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Bürokratiemonster 5: Bedürfnisprüfung für Sportschützen


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Das Innenministerium hat in seinem Entwurf Bedürfnisprüfung mit Zuverlässigkeitsprüfung verwechselt und behauptet, die EU verlange alle fünf Jahre eine Bedürfnisprüfung. Das ist kompletter Quatsch! Die EU kennt nur eine Bedürfnisprüfung seit 2017: bei Ausnahmegenehmigungen für Kategorie-A-Waffen. Ansonsten redet die EU von Zuverlässigkeitsprüfung.

Dieser Quatsch führte während der Debatte dazu, dass einige Politiker die strengen Erwerbsprüfungen für Sportschützen auf den Besitz ausdehnen wollten. 

Anstatt nun diesen Interpretationsfehler anzugehen, verfiel der größte Verband (DSB) in panischen Schrecken und stimmte anscheinend allen Restriktionen zu, wenn nur ja diese Bedürfnisprüfung nicht ins Gesetz kommt. Deswegen ist der Verband ja auch “zufrieden” (siehe Bürokratiemonster 1). 

Ab 2020 wird der Fortbestand des Bedürfnisses zweimal geprüft: fünf und zehn Jahre nach dem Erwerb der ersten Waffe, danach nicht mehr. Dafür sind die Anforderung während der ersten zehn Jahre höher als 2003/2009 vorgesehen.

Waffengesetz Punkt 5

Historie zur Bedürfniskontrolle

  • Vor 2003 gab es gar keine Vorschriften zum Erhalt eines Bedürfnisses, nur zum Erwerb. Es wurde nur regelmäßig die Zuverlässigkeit geprüft.
  • Seit 2003 gab es die Zwangsmitgliedschaft in einem Verband und eine Bedürfnisprüfung drei Jahre nach Erwerb
  • Seit 2009 dürfen die Behörden auch anlaßbezogen weitere Bedürfnisprüfungen vornehmen.
  • Seit 2009 wurde die Bedürfnisprüfung für Überschreitung des Regelkontingents verschärft, in dem die Teilnahme an Wettkämpfen dazu kam. C-Waffen (siehe Bürokratiemonster 1) waren jedoch ausgenommen.
  • Vor 2016 hat der Hessische Schützenverband die 12/18er Regel verpflichtend für den Terminus “regelmäßig” eingeführt. Dies war vom Gesetz für den Fortbestand des Bedürfnisses nicht verlangt.
  • 2019 urteilte der VGH Hessen, dass mit jeder WBK-Waffe wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen praktiziert werden müsse.
  • Ab 2020 wird der Fortbestand des Bedürfnisses zweimal geprüft: fünf und zehn Jahre nach dem Erwerb der ersten Waffe. Man muss per Bescheinigung (Verband/Verein) belegen, dass man die letzten 24 Monate vor Bedürfnisprüfung mit einer eigenen Waffe geschossen hat. Und zwar mindestens 1x im Quartal oder mindestens 6x binnen 12 Monaten und zwar für jede Waffengattung (Langwaffe und Kurzwaffe).
  • Ab 2026 muss ein Verband diese Nachweise erbringen, bis dahin darf das noch der Verein bescheinigen.

Und das wird vom DSB als Erfolg verkauft?

Warum müssen Sportschützen ihr Bedürfnis durch eine Mindestanzahl von schießsportlichen Übungen über 10 Jahre hinweg beweisen, während Jäger nur den Jagdschein lösen müssen? Analog zum Jäger würde eine Vereinsmitgliedschaft doch ausreichen. Oder müssen Jäger demnächst in den nächsten 10 Jahre ihre Abschüsse nachweisen, um ihr Bedürfnis zu erhalten?

Die am Freitag beschlossene Regelung mag besser sein als das, was das Gesetz seit 2003 ideologisch basierten Sachbearbeitern und Richtern zugestand. Vernünftig, fair oder effizient ist das nicht.

Der Sachverständige Niels Heinrich von der Polizei Hamburg monierte nicht ohne Grund bei der öffentlichen Anhörung (1:55:00), dass die Behörden weniger 45 Minuten benötigen, um die allererste Waffe zu genehmigen, aber über 4 Stunden für die achte Kurzwaffe.

Der Fortbestand des Bedürfnisses zum Besitzerhalt könnte komplett wegfallen. Er ist für Waffen der Kategorie B und C nicht von der EU vorgeschrieben, sondern ein rein deutsches Ding.

Regelmäßigkeit im Waffenrecht

Die WaffVwV von 2011 hatte acht Jahre gebraucht, um das Waffengesetz von 2003, geändert 2008 und 2009 zu interpretieren. Dort steht: 

Mit der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat.

Mit § 4 Abs. 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt.

Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. 

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen).

Zum § 45 (Widerruf): So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.).

Bedürfniskontrolle von Katja Triebel, 2015

Seit 2003 versuchen einige Sachbearbeiter den unbewiesenen Grundsatz “je weniger Waffen, desto höher die Sicherheit” durchzusetzen und beantragen den Widerruf der Waffenbesitzkarten meist aufgrund mangelnden Bedürfnisses. Sie können das mit Rückendeckung des größten Verbands (DSB) tun, der mehr daran interessiert war/ist, seine Schießstände zu vermieten (12/18 als Pflicht) als den Waffenbesitz seiner Mitglieder zu verteidigen.

Es stand nirgendwo im Gesetz, dass regelmäßig einmal im Monat bedeutet. Manchmal ist man für sechs Wochen krank, außer Landes oder der Schießstand ist über die Wintermonate geschlossen. 12-mal regelmäßig hätten auch von Februar bis Oktober erfolgen können. Jetzt haben wir den Sch… mit einmal pro Monat oder gleich 18-mal. Was soll das?

Recht erhält man vor Gericht!

Wäre ich im Vorstand des DSB, dann hätte ich jeden unrechtmäßigen Widerruf durch Waffenbehörden vor Gericht begleitet, dann wären wir jetzt nicht bei einem Status Quo ala VGH Hessen, der die maßlos übertriebene Regelmäßigkeit des Hessischen Schützenbunds nochmals auf jede Waffe im Besitz übermaßig auslegte.

Bereits 2004, am Beispiel eines Urteils des VG Düsseldorf, wurde eine Gelbe WBK eingezogen, obwohl der Sportschütze “im Zwölfmonatszeitraum vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit seinem Revolver Kaliber 44 Magnum sechzehnmal und mit seiner Pistole Kaliber 9 mm mehr als achtzehnmal den Schießsport ausübte.” Das Gericht behauptete bereits damals, dass der bedürfnisfreie Erwerb auf Gelber WBK nicht zum bedürfnisfreien Besitzerhalt führe und man auch mit jeder dieser bedürfnisfreien Waffen 12- bis 18-mal pro Jahr schießen müsse. Der Kreis Offenbach hatte also nichts Neues verlangt. Neu war lediglich, dass es bis zum Obersten Verwaltungsgerichtshof ging. 

In den USA geht die NRA ständig mit Beispielprozessen vor Gericht, um Städte, Bezirke und US-Staaten zu verklagen. Und was machen unsere Verbände? Bis auf die Unterstützung bei unangemessenen Hauskontroll-Gebühren habe ich da nichts vernommen.

Sorry, DSB – aber an dieser Gesetzgebung habt Ihr einen großen negativen Anteil. Und eure tolle SPD-Vize-Präsidentin hat euch vergackeiert. Die schreibt doch tatsächlich: 

Es ging keinesfalls darum, Sportschützen einem „Generalverdacht“ auszusetzen, wie dies vielfach kritisiert worden war, sondern im Gegenteil: Künftig gilt für sie mehr Verlässlichkeit, Rechtssicherheit und Praktikabilität.

Wie blind und taub muss man sein, um solch einer Vize-Präsidentin Glauben zu schenken statt ihr das Amt wegen verbandsschädigendem Verhalten zu entziehen?

Der Beitrag Bürokratiemonster 5: Bedürfnisprüfung für Sportschützen erschien zuerst auf German Rifle Association.

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