GunBoard.de Posted June 24, 2019 at 07:12 AM Share Posted June 24, 2019 at 07:12 AM Eine verpasste Chance der Harmonisierung und Kriminalisierung der deutschen Sportschützen [Community-Beitrag von Peter Biller] Eines der wichtigsten Ziele der EU ist die Harmonisierung der Märkte innerhalb der Staatengemeinschaft. Dies wird durch Richtlinien, welche in der Kommission ihren Ursprung nehmen, durchgesetzt. Nicht anders sieht es auch bei der EU Feuerwaffenrichtlinie (FWR) aus. Diese sollte in erster Linie die Gesetze der EU Mitgliedsstaaten harmonisieren, sie wurde aber auch zur vermeintlichen Terrorbekämpfung missbraucht. Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen Dass die deutsche Regierung grundsätzlich an einer Harmonisierung interessiert ist, zeigt sich im Entwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) zum 3. WaffRÄndG darin, dass die Mindestlauflänge in §6 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) von bisher 42cm auf 40cm verkürzt werden soll. Damit fände die Sonderanfertigung von Läufen mit 16,75 Zoll für den deutschen Markt ein Ende und dem internationalen Standard von 16 Zoll entsprechende Läufe können endlich rechtssicher auch sportlich verwendet werden. Wie bereits 2003 die rot-grüne Bundesregierung, hat auch die EU festgestellt, dass vornehmlich kosmetische Merkmale an einer Schusswaffe nichts mit ihrer tatsächlichen „Gefährlichkeit“ zu tun haben. Damals entfiel §37 („Waffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken“) ersatzlos und heute hat die EU diese Schusswaffen explizit für Sportschützen und andere erlaubt. Durch das Festhalten an §6 AWaffV können Sportschützen aus unseren Nachbarländern, wie Belgien, Frankreich, Österreich oder der Republik Tschechien, nicht mit ihren dort sportlich zugelassenen Halbautomaten an internationalen Wettkämpfen in Deutschland teilnehmen. So wie diese Änderung den grundsätzlichen Willen zur Harmonisierung aufzeigt, so ist das Festhalten am §6 AWaffV aber auch das Ende dieses Willens. Deutscher Sonderweg bei Magazinen Mit der Regelung zu Magazinen beschreitet unsere Regierung wieder einen eigenen Weg, welcher der Harmonisierung widerspricht. Länder wie Frankreich, Österreich und Italien haben explizit die vorgesehene Möglichkeit, Sportschützen Waffen der Kategorie A7 zu genehmigen, genutzt. Das bedeutet, Sportschützen in diesen Ländern können weiterhin Magazine über 10/20 Schuss Fassungsvermögen für den sportlichen Einsatz erwerben und verwenden. Hingegen will der Entwurf zum 3. WaffRÄndG die Verwendung und den Erwerb solcher Magazine komplett verbieten. Dies widerspricht zum einen dem Willen des EU Parlamentes , zum anderen stellt die geplante Umsetzung, nach meinem Textverständnis, sogar einen Verstoß gegen die EU Richtlinie dar. Die EU Feuerwaffenrichtlinie sieht kein grundsätzliches Verbot des Besitzes solcher Magazine vor, lediglich Inhabern einer Erlaubnis der Kategorie B ist es de facto verboten, solche Magazine zu besitzen, da sie mit einem Entzug ihrer entsprechenden Erlaubnis zu bestrafen sind! Für Inhaber einer Erlaubnis der Kategorie C oder A sieht die FWR aber keine Bestrafung vor, denn mit einer C-Lizenz (Gelbe WBK) verfügt der Inhaber nicht über entsprechende Schusswaffen und die Kategorie A-Lizenz berechtigt eben zum Besitz und Benutzung der entsprechenden Schusswaffen. Die deutsche Regelung sieht ein Besitzverbot vor, mit Ausnahmen für Altbesitzer. Dies wird dazu führen, dass deutsche Sportschützen bei der Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland stark benachteiligt werden. Sportschützen könnten dabei sogar leicht zu Straftätern werden. Dabei wurde das Waffengesetz noch nach dem Urteil vom 07.03.2016 – des BVerwG 6 C 60.14 dahingehend geändert, dass es für Jäger explizit keine Kapazitätsbegrenzung mehr für Magazine gibt! Der deutsche Entwurf sieht vor, dass Magazine für Kurzwaffen über 20 Schuss und Magazine für Langwaffen über 10 Schuss und die dazugehörigen Magazinkörper zukünftig verbotene Gegenstände sind. Der Besitz soll aber an sich straffrei bleiben und „nur“ zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Als rückwirkendes Datum für den Altbesitz solcher Magazine wird der13. Juni 2017 festgehalten. Begründet wird das Datum mit Artikel 7, Absatz 4a der Feuerwaffendirektive und die Einstufung als verbotener Gegenstand mit Artikel 5, Absatz 3. (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegen-über in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. 3. WaffRÄndG Daraus ergibt sich dann aber die gemäß FWR zu bestrafende Konstellation des Kat B-Lizenzinhabers, welcher im Besitz dieser Magazine ist. Richtigerweise sieht die EU FWR aber vor, dass eben Besitzer einer vor dem 13. Juni 2017 erworbenen Schusswaffe, welche nun unter Kategorie A6, 7 oder 8 fällt, eben eine entsprechende Erlaubnis nach Kategorie A erhalten können. Ebenso kann auch, gemäß Richtlinie ein weiterer Verkauf der vor diesem Datum erworbenen Schusswaffen erlaubt werden und auch zukünftig könnten Sportschützen die Kategorie A7 genehmigt bekommen. Deutschland will Erwerb und Verwendung komplett verbieten Da durch diese Regelung deutsche Sportschützen keine waffenrechtliche Erlaubnis der Kategorie A besitzen sollen, heißt das für sie auch, dass es ihnen auch im EU Ausland nicht möglich ist, bei einem dort stattfindenden Wettkampf größere Magazine zu verwenden, denn durch das Einführen solch eines Magazins wird aus der Kat. B Schusswaffe, eine Schusswaffe der Kat. A, für welche sie auch im EU Ausland keine Erlaubnis besitzen. Deutsche Sportschützen werden also bei Wettkämpfen im Ausland nicht nur durch mangelnde Trainingsmöglichkeiten behindert, sondern auch im Wettkampf selber, da sie dort mit 10 Schuss Magazinen teilnehmen müssen! Rückwirkungsverbot und Rechtsunsicherheit Darüber hinaus führt die geplante Umsetzung zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Das BMI sieht derzeit vor, dass Magazine, die vor dem Datum erworben wurden, weiter besessen werden dürfen, aber Magazine nach dem Datum nur mit Ausnahmegenehmigung. Durch dieses lange zurück liegende Datum entsteht eine enorme Rechtsunsicherheit. Wie weist jemand nach, dass er ein bestimmtes Magazin schon so lange besitzt? Nicht jedes Magazin wurde mit Rechnung erworben oder der Erwerb liegt schon so lange zurück, dass man dafür keine Rechnung mehr hat. Was ist, wenn jemand 10 solcher Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben hat und 10 Magazine nach diesem Datum?Was soll sich denn an den Magazinen ändern?Warum darf diese Person die ersten 10 Magazine nur durch Meldung weiter besitzen, die weiteren 10 aber nur mit Ausnahmegenehmigung? Das BMI beruft sich hier auf §6 AWaffV, welche das sportliche Schießen mit halbautomatischen Langwaffen und Magazinen über 10 Schuss bereits verbietet. Außer Acht gelassen wird dabei aber, dass es bisher gang und gäbe war, 20- oder gar 30 Schuss-Magazine durch das Einsetzen von Begrenzern eben rechtlich sauber auf 10 Schuss zu begrenzen. Durch die Einstufung der Magazinkörper als verbotener Gegenstand ist dies aber nicht mehr möglich. Durch das Einsetzen eines Begrenzers handelt es sich dann zwar technisch um ein Magazin, welches nur 10 Patronen fasst, da aber der Magazinkörper als Merkmal eingestuft ist, bleibt es dann dabei, das durch das Einsetzen eines solchen Magazins in eine Kat B7 Schusswaffe eben eine Kat A7 wird, für welche der Besitzer keine Erlaubnis besitzt, da der BMI-Entwurf ja nur eine Besitzerlaubnis für die Magazine vor sieht. Bisher gab es keinerlei Einschränkungen im Gesetz oder in den Sportordnungen darüber, wie viele Patronen ein Kurzwaffen-Magazin fassen darf, jetzt sind auch Kurzwaffen-Magazine über 20 Patronen betroffen. Das BMI behauptet hierbei felsenfest, es gäbe keine sportliche Disziplin in Deutschland, welche mehr als 20 Patronen bei einer KW erlaubt, dies ist aber schlichtweg falsch. Denn es gibt zum Beispiel im BDS Disziplinen, welche nur die maximale Länge des Magazins einschränken (auf 170mm). In solch ein Magazin passen bis zu 27 Patronen 9mm Para, diese werden auch entsprechend mit solch einer Beladung sportlich eingesetzt. Eine Übernahme des Textes des Artikel 7 FWR würde daher auf der einen Seite sicherstellen, dass das neue Waffengesetz die Voraussetzungen der FWR erfüllt und gleichzeitig auch für Rechtssicherheit bei Besitzern solcher Schusswaffen führen, denn der Erwerb der Schusswaffe kann klar über den Eintrag in der WBK nachgewiesen werden. Artikel 7, Absatz 4a„(4a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat. Artikel 5, Absatz 3:(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann, es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt. Artikel 6, Absatz 6:(6) Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:a) Es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben;b) es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, undc) es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dassi) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert undii) die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist. EU Feuerwaffenrichtlinie (FWR) Im Sinne der Harmonisierung könnte der §6 AWaffV komplett fallen gelassen werden, denn Schusswaffen, welche durch diesen eingeschränkt werden, sind im Sinne der EU FWR ausdrücklich für Sportschützen erlaubt. Zusammen mit der Möglichkeit für deutsche Sportschützen, eine Erlaubnis der Kategorie A zu erhalten, wäre dem Zweck der Harmonisierung unter den Mitgliedsstaaten ein großer Dienst erwiesen, ohne das sich daraus eine Gefahr für die innere Sicherheit ergibt! Folgen eines Magazinverbots Grundsätzlich führt die Handhabung des Magazinverbotes an dem Sinn und Zweck der FWR vorbei. Zum einen, sieht sie nur eine Bestrafung von legalen Waffenbesitzern vor. Wird jemand mit einer illegalen Schusswaffe und entsprechendem Magazin erwischt, hat er zumindest für den Besitz des Magazins nichts zu befürchten. Weiter wurden entsprechende Magazine zu Millionen hergestellt und waren bisher frei verkäuflich. Der Schwarzmarkt wird sich daher jetzt schon die Hände reiben: Wer illegale Schusswaffen schmuggelt und verkauft, der wird wohl kaum vor den verbotenen Magazinen halt machen. Zum anderen ist es ja kein magisches Hexenwerk, ein Magazin herzustellen. Schlussendlich handelt es sich um eine Schachtel mit Boden, Feder und Zuführplatte, welche oben richtig geformte Lippen hat. So etwas kann man mit Geschick aus ein wenig Blech oder in der heutigen Zeit einfach mit einem 3D Drucker herstellen. Besonders sinnlos ist aber die Definition des Magazinkörpers als die Kapazität bestimmendes Bauteil, denn das Fassungsvermögen eines Magazins und die Eignung für eine bestimmte Patrone ergibt sich nicht ausschließlich durch den Körper, sondern aus der Kombination des Zuführers, des Gehäuses und des Magazinbodens. Die Form des Zuführers bestimmt zusammen mit den Lippen, für welches Kaliber das Magazin geeignet ist. Ebenso wird in der Regel im Zuführer der Endanschlag eingearbeitet, welcher eine Überkompression der Feder verhindert. Durch diesen (in Kombination mit dem Körper und dem Boden) wird schlussendlich die Kapazität des Magazins festgesetzt. Durch Austausch von nicht beschränkten Teilen, die noch dazu problemlos in einem 3D Drucker gefertigt werden können, kann die Kapazität eines Magazins also einfach beeinflusst werden. Für sich selbst genommen sind diese Teile aber immer identisch, egal ob ein Magazin 3, 5 10, 20, 30 oder 40 Patronen fassen kann. Denn der Zuführer bestimmt die Patrone und der Boden schließt das Magazin nur nach unten ab. Noch schlimmer wird die Situation bei Röhrenmagazinen Das Gehäuse solch eines Röhrenmagazins ist nur ein Rohr. Bei den Röhrenmagazinen schlägt die Definition „des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers“ besonders schlimm zu. Denn gerade Schusswaffen, die Patronen mit Rand aus Röhrenmagazinen verschießen, können häufig legal auch kürzere Patronen verschießen. Betroffen wären hier Schrotflinten und Unterhebelrepetierer. Wenn bei einer Schusswaffe in 12/89 Schrot, .357 Magnum oder .454 Casull zwar nur 10 Patronen in solch ein Röhrenmagazin passen, so stellt dies nur das „größte bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber“ dar. Vom kleinsten Kaliber wie 12/65 Schrot, .38 spec oder .45 LC passen 11, 12 oder gar 13 Patronen in das Magazin. Damit ergibt sich besonders bei Röhrenmagazinen, dass eigentlich nur noch 7 oder 8 Schuss Magazine legal wären! Unterm Strich bleibt, die CSU hat uns belogen Nach der Entscheidung im EU Parlament, hieß es von Angelika Niebler der CSU, „Jäger und Sportschützen können aufatmen“ Zwar wird es in Bezug auf die Kategorisierung von Feuerwaffen einige Änderungen geben. Für Sportschützen dürfte diese jedoch wenige Konsequenzen haben. Niebler erklärt: „Details für den Waffenbesitz durch Sportschützen muss nun die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht regeln. Eins zu Eins Umsetzung? Das BMI wies darauf hin, dass derzeit Maßgabe sei, die Richtlinie “eins zu eins” ins deutsche Waffengesetz umzusetzen. “Über die Richtlinie hinausgehende Verschärfungen des Waffenrechts seien nicht geplant. In einigen Punkten – etwa bei der Begrenzung der Magazinkapazitäten, der erweiterten Kennzeichnungspflichten für die wesentlichen Waffenteile oder auch der Regelung zu Nachbauten historischer Waffen – lasse sich allerdings eine Belastung für die Legalwaffenbesitzer nicht gänzlich vermeiden.” Fakt ist, im aktuellen Entwurf ist von „Über die Richtlinie hinausgehende Verschärfungen des Waffenrechts seien nicht geplant“ nichts zu sehen. Alle „soll“ Regelungen der FWR sind darin zu finden und keine „kann“ Ausnahme. Schlimmer noch, durch die eigensinnigen Formulieren, wie eben bei den Magazinen, tritt enorme Rechtsunsicherheit auf und einen Benachteiligung der deutschen Schützen im internationalen Sport. Damit schießt das BMI völlig am Ziel vorbei und trifft wie üblich nur die Falschen. Wie oben geschrieben, sollen nur wir legale Waffenbesitzer für den Besitz von Magazinen bestraft werden. Für Personen, die mit einer illegal besessenen Schusswaffe und dazugehörigen großen Magazinen erwischt werden, ist keine Bestrafung für den Besitz dieser Magazine vorgesehen. Quellen:http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20170126BKG59909/revision-of-the-eu-firearms-directive-an-overview/5/status-of-magazines-loading-devices https://www.angelika-niebler.de/phpwcms/index.php?jaeger-und-sportschuetzen-koennen-aufatmen&fbclid=IwAR0Bd97t2F_KWpuvobbUUcnZG7MwMqtRZjKIxgjM3W1XW8MNgfHQtJIHfLs https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/neue-fwr-spitze-stellt-sich-im-innenministerium-vor/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=e75f71f89371bf3ceef547a0367f1fe3 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L0853 https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/waffenrecht-2019-das-steht-im-entwurf-der-bundesregierung/kabinettfassung-3-waffraendg-e.pdf?cid=18li https://www.bverwg.de/070316U6C60.14.0 Anmerkung der Redaktion: Katja Triebel hat eine Petition gegen das Magazinverbot aufgesetzt, die man online oder offline unterschreiben kann: https://www.openpetition.de/degunban Dieser Text ist mir was wert, deswegen spende ich! € Der Beitrag #DEGunban: Umsetzung der EU Feuerwaffenrichtlinie erschien zuerst auf German Rifle Association. Weiterlesen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 08:56 AM Share Posted June 24, 2019 at 08:56 AM Ich hab das noch nicht verstanden und bin nun irritiert: Wenn jetzt jemand eine halbautomatische Kurzwaffe und u.a ein Magazin mit mehr als 20 Schuss dafür besitzt, aber beispielsweise keine Rechnung oder Kaufvertrag dazu mehr hat, bzw. wegen der langen Zeit nicht mehr findet, was passiert dann? Kann/Muss man das Ding dann irgendwo bis zu welchem Stichtag abgeben und behält aber seine WBK mit Waffe und Magazinen unter 20 Schuss, oder ist man dann schon in Gefahrt, alles abgegen zu müssen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted June 24, 2019 at 10:00 AM Share Posted June 24, 2019 at 10:00 AM Mein Marlin 44 Magnum Unterhebler wäre ebenfalls betroffen, da in 44 Special wohl 11 passen in 44 Russian wohl allenfalls 12 (habe ich jedoch nie ausprobiert). Gut wohne ich südlich des Rheins, andernfalls müsste ich mich schon alleine deswegen herumschlagen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted June 24, 2019 at 10:24 AM Share Posted June 24, 2019 at 10:24 AM vor einer Stunde, cheaptrick sagte: Ich hab das noch nicht verstanden und bin nun irritiert: Wenn jetzt jemand eine halbautomatische Kurzwaffe und u.a ein Magazin mit mehr als 20 Schuss dafür besitzt, aber beispielsweise keine Rechnung oder Kaufvertrag dazu mehr hat, bzw. wegen der langen Zeit nicht mehr findet, was passiert dann? Kann/Muss man das Ding dann irgendwo bis zu welchem Stichtag abgeben und behält aber seine WBK mit Waffe und Magazinen unter 20 Schuss, oder ist man dann schon in Gefahrt, alles abgegen zu müssen? Dann biste schon illegal ... zumindest in den Köpfen der Obrigkeit. (Der Stichtag ist ja schon vorbei, und du hattest nach dem Stichtag in 2017 die Magazine. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 10:32 AM Share Posted June 24, 2019 at 10:32 AM (edited) Hmm, also hätte man 2012 oder so schon wissen müssen, dass das kommt? Das kann doch nicht sein. Ich hätte das so interpretiert, dass man die Dinger auch einfach bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zzgl einem Jahr abgeben kann:Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt Edited June 24, 2019 at 10:39 AM by cheaptrick Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 24, 2019 at 10:45 AM Share Posted June 24, 2019 at 10:45 AM Schicke sie mir, ich kümmere mich um die Entsorgung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted June 24, 2019 at 10:57 AM Share Posted June 24, 2019 at 10:57 AM In wie weit da eine Einschränkung der Zuverlässigkeit draus abgeleitet werden kann, wird sicherlich die Gerichte beschäftigen. Wir haben in Deutschland keine solchen Magazine mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 11:18 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:18 AM Aber das Problem müssten doch recht viele Leute haben? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 11:26 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:26 AM Und wenn jemand die Rechmung noch hat, ist alles gut? Oder hätte man die auch schon melden müssen? Denn bei denen vor 2017 steht ja nicht „bis zum Inkrafttreten des Gestzes plus ein Jahr, sondern Novelle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted June 24, 2019 at 11:27 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:27 AM Ich glaube es ist ein Fehler drin im Bericht. Unterhebler mit 10 oder mehr Schuss im Röhrenmagazin sollten eigentlich gar nicht betroffen sein, da keine Halbautomaten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 24, 2019 at 11:31 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:31 AM Die logische Konsequenz daraus (sollte es tatsächlich so umgesetzt werden) kann nur lauten: NIE WIEDER CDU/CSU wählen! Es gibt Alternativen! Hach wie ich mich schon freue, wie viele Abgeordnete von CDU/CSU demnächst arbeitslos werden! GRUẞ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 11:38 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:38 AM Ja aber was bedeutet das nun für Kat B Magazine, die die Leute noch haben. Nach und vor 2017... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 24, 2019 at 11:45 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:45 AM Erwerb 2017 oder früher, keine Folgen, sofern diese Magazine bei der Behörde angemeldet werden. Erwerb nach dem Stichtag: mal sehen, was die Gerichte dazu sagen. GRUẞ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 11:55 AM Share Posted June 24, 2019 at 11:55 AM Rechnung aus 2012 vorhanden! Save? Warum ich noch mal frage: da steht zum Stichtag des Inkrafttretens der Novelle und nicht Gesetz. Meinen die damit die EU-Richtlinie oder was? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 24, 2019 at 12:19 PM Share Posted June 24, 2019 at 12:19 PM Die wollen das Inkrafttreten der EU-Richtlinie zum Stichtag machen. GRUẞ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 12:23 PM Share Posted June 24, 2019 at 12:23 PM Aber dann kann doch keiner mehr seine Magazine snmelden, auch wenn vor dem Stichtag besessen. Da ja die Anmeldung vor der Novelle plus ein Jahr (sprich 2018) hätte erfolgen müssen, oder wie oder was? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted June 24, 2019 at 12:39 PM Share Posted June 24, 2019 at 12:39 PM Ich kann dir da einige Beispiele zu Waffengesetzen (auch aus meinem Land) nennen, wo es etwas an der Durchführbarkeit hapert. Merke: Sowas wird von Leuten gemacht, die staatlich alimentiert sind, d.h. keinen Erfolgsnachweis für ihre Beschäftigung brauchen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 12:57 PM Share Posted June 24, 2019 at 12:57 PM Nochmal, denn irgendwie wird die Frage nicht beantwortet: Was ist mit „Datum einsetzen Inkrafttreten der NOVELLE“ gemeint? Kann das jemand zum besten geben, der die Juristerei versteht? Kommt da auch das Datum des nationalen Gesetzes in Deutschland rein, wenn es beschlossen und vom Bundespräsidenten unterschrieben wurde, oder etwas anderes? Denn dieses Datum sagt doch dann, ob Altbesitzer mit Nachweis (bis 2017) noch anmelden dürfen oder ob auch für diese alles schon übern Jordan ist.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted June 24, 2019 at 02:08 PM Share Posted June 24, 2019 at 02:08 PM Was erwartest Du? Da steht jetzt mal ein doofes Gesetz rum. Nicht einmal jene Behördenvertreter die es exekutieren sollten, könnten dir eine rechtsverbindliche Antwort geben. Zumindest habe ich noch nichts von entsprechenden Durchführungsverordnungen gehört. Keep Calm And Expect The Worst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted June 24, 2019 at 02:14 PM Share Posted June 24, 2019 at 02:14 PM Bei mir herrscht etwas mehr Klarheit. So lange der Waffenerwerbschein noch vor dem 15. August gelöst wurde (allerspätestens 14. August) darf man noch bsp. Halbautomaten mit 10 plus Magazine kaufen. In meinem Fall heisst dies, es wird ein Ruger PC 9 Take-Down Halbautomaten in 9 mm Para geben. Am 15. August treten bei uns die Waffenrechts/Verordnungs Änderungen in Kraft. Schade ist es nicht auch so klar und einfach für Deutschland. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted June 24, 2019 at 02:45 PM Share Posted June 24, 2019 at 02:45 PM (edited) Was ich erwarte? Ich erwarte nicht wirklich etwas, sondern hoffe einfach nur, das jemand mit juristischen Background für Deutschland weiß, was das heißt (Also dieser andauernde Unterschied im Entwurf „Datum eintragenInkrafttreten der Novelle“ und „Datum eintragen Inkrafttreten des Gesetzes“). Ich habe dazu zu wenig Wissen und werde auch durch Rechereche nicht schlauer, aber ggf. ein Anwalt oder politisch versierter Mensch im Forum schon. Edited June 24, 2019 at 02:46 PM by cheaptrick Link to comment Share on other sites More sharing options...
edegrei Posted June 24, 2019 at 02:47 PM Share Posted June 24, 2019 at 02:47 PM vor 2 Stunden, Hollowpoint sagte: Erwerb 2017 oder früher, keine Folgen, sofern diese Magazine bei der Behörde angemeldet werden. Erwerb nach dem Stichtag: mal sehen, was die Gerichte dazu sagen. GRUẞ Nach unsrem Grundgesetz dürfen Gesetze nicht rückwirkend sein. https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandsschutz Wer sich heute ein großes Magazin kauft, und morgen wird das verboten, der muss entsprechend eine Ausnahmegenehmigung bekommen. Und eine Rückwirkung um 2 Jahre ist ein Witz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 24, 2019 at 03:05 PM Share Posted June 24, 2019 at 03:05 PM Deswegen sproch ich ja von den Gerichten. GRUẞ Link to comment Share on other sites More sharing options...
edegrei Posted June 24, 2019 at 03:22 PM Share Posted June 24, 2019 at 03:22 PM vor 14 Minuten, Hollowpoint sagte: Deswegen sproch ich ja von den Gerichten. GRUẞ Ob wir es denn mal erleben werden, dass unsere diversen Organisationen klagen? Oder muß das wieder ein einzelner Privatmann machen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 24, 2019 at 03:34 PM Share Posted June 24, 2019 at 03:34 PM Vermutlich wird es auf private Klagen rauslaufen. Wenn dieser Bullshit vor dem BVerfG Bestand haben sollte, dann können wir uns von Rechtssicherheit in dieser Gelbkrummfruchtrepublik endgültig verabschieden. Dann ist gesetzgeberischer Willkür aller Art Tür und Tor geöffnet. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
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