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Reservistenkordel


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  • 2 months later...

Die Situation hat sich verschlimmert. Ü65 Reservisten und Aktive a.D. sind bei DVags ja rein rechtlich nur zivile Gäste, durften aber mit UTE Uniform tragen. Erst mit Kordel, jetzt ohne Kordel. Ab 24.10.2019 jedoch nicht mehr bei DVag Schießen. Wurde per Weisung aus dem SKA untersagt. Vermutlich hat ein StOffz a.D. den Leitenden Olt d.R. per Dienstgrad "überstimmt" , nach dem Motto: von einem Reservisten lasse ich mir nichts sagen.

UTE-Regelung neu.pdf

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vor 21 Stunden, Whitestar sagte:

Die Situation hat sich verschlimmert.

Kann ich so leider anhand des Textes nicht verifizieren, klingt eher nach Gästen die sich einfach eine Uniform oder Uniformteile angezogen haben. Also bei Gästeschiessen.

An einem Stand beim Schiessen hat immer der Leitende das Kommando. Zu erkennen an der roten Binde.

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Ü65 dR und aD  sind IMMER Gäste, durften aber bisher auf DVag Schießen Uniform tragen, allerdings mit der Kordel. Sie stehen in keinem Wehrdienstverhältnis, dürfen also keine Befehle geben und müssen nur "Weisungen " des Leitenden befolgen. Und das kann tatsächlich zu Mißverständnissen führen. Wohin läuft denn Private Paula wenn es Probleme gibt? Zu dem mit den meisten Sternen auf der Schulter und das ist nächsten Samstag der Schreiber hinter der Kladde. Der kann dann x mal beteuern, daß das nicht seine Party ist sondern dem seine mit der roten Binde. Private Paula kann das nicht immer nachvollziehen. Insofern war die Kordel schon eher eine Hilfe als eine Last.

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Und tatsächlich, hab heute Nachricht vom FwRes bekommen. Ich werde nächsten Samstag in zivil als Schreiber hinter der Kladde sitzen. Die Wut bei ihm und beim StOffzRes ist groß, da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Anweisung widerspricht ja deutlich der Intention des BMVg, verstärkt Reservisten zu gewinnen.

Ich glaube, ich erscheine in diesem Anzug:

 

Hühnerkostüm.png

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  • 3 weeks later...
vor 4 Minuten, Whitestar sagte:

Hab heute die Antwort des Streitkräfteamtes auf meine Mail bekommen. Die Situation hat sich weiter verschärft. Ü 65 dürfen zukünftig (eigentlich schon immer, wie es heißt) auch nicht mehr als Funktioner an DVag Schießen teilnehmen. Nur noch als Zuschauer und Cheerleader.

:jaja:  :banghead:

BW = :zombie1:

 

GRUẞ

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vor einer Stunde, Whitestar sagte:

Ü 65 dürfen zukünftig (eigentlich schon immer, wie es heißt) auch nicht mehr als Funktioner an DVag Schießen teilnehmen. Nur noch als

Also wird der Verband für die Ü 65 immer uninteressanter - - vor allem, wenn der Verband die VVag immer weiter einschränkt oder an Bedingungen koppelt, die kaum noch ein er (zumindest nicht in der Fläche) erfüllen kann oder will.

 

Er hat fertig

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vor 17 Stunden, Whitestar sagte:

Wie es aussieht führe ich da einen ziemlich einsamen Kampf.

Du führst da m. E. einen ziemlich aussichtslosen Kampf. Ich habe mir das Schreiben nun mehrfach durchgelesen. Danach hat der OTL die Rechtslage ziemlich eindeutig beschrieben. Demnach kannst du da in Zivil hinfahren und darfst "zuschauen" - das war´s dann. Wenn du gute Konnektion zur Einheit hast, dann beruft sie dich zu einer Kurzwehrübung ein - dann wärest du Soldat mit allen Rechten und Pflichten.

Gemäß seinem Schreiben kannst du an der DVag nicht teilnehmen - man muß sich wohl einen anderen Schreiber suchen.

vor 5 Stunden, Jägermeister sagte:

aber nach dieser langen Zeit per Befehl festgehalten ein Sicherheitsrisiko bist.

Ich denke, daß es nicht so sehr das Sicherheitsrisiko ist, sondern die Angst vor einer WDB

vor 12 Stunden, Glockologe sagte:

Das Sagen hat unabhängig von Status und Rang, der mit der roten Armbinde.

Da haben wir schon mal 2. Der Oberhäuptling hat die gel....ääääääääähhhh weiße Binde und die Rote tragen die Aufsichten beim Schützen.

vor 12 Stunden, Glockologe sagte:

schlagen sie bei HSV Events

Mag sein, daß die Norditaliener aus jedem Schießen ein Event machen, eine DVag ist bei uns eine "bierernste Sache"; da hab ich schon sehr schnell die Lust verloren, weil das alles immer mehr Korinthenkackerei wurde. Deswegen habe ich seinerzeit auch alles unternommen, um den Mitbenutzungsvertrag für unsere RK zu bekommen und damit unsere eigenen Schießen.

Allein schon der Umstand, wie damals  das Theater um ein Schießen mit Pistole und MP ablief, war grauenhaft. Wir hätten damals - als DVag - nur damit schießen dürfen, wenn zuvor eine Ausbildung an den Waffen durchgeführt worden wäre. Auf meine Frage, warum die dann noch nicht gemacht worden wäre hieß es "wir haben keinen, der sie macht". Ich hab das erst nicht geglaubt, war aber so. Nun als "Kampf-Sani" (Als Corps-ChirLazarett - 432 - liefen bei uns u. a. die ROA, UA-Lehrgänge neben den EH- und KrPflErsatz-Lehrgängen; wir hatten bis zum Maschinengewehr alle Handfeuerwaffen und waren/haben auch daran ausgebildet; Pistole war STAN-Waffe; MP hatten die Krad-Melder) hab ich dann die Ausbildung gemacht; danach konnten wir dann auch mit diesen Waffen schießen. Dann kamen auch schon bald die Mindest-Teilnehmerzahlen bei einer DVag und ab da starben immer mehr DVag-Schießen. Heute muß du nach "Kraxtepelln am Kalten Arsch" oder sonstwo hinfahren, um noch mal so 5 - 15 Schuß mit der Bw-Plempe abgeben zu können - muß ich nicht mehr haben.

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vor 31 Minuten, Der Reservist sagte:

Du führst da m. E. einen ziemlich aussichtslosen Kampf. Ich habe mir das Schreiben nun mehrfach durchgelesen. Danach hat der OTL die Rechtslage ziemlich eindeutig beschrieben. 

Leider bleibt Whitestar nur die Hoffnung, daß einer übergeordneten Stelle aufgeht, daß da eine kontraproduktive Abschottung läuft. 

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vor 5 Minuten, Glockologe sagte:

Leider bleibt Whitestar nur die Hoffnung, daß einer übergeordneten Stelle aufgeht, daß da eine kontraproduktive Abschottung läuft. 

Die Hoffnung kann er m. A. n. begraben. Ich kann - aus den verschiedensten Gründen - die Sicht der Bw sogar verstehen. Mit 65 endet die Wehrpflicht, dann kann der Bund nicht mehr auf dich zurückgreifen. Selbst freiwillige WÜ sind dann schon problematisch.

Ein Asspekt: Man möchte die "privaten" Reservisten (RAG`n) gern aus den StOSchAnlagen weghaben. Das beißt sich aber, wenn man immer wieder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegende Reservisten zu DVag hinzuzieht. M. A. n. macht man jeetzt Stück für Stück Nägel mit Köpfen und "bereinigt" verschiedene Gepflogenheiten.

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Erlaub mir mal das hier zu posten:

An alle Landesschießsportverantwortlichen im VdRBw e.V.

Guten Tag zusammen,

nachfolgend der Versuch, vorbehaltlich der Vollständigkeit, das Thema kostenfreie Mitbenutzung  von StOSchAnl der Bw in der mir seit 2015 bekannten Breite darzustellen.

Grundlage dafür sind auszugsweise Texte von OTL Anton Petschner die er bei einer Schießleiterfortbildung zum allgemeinen Verständnis vorgetragen hatte.

Wie aus dem bisherigen Mailverkehr zu entnehmen war besteht auch noch vereinzelt der Wunsch SchAnl der Bw anzumieten. Dafür könnten die nachfolgenden Aufzählungen eine Hilfestellung sein.

1.-Bundeswehrspezifische Besonderheiten

Grundlage für die Nutzung der StOSchAnl ist ein Mitbenutzungsvertrag zwischen dem Reservistenverband (als Mitbenutzer) und der Wehrverwaltung (als Betreiber), wenn der StOÄ (als Nutzer) dem Vertrag zustimmt.

Weitere Auflagen sind von Bundesland zu Bundesland mehr oder weniger ausgeprägt, so z.B. durch das Personal in den zuständigen LKdo der Dienststellen TechnSichh.

Auch sind immissionsrechtliche Auflagen und Arbeitszeitordnung Standpersonal zu beachten e.c.t.

2.-Vorgaben seitens der Bundeswehr

Es darf nur fabrikgeladene Munition mit Vollmantelgeschossen verwendet werden, es darf keine Munition mit Quecksilberfulminat haltige Anzünder verwendet werden, die Mündungsenergie und Geschwindigkeit der verwendeten Munition dürfen Werte der 7,62x51 nicht wesentlich überschreiten, Munitionslisten sind zu erstellen und zur Prüfung vorzulegen, jedes Schießen ist anzumelden und muss einzeln genehmigt werden usw. …

3.-Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Die Reserve der Bundeswehr (gültig ab 09. 10. 2015)

Schießen von Mitgliedern einer RAG-SSpo des VdRBw können auf SchAnl der Bw nach gültiger Schießsportordnung und regional abgeschlossener Mitbenutzungsverträge mit den BwDLZ durchgeführt werden.

Bei Feststellung des militärischen Interesses durch den Kommandeur LKdo ist eine kostenfreie Nutzung auf Bw SchAnl möglich. Das mil. Interesse beschränkt sich grundsätzlich auf diejenigen Schießübungen gem. der jeweiligen gültigen Schießvorschrift der Bundeswehr die mit bundeswehrvergleichbaren Waffen durchgeführt werden. Militärisches Interesse kann z.B festgestellt werden für Reservisten und Personen, die einer RAG Schießsport des VdRBw angehören und die Reservistenarbeit der Bw aktiv unterstützen.

Das feststellen des militärischen Interesses ist für die jeweilige Veranstaltung durch den Vorsitzenden der RAG – SSpo auf vorgegebenen Dienstweg unter Vorlage der Teilnehmermeldung zu beantragen. Ebenso sind die Vorgaben nach durchgeführter Veranstaltung zu beachten.

4.-Besondere Reglungen bundesweit durch KdoTA

Fachliche Weisung Nr.23 vom 07.05.2019 des beauftragten für  Munitionstechnische Sicherheit und Schießsicherheit der Bw (VS-NfD)

beinhaltet den Absicherungsgrad beim Schießen in Bezug auf die unterschiedlichen Vorgaben von zivilen und militärischen Schießanlagen

und deren mögliche Folgen (Einhaltung der äußeren Sicherheit?).

5.-Juristische Bewertung durch BMVg vom 13.08.2019 und Forderung nach Anpassung der Mitbenutzungsverträge.

Zivile Nutzer müssen nachweisbar auf die abweichenden Gegebenheiten der militärischen Schießstände hingewiesen werden, ebenfalls müssen sie nachweislich verpflichtet werden, jeden einzelnen Teilnehmer auf ziviler Seite über diese Abweichungen und deren Folgen zu belehren. Bis zu einer abschließenden Prüfung dürfen keine neuen Mitbenutzungsverträge geschlossen werden.

6.-Reglung bundesweit durch das Bundesministerium der Verteidigung 08.10.2019

Musterverträge werden neu gestaltet, bis dahin kein Neuabschluss. Geschlossene Verträge gelten weiter. Es besteht gegenwärtig weder die Verpflichtung noch eine Berechtigung die Gültigkeit von Bestandsverträgen auszusetzen oder deren Umsetzung ruhen zu lassen. Im Rahmen der Verträge ist eine Mitbenutzung der Schießanlagen zu gestatten. Dies gilt bis vom BMVg ein anderslautender Erlass ergeht.

7.-Neuigkeiten zur Weisung 23

Das Ministerium stellt klar: Reservistenarbeitsgemeinschaften dürfen weiterhin auf Standortschießanlagen der Bundeswehr schießen. 

Und nun fangen wir wieder bei 1. an. 

Beste Grüße aus Meenz....

Alles klar ? Die Auflagen und Anforderungen an der Teilnahme an DVaG Schießen BW sind mitlerweile so hoch gelegt, das ein normal arbeitender Mensch keine Zeit hat an Schulungen oder Schießen teil zu nehmen. Wenn da was im Schießbüchlein fehlt, ( Teilnahme innerhalb der letzten zwei Jahre) nix, nada, kannste zu Hause bleiben. Selbst als Ausgebildeter Schießlehrer HaWa / PaHa ( Alt ) biste der Depp...... Nö DANKE. Dazu noch siehe oben.

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