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Munitionsschrank anmelden?


tonga

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Hallo Leute,

ich lagere meine Munition teilweise in einem Munitionsschrank (Stahlschrank mit Schwenkriegelschloss). Bei der letzen Eintragung einer Waffe war noch alle Muntion im Waffenschrank (1er), und so habe ich es auch dem Amt gegenüber angegeben. Später kam dann also der Munitionsschrank dazu, weil der Platz nicht mehr ausreichte. Nun die Frage: Muss ich diesen Schrank beim Amt anmelden o.ä.? Ich hätte damit eigentlich kein Problem, der Schrank entspricht ja den Vorschriften, ich möchte nur generell immer so wenig Infos rausgeben wie möglich. Aber gab es da nicht kürzlich ein Urteil dazu, dass die Zuverlässig u.a. deshalb nicht mehr gegeben war, weil beiner Hausdurchsuchung ein nicht angemeldeter Munitionsschrank gefunden wurde?

Gruß aus dem Süden

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Ich hab beim Antrag auf meine erste Gelbe angegeben, dass die Waffen im 0-er mit 230kg Leergewicht und die Mun in einem entsprechenden Blechschrank in einem anderen Raum untergebracht ist. Bei Kontrollen wurde weder nach dem Mun-Schrnk noch nach dem Pulverschrank gefragt. Der Vater meines derzeitigen SB ist Jäger.

Grüße

Gunfire

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Um eine Hausdurchsuchung durchzuführen, bedarf es eines richterlicfhen Durchsuchungsbefehls, damit also einen begründeten Verdachts einer Straftat...

 

Munitionsschränke müssen nicht angemeldet werden. Bei einem Hausbesuch deines SB kannst Du ja immer noch auf Nachfrage auf den 2ten Schrank hinweisen..

Solange aber in Deinem 1er Mun liegt, denke ich nicht, das er nachfragen wird.

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vor 2 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

Um eine Hausdurchsuchung durchzuführen, bedarf es eines richterlicfhen Durchsuchungsbefehls, damit also einen begründeten Verdachts einer Straftat...

 

Munitionsschränke müssen nicht angemeldet werden. Bei einem Hausbesuch deines SB kannst Du ja immer noch auf Nachfrage auf den 2ten Schrank hinweisen..

Solange aber in Deinem 1er Mun liegt, denke ich nicht, das er nachfragen wird.

Bei mir wollten die den Munschrank noch nicht einmal sehen.

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Danke für eure Antworten. Ich habe inzwischen das Urteil gefunden:

Da steht: " Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird "

Damit das zu einem Problem wird, muss ja nicht unbedingt eine Hausdurchsuchung staffinden (ich weiß, das passiert normalerweise nicht so schnell), es reicht vielleicht auch ein dummer Zufall.

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Im Urteil steht aber:

"Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 36 Rn. 10). Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). Kommt der Waffenbesitzer dieser Nachweispflicht nicht nach, liegt nach Dafürhalten der Kammer eine i. S. d. § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV (jeweils a. F.) unzulässige Aufbewahrung von Waffen bzw. Munition vor. "

Damit das zum Problem werden kann, muss keine Durchsuchung stattfinden. Wenn z.B. bei mir eingebrochen wird, und der Täter meine Munition ausräumt, könnte das Amt dadurch auf die Idee kommen, dass ich gemäß obigem Urteil meine Nachweispflicht verletzt hätte, weil ich den Schrank nicht angemeldet habe.

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Zitat

Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen

Bezieht sich nur auf Waffen, da lt Gesetzgeber die Mindestanforderung für die Munitionsaufbewahrung ein Blechschrank mit Schwenkriegelschloss sein muss, welcher aber nicht irgendwie befestigt sein muss....

 

Wer meinen rausschleppen will muss ganz schön kräftig sein... hab gestern erst wieder 500 .30carb eingelagert

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