechtigung der Kategorie A. Es gibt keine Einschränkung für die erneute Beantragung einer Genehmigung in der Zukunft.

Neuanschaffungen von Magazinen mit hoher Kapazität sind auf diejenigen beschränkt, die eine Genehmigung der Kategorie A besitzen.

Dies war ein wichtiges Thema für die 28 Minister der nationalen Regierungen im Rat und in der Europäischen Kommission, die beide ein allgemeines Verbot aller hochleistungsfähigen Magazine vorschlugen. Dies wurde vom Parlament als nicht durchsetzbar abgelehnt. Dieser Vermittlungsansatz wurde von den Verhandlungsführern, die die Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments vertreten, akzeptiert, um eine Einigung zu erzielen”, sagte Frau Ford.

Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 26-01-2017 – 10:37 Uhr

Besondere Bestimmungen für das Besitzrecht (Ausnahmen vom Verbot)

Die Mitgliedstaaten können Personen Genehmigungen der Kategorie A zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen, der kommerziellen Schifffahrt, hochwertiger Konvois und sensibler Gebäude sowie für die nationale Verteidigung, Bildung, Kultur, Forschung und historische Zwecke erteilen.

Museen und Sammler: Die Mitgliedstaaten können den anerkannten Museen Genehmigungen der Kategorie A erteilen und in Ausnahmefällen und in begründeten Fällen den Sammlern, vorbehaltlich strenger Sicherheitsmaßnahmen. Das Sammeln von Munition ist erlaubt.

Sportschützen: Die Mitgliedstaaten können den Sportschützen eine Genehmigung der Kategorie A erteilen, sofern die Person aktiv an Schießwettbewerben teilnimmt oder diese ausübt. Vicky Ford (EKR, UK) erklärte, dass “die Genehmigung sowohl für diejenigen gilt, die in den Sport eintreten, als auch für diejenigen, die bereits am Start sind. Die derzeitige freie Wahl der Ausrüstung, die von den Wettkämpfern in ihren Schießdisziplinen verwendet wird, ist nicht eingeschränkt. Um die weitere Teilnahme an internationalen Wettbewerben zu erleichtern, werden die Regeln für den Europäischen Feuerwaffenpass aktualisiert, um Schusswaffen, einschließlich Schusswaffen der Kategorie A, die von solchen Sportschützen besessen werden, zu erfassen”.

Reservisten: Streitkräfte, Polizei und Behörden fallen nicht unter die Richtlinie. Die Bestimmungen über die Genehmigung der nationalen Verteidigung ermöglichen es den Mitgliedstaaten auch, Reservisten mit diesen Schusswaffen auszustatten.

Schweiz: Um das schweizerische System abzudecken, wird eine Sprachregelung eingeführt, die den Transfer von militärischen Schusswaffen an Personen, die die Armee verlassen, ermöglicht.

Filmindustrie: Viele Filmproduktionen in Europa verwenden Schusswaffen, einschließlich deaktivierter Schusswaffen, speziell angefertigte Platzpatronenwaffen, sowie scharfe Schusswaffen, die auf Platzpatronen umgebaut wurden, je nach Art der Produktion. “Die ersten Vorschläge der Kommission hätten dies gefährdet, aber der Text des Parlaments hat die Möglichkeit von Sondergenehmigungen für die Filmindustrie unter strengen Kontrollen wiederhergestellt”, sagte Frau Ford.

Reenactors: Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht es legitimen Besitzern, Schusswaffen über Grenzen hinweg zu transportieren. Diese wurde aktualisiert, um historische Reenactoren zu unterstützen.

Private Veränderungen: Das manuelle Laden und Nachladen von Munition bleibt weiterhin erlaubt. Modifikationen von Schusswaffen für den privaten Gebrauch sind auch weiterhin von privaten Eigentümern erlaubt und nicht nur auf Händler oder Makler beschränkt.

Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 26-01-2017 – 10:37 Uhr

Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf die Kriminalität?

Alle Studien der EU-Kommission zum Thema “legaler Waffenbesitz und Schusswaffenkriminalität” kommen zu dem Schluss, dass die geplanten Änderungen positive Auswirkungen auf die Kriminalität haben werden statt diese zu bekämpfen. Die vier rot markierten Optionen wurden trotzdem in der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt. Das Parlament konnte sie zum Teil “entschärfen”. Die Veröffentlichung dieser EU-Studie wurde vier Monate verzögert – auf den Zeitpunkt nach der Abstimmung im Parlament.

FIRE-crimerisk-eugunban.png

FIRE – Fighting Illicit Firearms Trafficking Routes and Actors at European Level

Harmoniestreben der EU 

In einigen Mitgliedsstaaten und Schengen-Staaten wurde die EU-Richtlinie bereits umgesetzt. Österreich hat eine neue Definition für Sportschützen erschaffen (§ 11b WaffG), um Ausnahmen zu ermöglichen. Frankreich erlaubt Sportschützen bis zu 30-Schuss-Magazine für Langwaffen, sowie noch größere für IPSC-Schützen. Finnland gesteht bei der Umsetzung nicht nur den Sportschützen, sondern erstmals auch den Reservisten große Magazine zu. Liechtenstein hat ein Waffenrecht, das fast 1:1 der EU-Richtlinie entspricht. 

Wenn künftig Waffenbesitzer aus EU-Staaten mit Sondergenehmigungen nach Deutschland kommen und es hier generell keine Ausnahmen gibt, dann besäßen diese lizenzierte Bürger plötzlich verbotene Waffen, die ihnen entzogen werden können. Wenn deutsche Waffenbesitzer im Ausland bei Wettkämpfen “hochleistungsfähige” Magazine einsetzen, dann verstoßen sie gegen das deutsche Waffengesetz. Dieses kann zum Anlass genommen werden, ihnen die Besitzerlaubnis zu entziehen. All dies verstößt gegen das Harmoniestreben der EU.

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

Die Tschechische Republik klagte gegen die Gültigkeit der Änderungsrichtlinie vor dem Gerichtshof. Sie macht geltend, dass die Änderungsrichtlinie nicht darauf abziele, den freien Verkehr von Schusswaffen in ihrer Eigenschaft als nach Art. 114 AEUV im Binnenmarkt gehandelte konkrete Waren zu gewährleisten, sondern vielmehr unter Verstoß gegen die Verträge den Bereich der Verhütung von Straftaten harmonisieren solle. Der Unionsgesetzgeber habe es beim Erlass der Änderungsrichtlinie völlig versäumt, auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahmen einzugehen, die zudem offenkundig unverhältnismäßig seien. Darüber hinaus verstoße die Änderungsrichtlinie auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung.

Beck aktuell vom 11.04.2019

Mit einem Urteil wird im Herbst gerechnet. Die Generalanwältin schlägt eine Klageabweisung vor. Sie begründet dies mit der Notwendigkeit, den Terrorismus rasch zu bekämpfen. Wie jedoch alle Experten (Polizeigewerkschaften und Wissenschaftler) aufgezeigt haben, ist die Änderungsrichtlinie hierfür nicht geeignet. Es ist somit aktuell nicht ersichtlich, ob die Klage Erfolg hat oder abgewiesen wird. 

Lösung

Wenn bekannt ist, dass die neue EU-Feuerwaffenrichtlinie weder Terrorismus, noch Kriminalität bekämpft und Wissenschaftler nachweisen, dass sie ein hohes Risiko für zusätzliche Kriminalität darstellt, ist es die Pflicht der Bundesregierung die vom EU-Parlament ausgehandelten Sondergenehmigungen im vollen Umfang umzusetzen und Fachanwendern Genehmigungen für Waffen und Magazine der Kategorie A zu erteilen. 

Hierzu eignet sich insbesondere die Synopse des VdB: Link

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

[…]
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition und Magazinen wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Dies gilt auch für Schusswaffen der Kategorie A6 und A7. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist oder nach einer internationalen Sportordnung zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Innerhalb der ersten zwei Jahre dürfen nicht mehr als 6 Schusswaffen erworben werden, drei pro Jahr.

Begründung
Laut EU-Richtlinie kann eine Sondergenehmigung für A6 und A7 und die dazugehörigen Magazine erteilt werden, sofern die Person aktives Training für Schießwettbewerbe oder die Teilnahme daran durchführt. Das Parlament hat sich dafür eingesetzt, dass die Genehmigung sowohl für diejenigen gilt, die in den Sport einsteigen, als auch für diejenigen, die bereits am Start sind. Um die weitere Teilnahme an internationalen Wettbewerben zu erleichtern, werden die Regeln für den Europäischen Feuerwaffenpass aktualisiert, um auch Schusswaffen (einschließlich Kategorie A), die von Sportschützen besessen werden, abzudecken. Um ein anfängliches „Horten“ zu verhindern, wird der Erwerb in den ersten zwei Jahren eines Einsteigers auf 3 pro Jahr beschränkt.

Analog werden auch Ausnahmen vom Verbot für Museen, Sammler, Reservisten, Filmindustrie und Reenactors benötigt, inklusive deren Erlaubnis zum Reisen in Mitgliedsstaaten mit dem EU-Feuerwaffenpass.

Zudem sollte man das Urteil des EUGH im Herbst abwarten, bevor die Gesetzesänderung verabschiedet wird.

Statt – wie in der Schweiz angedacht – eine Waffe mit Sondergenehmigung zu bewilligen, sollten die Lizenzinhaber eine Sondergenehmigung erhalten. Ansonsten würde man beim gemeinsamen Transport oder der Aufbewahrung von A- und B-Waffen gegen das Gesetz verstoßen, wie die Antwort der Schweizer FedPol auf eine Bürgeranfrage zeigt, sollte dort die Änderung Gesetz werden.

antwort Fedpol

Quelle: Facebook-Seite der Swiss NRA

Fazit

Wir können euch versichern, dass wir nichts unversucht lassen, das Magazinverbot und das Verbot von A6/A7 ohne Ausnahmen abzuwenden. Entweder werden wir eine Aktion eines Verbands unterstützen oder sogar selber dagegen vorgehen, falls alle Verbände kneifen. Mögliche Tools wären Demonstrationen und später auch Rechtsmittel.

Zur Zeit (vor der Vorlage im Parlament) sehen wir jedoch keinen Anlass von Demonstrationen. Das mögen einige als Schwäche auslegen, wir sehen das als “Nicht-Störung” der Gespräche “hinter dem Vorhang” und hoffen darauf, dass die Stellungnahmen der Verbände, unsere Aufklärung und euer Engagement bei Kontaktaufnahmen mit Politikern noch einen Umschwung erwirken können. Ihr findet alles Wissenswertes inklusive Kontaktadressen hier: Link

Unser Finanzbericht ist von Marc Schieferdecker aktualisiert worden. Ihr könnt daran sehen, dass wir Spenden für Gerichtsverfahren nicht anderweitig nutzen, sondern nur für den Zweck, für den sie gedacht waren. Zur Zeit sammeln wir jedoch nicht für eine neue Klage. Sollte dies nötig werden, melden wir uns. 

Der Beitrag #DEGunban: Fordert die EU ein Magazinverbot? erschien zuerst auf German Rifle Association.

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vor 2 Stunden, GunBoard.de sagte:

dass die EU-Richtlinie ein totales Verbot “hochleistungsfähiger” Magazine verlangt – mit nur wenigen Ausnahmen für Sammler.

"Hochleistungsfähige Magazine"...Ein "High Capacity Magazine" ist ein Magazin mit einer "grossen" Patronenaufnahmefähigkeit, mehr nicht.

Ich weiß ja nicht, wer diese Bezeichnung in`s Spiel gebracht hat, aber falls das tatsächlich von der EU-Kommission kommt, zeigt es dann doch überdeutlich auf, dass die für diesen Schwachfug verantwortliche EU-nkenntniskommission von nichts eine Ahnung hat, aber davon sehr viel.

Durch diese EU-nkenntnis und die Bestätigung sogar von behördlicher Seite, dass das alles NICHTS bringt!!!, um TERRORISTEN von Ihren Tun/ Attentaten abzuhalten, jedoch dabei Hunderttausende von Legalwaffenbesitzern kriminalisiert werden, wird mir den Wahlgang an die Urne ungemein erleichtern.

Dort werde ich die Parteien mit meiner Stimme wählen, welche diesen Schwachfug NICHT im März 2017 unterstützt haben.

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