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#DEGunban: Umsetzung der EU Feuerwaffenrichtlinie


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Eine verpasste Chance der Harmonisierung und Kriminalisierung der deutschen Sportschützen

[Community-Beitrag von Peter Biller] 

Eines der wichtigsten Ziele der EU ist die Harmonisierung der Märkte innerhalb der Staatengemeinschaft. Dies wird durch Richtlinien, welche in der Kommission ihren Ursprung nehmen, durchgesetzt.

Nicht anders sieht es auch bei der EU Feuerwaffenrichtlinie (FWR) aus. Diese sollte in erster Linie die Gesetze der EU Mitgliedsstaaten harmonisieren, sie wurde aber auch zur vermeintlichen Terrorbekämpfung missbraucht.

Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

Dass die deutsche Regierung grundsätzlich an einer Harmonisierung interessiert ist, zeigt sich im Entwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) zum 3. WaffRÄndG darin, dass die Mindestlauflänge in §6 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) von bisher 42cm auf 40cm verkürzt werden soll. Damit fände die Sonderanfertigung von Läufen mit 16,75 Zoll für den deutschen Markt ein Ende und dem internationalen Standard von 16 Zoll entsprechende Läufe können endlich rechtssicher auch sportlich verwendet werden.

Wie bereits 2003 die rot-grüne Bundesregierung, hat auch die EU festgestellt, dass vornehmlich kosmetische Merkmale an einer Schusswaffe nichts mit ihrer tatsächlichen „Gefährlichkeit“ zu tun haben. Damals entfiel §37 („Waffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken“) ersatzlos und heute hat die EU diese Schusswaffen explizit für Sportschützen und andere erlaubt.

Durch das Festhalten an §6 AWaffV können Sportschützen aus unseren Nachbarländern, wie Belgien, Frankreich, Österreich oder der Republik Tschechien, nicht mit ihren dort sportlich zugelassenen Halbautomaten an internationalen Wettkämpfen in Deutschland teilnehmen.

So wie diese Änderung den grundsätzlichen Willen zur Harmonisierung aufzeigt, so ist das Festhalten am §6 AWaffV aber auch das Ende dieses Willens.

Deutscher Sonderweg bei Magazinen

Mit der Regelung zu Magazinen beschreitet unsere Regierung wieder einen eigenen Weg, welcher der Harmonisierung widerspricht.

Länder wie Frankreich, Österreich und Italien haben explizit die vorgesehene Möglichkeit, Sportschützen Waffen der Kategorie A7 zu genehmigen, genutzt. Das bedeutet, Sportschützen in diesen Ländern können weiterhin Magazine über 10/20 Schuss Fassungsvermögen für den sportlichen Einsatz erwerben und verwenden.

Hingegen will der Entwurf zum 3. WaffRÄndG die Verwendung und den Erwerb solcher Magazine komplett verbieten.

Dies widerspricht zum einen dem Willen des EU Parlamentes , zum anderen stellt die geplante Umsetzung, nach meinem Textverständnis, sogar einen Verstoß gegen die EU Richtlinie dar.

Die EU Feuerwaffenrichtlinie sieht kein grundsätzliches Verbot des Besitzes solcher Magazine vor, lediglich Inhabern einer Erlaubnis der Kategorie B ist es de facto verboten, solche Magazine zu besitzen, da sie mit einem Entzug ihrer entsprechenden Erlaubnis zu bestrafen sind!

Für Inhaber einer Erlaubnis der Kategorie C oder A sieht die FWR aber keine Bestrafung vor, denn mit einer C-Lizenz (Gelbe WBK) verfügt der Inhaber nicht über entsprechende Schusswaffen und die Kategorie A-Lizenz berechtigt eben zum Besitz und Benutzung der entsprechenden Schusswaffen.

Die deutsche Regelung sieht ein Besitzverbot vor, mit Ausnahmen für Altbesitzer.

Dies wird dazu führen, dass deutsche Sportschützen bei der Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland stark benachteiligt werden. Sportschützen könnten dabei sogar leicht zu Straftätern werden. Dabei wurde das Waffengesetz noch nach dem Urteil vom 07.03.2016 – des BVerwG 6 C 60.14 dahingehend geändert, dass es für Jäger explizit keine Kapazitätsbegrenzung mehr für Magazine gibt!

Der deutsche Entwurf sieht vor, dass Magazine für Kurzwaffen über 20 Schuss und Magazine für Langwaffen über 10 Schuss und die dazugehörigen Magazinkörper zukünftig verbotene Gegenstände sind.

Der Besitz soll aber an sich straffrei bleiben und „nur“ zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Als rückwirkendes Datum für den Altbesitz solcher Magazine wird der13. Juni 2017 festgehalten. Begründet wird das Datum mit Artikel 7, Absatz 4a der Feuerwaffendirektive und die Einstufung als verbotener Gegenstand mit Artikel 5, Absatz 3.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegen-über in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

3. WaffRÄndG

Daraus ergibt sich dann aber die gemäß FWR zu bestrafende Konstellation des Kat B-Lizenzinhabers, welcher im Besitz dieser Magazine ist.

Richtigerweise sieht die EU FWR aber vor, dass eben Besitzer einer vor dem 13. Juni 2017 erworbenen Schusswaffe, welche nun unter Kategorie A6, 7 oder 8 fällt, eben eine entsprechende Erlaubnis nach Kategorie A erhalten können. Ebenso kann auch, gemäß Richtlinie ein weiterer Verkauf der vor diesem Datum erworbenen Schusswaffen erlaubt werden und auch zukünftig könnten Sportschützen die Kategorie A7 genehmigt bekommen. 

Deutschland will Erwerb und Verwendung komplett verbieten

Da durch diese Regelung deutsche Sportschützen keine waffenrechtliche Erlaubnis der Kategorie A besitzen sollen, heißt das für sie auch, dass es ihnen auch im EU Ausland nicht möglich ist, bei einem dort stattfindenden Wettkampf größere Magazine zu verwenden, denn durch das Einführen solch eines Magazins wird aus der Kat. B Schusswaffe, eine Schusswaffe der Kat. A, für welche sie auch im EU Ausland keine Erlaubnis besitzen.

Deutsche Sportschützen werden also bei Wettkämpfen im Ausland nicht nur durch mangelnde Trainingsmöglichkeiten behindert, sondern auch im Wettkampf selber, da sie dort mit 10 Schuss Magazinen teilnehmen müssen!

Rückwirkungsverbot und Rechtsunsicherheit

Darüber hinaus führt die geplante Umsetzung zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Das BMI sieht derzeit vor, dass Magazine, die vor dem Datum erworben wurden, weiter besessen werden dürfen, aber Magazine nach dem Datum nur mit Ausnahmegenehmigung.

Durch dieses lange zurück liegende Datum entsteht eine enorme Rechtsunsicherheit.

Wie weist jemand nach, dass er ein bestimmtes Magazin schon so lange besitzt? Nicht jedes Magazin wurde mit Rechnung erworben oder der Erwerb liegt schon so lange zurück, dass man dafür keine Rechnung mehr hat.

Was ist, wenn jemand 10 solcher Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben hat und 10 Magazine nach diesem Datum?
Was soll sich denn an den Magazinen ändern?
Warum darf diese Person die ersten 10 Magazine nur durch Meldung weiter besitzen, die weiteren 10 aber nur mit Ausnahmegenehmigung?

Das BMI beruft sich hier auf §6 AWaffV, welche das sportliche Schießen mit halbautomatischen Langwaffen und Magazinen über 10 Schuss bereits verbietet. Außer Acht gelassen wird dabei aber, dass es bisher gang und gäbe war, 20- oder gar 30 Schuss-Magazine durch das Einsetzen von Begrenzern eben rechtlich sauber auf 10 Schuss zu begrenzen.

Durch die Einstufung der Magazinkörper als verbotener Gegenstand ist dies aber nicht mehr möglich. Durch das Einsetzen eines Begrenzers handelt es sich dann zwar technisch um ein Magazin, welches nur 10 Patronen fasst, da aber der Magazinkörper als Merkmal eingestuft ist, bleibt es dann dabei, das durch das Einsetzen eines solchen Magazins in eine Kat B7 Schusswaffe eben eine Kat A7 wird, für welche der Besitzer keine Erlaubnis besitzt, da der BMI-Entwurf ja nur eine Besitzerlaubnis für die Magazine vor sieht.

Bisher gab es keinerlei Einschränkungen im Gesetz oder in den Sportordnungen darüber, wie viele Patronen ein Kurzwaffen-Magazin fassen darf, jetzt sind auch Kurzwaffen-Magazine über 20 Patronen betroffen.

Das BMI behauptet hierbei felsenfest, es gäbe keine sportliche Disziplin in Deutschland, welche mehr als 20 Patronen bei einer KW erlaubt, dies ist aber schlichtweg falsch. Denn es gibt zum Beispiel im BDS Disziplinen, welche nur die maximale Länge des Magazins einschränken (auf 170mm). In solch ein Magazin passen bis zu 27 Patronen 9mm Para, diese werden auch entsprechend mit solch einer Beladung sportlich eingesetzt.

Eine Übernahme des Textes des Artikel 7 FWR würde daher auf der einen Seite sicherstellen, dass das neue Waffengesetz die Voraussetzungen der FWR erfüllt und gleichzeitig auch für Rechtssicherheit bei Besitzern solcher Schusswaffen führen, denn der Erwerb der Schusswaffe kann klar über den Eintrag in der WBK nachgewiesen werden.

Artikel 7, Absatz 4a
„(4a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat.

Artikel 5, Absatz 3:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:
a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann, es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

Artikel 6, Absatz 6:
(6) Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:
a) Es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben;
b) es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und
c) es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
i) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und
ii) die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

EU Feuerwaffenrichtlinie (FWR)

Im Sinne der Harmonisierung könnte der §6 AWaffV komplett fallen gelassen werden, denn Schusswaffen, welche durch diesen eingeschränkt werden, sind im Sinne der EU FWR ausdrücklich für Sportschützen erlaubt.

Zusammen mit der Möglichkeit für deutsche Sportschützen, eine Erlaubnis der Kategorie A zu erhalten, wäre dem Zweck der Harmonisierung unter den Mitgliedsstaaten ein großer Dienst erwiesen, ohne das sich daraus eine Gefahr für die innere Sicherheit ergibt!

Folgen eines Magazinverbots

Grundsätzlich führt die Handhabung des Magazinverbotes an dem Sinn und Zweck der FWR vorbei.

Zum einen, sieht sie nur eine Bestrafung von legalen Waffenbesitzern vor. Wird jemand mit einer illegalen Schusswaffe und entsprechendem Magazin erwischt, hat er zumindest für den Besitz des Magazins nichts zu befürchten.

Weiter wurden entsprechende Magazine zu Millionen hergestellt und waren bisher frei verkäuflich. Der Schwarzmarkt wird sich daher jetzt schon die Hände reiben: Wer illegale Schusswaffen schmuggelt und verkauft, der wird wohl kaum vor den verbotenen Magazinen halt machen.

Zum anderen ist es ja kein magisches Hexenwerk, ein Magazin herzustellen. Schlussendlich handelt es sich um eine Schachtel mit Boden, Feder und Zuführplatte, welche oben richtig geformte Lippen hat. So etwas kann man mit Geschick aus ein wenig Blech oder in der heutigen Zeit einfach mit einem 3D Drucker herstellen.

Besonders sinnlos ist aber die Definition des Magazinkörpers als die Kapazität bestimmendes Bauteil, denn das Fassungsvermögen eines Magazins und die Eignung für eine bestimmte Patrone ergibt sich nicht ausschließlich durch den Körper, sondern aus der Kombination des Zuführers, des Gehäuses und des Magazinbodens.

Die Form des Zuführers bestimmt zusammen mit den Lippen, für welches Kaliber das Magazin geeignet ist. Ebenso wird in der Regel im Zuführer der Endanschlag eingearbeitet, welcher eine Überkompression der Feder verhindert. Durch diesen (in Kombination mit dem Körper und dem Boden) wird schlussendlich die Kapazität des Magazins festgesetzt. 

Magazinteile.png

Durch Austausch von nicht beschränkten Teilen, die noch dazu problemlos in einem 3D Drucker gefertigt werden können, kann die Kapazität eines Magazins also einfach beeinflusst werden.

Für sich selbst genommen sind diese Teile aber immer identisch, egal ob ein Magazin 3, 5 10, 20, 30 oder 40 Patronen fassen kann. Denn der Zuführer bestimmt die Patrone und der Boden schließt das Magazin nur nach unten ab.

magazine.png

 

Noch schlimmer wird die Situation bei Röhrenmagazinen

Das Gehäuse solch eines Röhrenmagazins ist nur ein Rohr. Bei den Röhrenmagazinen schlägt die Definition „des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers“ besonders schlimm zu. Denn gerade Schusswaffen, die Patronen mit Rand aus Röhrenmagazinen verschießen, können häufig legal auch kürzere Patronen verschießen.

Betroffen wären hier Schrotflinten und Unterhebelrepetierer.

Wenn bei einer Schusswaffe in 12/89 Schrot, .357 Magnum oder .454 Casull zwar nur 10 Patronen in solch ein Röhrenmagazin passen, so stellt dies nur das „größte bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber“ dar. Vom kleinsten Kaliber wie 12/65 Schrot, .38 spec oder .45 LC passen 11, 12 oder gar 13 Patronen in das Magazin. Damit ergibt sich besonders bei Röhrenmagazinen, dass eigentlich nur noch 7 oder 8 Schuss Magazine legal wären!

Unterm Strich bleibt, die CSU hat uns belogen

Nach der Entscheidung im EU Parlament, hieß es von Angelika Niebler der CSU, „Jäger und Sportschützen können aufatmen

Zwar wird es in Bezug auf die Kategorisierung von Feuerwaffen einige Änderungen geben. Für Sportschützen dürfte diese jedoch wenige Konsequenzen haben. Niebler erklärt: „Details für den Waffenbesitz durch Sportschützen muss nun die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht regeln.

Eins zu Eins Umsetzung?

Das BMI wies darauf hin, dass derzeit Maßgabe sei, die Richtlinie “eins zu eins” ins deutsche Waffengesetz umzusetzen. Über die Richtlinie hinausgehende Verschärfungen des Waffenrechts seien nicht geplant. In einigen Punkten – etwa bei der Begrenzung der Magazinkapazitäten, der erweiterten Kennzeichnungspflichten für die wesentlichen Waffenteile oder auch der Regelung zu Nachbauten historischer Waffen – lasse sich allerdings eine Belastung für die Legalwaffenbesitzer nicht gänzlich vermeiden.”

Fakt ist, im aktuellen Entwurf ist von „Über die Richtlinie hinausgehende Verschärfungen des Waffenrechts seien nicht geplant“ nichts zu sehen. Alle „soll“ Regelungen der FWR sind darin zu finden und keine „kann“ Ausnahme. Schlimmer noch, durch die eigensinnigen Formulieren, wie eben bei den Magazinen, tritt enorme Rechtsunsicherheit auf und einen Benachteiligung der deutschen Schützen im internationalen Sport.

Damit schießt das BMI völlig am Ziel vorbei und trifft wie üblich nur die Falschen.

Wie oben geschrieben, sollen nur wir legale Waffenbesitzer für den Besitz von Magazinen bestraft werden. Für Personen, die mit einer illegal besessenen Schusswaffe und dazugehörigen großen Magazinen erwischt werden, ist keine Bestrafung für den Besitz dieser Magazine vorgesehen.

Quellen:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20170126BKG59909/revision-of-the-eu-firearms-directive-an-overview/5/status-of-magazines-loading-devices

https://www.angelika-niebler.de/phpwcms/index.php?jaeger-und-sportschuetzen-koennen-aufatmen&fbclid=IwAR0Bd97t2F_KWpuvobbUUcnZG7MwMqtRZjKIxgjM3W1XW8MNgfHQtJIHfLs

https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/neue-fwr-spitze-stellt-sich-im-innenministerium-vor/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=e75f71f89371bf3ceef547a0367f1fe3

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L0853

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/waffenrecht-2019-das-steht-im-entwurf-der-bundesregierung/kabinettfassung-3-waffraendg-e.pdf?cid=18li

https://www.bverwg.de/070316U6C60.14.0

Anmerkung der Redaktion: Katja Triebel hat eine Petition gegen das Magazinverbot aufgesetzt, die man online oder offline unterschreiben kann:

https://www.openpetition.de/degunban

Dieser Text ist mir was wert, deswegen spende ich!

Der Beitrag #DEGunban: Umsetzung der EU Feuerwaffenrichtlinie erschien zuerst auf German Rifle Association.

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Ich hab das noch nicht verstanden und bin nun irritiert:

Wenn jetzt jemand eine halbautomatische Kurzwaffe und u.a ein Magazin mit mehr als 20 Schuss dafür besitzt,
aber beispielsweise keine Rechnung oder Kaufvertrag dazu mehr hat, bzw. wegen der langen Zeit nicht mehr findet,
was passiert dann?

Kann/Muss man das Ding dann irgendwo bis zu welchem Stichtag abgeben und behält aber seine WBK mit Waffe und Magazinen unter 20 Schuss,
oder ist man dann schon in Gefahrt, alles abgegen zu müssen?

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vor einer Stunde, cheaptrick sagte:

Ich hab das noch nicht verstanden und bin nun irritiert:

Wenn jetzt jemand eine halbautomatische Kurzwaffe und u.a ein Magazin mit mehr als 20 Schuss dafür besitzt,
aber beispielsweise keine Rechnung oder Kaufvertrag dazu mehr hat, bzw. wegen der langen Zeit nicht mehr findet,
was passiert dann?

Kann/Muss man das Ding dann irgendwo bis zu welchem Stichtag abgeben und behält aber seine WBK mit Waffe und Magazinen unter 20 Schuss,
oder ist man dann schon in Gefahrt, alles abgegen zu müssen?

Dann biste schon illegal ...

zumindest in den Köpfen der Obrigkeit. (Der Stichtag ist ja schon vorbei, und du hattest nach dem Stichtag in 2017 die Magazine.

 

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Hmm, also hätte man 2012 oder so schon wissen müssen, dass das kommt?
Das kann doch nicht sein.

 

Ich hätte das so interpretiert, dass man die Dinger auch einfach bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zzgl einem Jahr abgeben kann:
Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt

Edited by cheaptrick
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Nochmal, denn irgendwie wird die Frage nicht beantwortet: 

Was ist mit „Datum einsetzen Inkrafttreten der NOVELLE“ gemeint? 

 

Kann das jemand zum besten geben, der die Juristerei versteht? Kommt da auch das Datum des nationalen Gesetzes in Deutschland rein, wenn es beschlossen und vom Bundespräsidenten unterschrieben wurde, oder etwas anderes?

Denn dieses Datum sagt doch dann, ob Altbesitzer mit Nachweis (bis 2017) noch anmelden dürfen oder ob auch für diese alles schon übern Jordan ist....

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Bei mir herrscht etwas mehr Klarheit. So lange der Waffenerwerbschein noch vor dem 15. August gelöst wurde (allerspätestens 14. August) darf man noch bsp. Halbautomaten mit 10 plus Magazine kaufen. In meinem Fall heisst dies, es wird ein Ruger PC 9 Take-Down Halbautomaten in 9 mm Para geben. Am 15. August treten bei uns die Waffenrechts/Verordnungs Änderungen in Kraft. Schade ist es nicht auch so klar und einfach für Deutschland. 

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Was ich erwarte? Ich erwarte nicht wirklich etwas, sondern hoffe einfach nur, das jemand mit juristischen Background für Deutschland weiß, was das heißt (Also dieser andauernde Unterschied im Entwurf „Datum eintragenInkrafttreten der Novelle“ und „Datum eintragen Inkrafttreten des Gesetzes“).

Ich habe dazu zu wenig Wissen und werde auch durch Rechereche nicht schlauer, aber ggf. ein Anwalt oder politisch versierter Mensch im Forum schon.

 

Edited by cheaptrick
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vor 2 Stunden, Hollowpoint sagte:

Erwerb 2017 oder früher, keine Folgen, sofern diese Magazine bei der Behörde angemeldet werden.

Erwerb nach dem Stichtag: mal sehen, was die Gerichte dazu sagen.

 

GRUẞ

Nach unsrem Grundgesetz dürfen Gesetze nicht rückwirkend sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandsschutz

Wer sich heute ein großes Magazin kauft, und morgen wird das verboten,

der muss entsprechend eine Ausnahmegenehmigung  bekommen. 

Und eine Rückwirkung um 2 Jahre ist ein Witz.

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