Jump to content

Was wird jetzt mit den >10 Schuss Magazinen?


Elster1962

Recommended Posts

Aus woanders

Zitat

Sodele, war in den letzten Monaten nicht untätig und hatte Kommunikation mit dem BKA für eine


"vorsorgliche Ausnahmegenehmigung zum Erwerb verbotener Waffen, in meinem Fall Magazine >20 & >10 Patronen, ab dem 01.09.2020",

da ich vorhabe zukünftig weiterhin Standard-Magazine zu kaufen, zu benutzen und sobald kaputt wegzuwerfen.

Ich mache es kurz, man versucht jetzt mit Bürokratie die Antragsteller tot zu machen.

Meinen schriftlichen Antrag (handschriftlichen Unterschrift   ) mit Begründung und zig Unterlagen hat man jetzt kurzerhand wie folgt (per E-Mail) geantwortet:

"ihr Antrag mit Anlagen ist im Bundeskriminalamt eingegangen, wird zurzeit geprüft und unter dem o.a. Aktenzeichen bearbeitet.


Zur weiteren Bearbeitung werden Sie gebeten die Angaben zu den Magazinen, für die Sie eine Ausnahmegenehmigung
beantragen, insbesondere die Verbotsnorm und Stückzahl, zu konkretisieren. 
Die Erteilung einer vorsorglichen Ausnahmegenehmigung zum Erwerb verbotener Waffen, in Ihrem Fall Magazine, ist
grundsätzlich nicht möglich.

Da in Ihrem Fall kein Antrag i.S. der Altbesitzregelung vorliegt, wird die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 
aufgrund des derzeitigen Antragsaufkommens ca. 3-4 Monate dauern. 

Ich weise Sie darauf hin, dass Ausnahmegenehmigungen auf 3 Jahre befristet ausgestellt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mit Kosten verbunden, die im Vorfeld nicht abgeschätzt werden können.

Mit freundlichen Grüßen"

Natürlich werde ich erst einmal grundsätzlich missverstanden... Aber das lässt sich ja auch demnächst mal telefonisch klären, jetzt muss ich mich erst mal wieder abregen über die Dreistigkeit.

Und erneut das dringende Bedürfnis "den Seehofer" zu schütteln.

- 1. genau um die Ausnahme vom Grundsatz bei verbotenen  Waffen geht es mir (u.a. da Magazine gar net so gefährlich sind, könnte man eine einfachere Verfahrensweise unerstützen --> FEHLANZEIGE)

- 2. weiss ik gar nicht was die mit "Verbotsnorm" meinen

- 3. mein Antrag laute auf: WaffG §40 Ab(4)

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

--> hierzu hatte sich das BKA ja vor laufenden Kamera's und schriftlich zu Magazinen im "Prozess" der Ausarbeitung des 3. Änderung des Waffengesetzes ausgesprochen. FEHLANZEIGE.

4. @Friedrich Gepperth Wollte das Innenministerium dafür sorgen, dass eine "einfache Lösung" kommt. Ergebnis siehe oben.

5. Zeitliche Befristung ist Quark - Kosten in "unabschätzbarer" Höhe sind quark

6. Wurde seit dem 01.05.2020 extra eine neue Abteilung SO13-2 beim BKA "aufgemacht" für den Scheiss

7. 3-4 Monate Bearbeitung aufgrund hohen Antragsaufkommens --> ja selbst schuld, wenn man es so dumm formalisiert und verkompliziert....

8. Glaube ich, dass diese Kosten gar nicht für die Umsetzung der 3.Änderung WaffG mit rein laufen in die Kalkulation (mehr Bürokratie), da die dämlichen Antragsteller das zahlen / auslöffeln werden

In SUMME - SUPER SACHE !!!

 

Link to comment
Share on other sites

vor 2 Minuten, Califax sagte:

Wahlen erschüttern.

Ja, die Ordnung am Trog. Aber nur kurzfristig. Nach spätestens einem Jahr, wenn das Übergangsgeld ausläuft, hast Du einen 150.000€/Jahr-Job.

Der Schweinestall ist immer von den selben Schweinen belegt, nur in anderen Rollen.

Eine Auslese durch den Schlachter findet nicht statt. Führt zu Genarmut und Todesfälle aufgrund von Überalterung.

  • Like 1
  • Thanks 1
Link to comment
Share on other sites

  • 5 months later...

Hab den Beitrag mal wieder nach Oben geholt.

Es gibt jetzt auf der Homepage meiner Waffenbehörde (LRA Rems-Murr-Kreis) ein Formular zur Anzeige von Magazine (>10 Schuß) gemäß der meldepflicht zum neuen Waffengesetz.

Da ich die Entwicklung zu der neuen Vorschrift nicht ständig nachverfolge und es zu dem Formular keine weiteren Erläuterungen bzw. Ausführungen gibt, habe ich das LRA angemailt und mir spontan eingefallenen Fragen zu der neuen Vorschrift übermittelt.

Möglich dass es die entsprechenden Antworten bzw. Ausführungen schon gibt, aber wie gesagt, ich habe sie nicht auf dem Schirm.

Hier meine an das LRA gestellten Fragen:

1.       Gilt die Magazinregelung nur für halbautomatische Selbstladewaffen oder auch z.B. für Repetierbüchsen? D.h. Magazin mit mehr als 10 Schuss Fassungsvermögen für Repetierbüchse, jetzt verbotener Gegenstand?

2.       Ist solch ein sich dann im Altbesitz (Erwerb vor 17.06.2017) befindliches Magazin, künftig ein verbotener Gegenstand wie die nach dem Stichtag erworbenen?

3.       In welchen Behältnissen (Schrank-Klassifizierung) müssen dann diese Magazine künftig aufbewahrt werden?

4.       Ist es mit der Anmeldung getan, oder werden die Magazine dann ggf. in die WBK eingetragen (und entstehen hier evtl. zusätzliche Gebühren)?

5.       Dürfen diese dann legal im Besitz befindlichen Magazine  z.B. für das Schießtraining auf dem Schießstand und bei der Jagd (wenn die max. drei Patronen Laderegel aus dem Jagdgesetz berücksichtigt wird) benutzt werden?   

 

Wie gesagt, das Mail war spontan! Vielleicht gibt es sogar noch weitere Punkte die der Klarstellung bedürfen.  Eine Antwort habe ich bis jetzt jedenfalls noch nicht erhalten!

Bin aber schon mal gespannt!

Edited by Elster1962
Link to comment
Share on other sites

1. selbstverständlich nur für Pistolen und Halbautomatische Gewehre im eigenen Bestand. Das Repetierer u.s.w. ausgenommen sind sollte man wissen

2. gibt es ausnahmen auch nach 17.6 und es handelt sich auch nicht um einen Verbotenen Gegenstand da es dafür keinen Altbesitz gibt.

3.  Schwachsinnsfrage da es für Magazine keine Aufbewahrungspflicht gibt

4. Wie willst du magazine ohne nummer eintagen? Da gibts nen Vermerk und gut ists

5. Beim Schießtraining muss man sich als Sportschütze an die geltende Sportordnung halten.

Link to comment
Share on other sites

vor 16 Minuten, xhbkx sagte:

und es handelt sich auch nicht um einen Verbotenen Gegenstand da es dafür keinen Altbesitz gibt.

3.  Schwachsinnsfrage da es für Magazine keine Aufbewahrungspflicht gibt

Da wäre ich vorsichtig. Wenn Du eine BKA-Ausnahmegenehmigung hast, gilt die für verbotene Gegenstände, hier die bekannten Magazinkörper. Und verbotene Gegenstände gehören in Sicherheitsstufe WK I. Sonst Verstoß gegen die Aufbewahrungsregeln.

Siehe §13, Absatz 2:

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/BJNR212300003.html

Link to comment
Share on other sites

vor 23 Stunden, xhbkx sagte:

...............

3.  Schwachsinnsfrage da es für Magazine keine Aufbewahrungspflicht gibt

..................

Das ist oder sind keine Schwachsinnfragen (was soll überhaupt dieser abwertende Terminius).

Wie Jägermeister schon ausgeführt hat und bei uns im Verein diskutiert, gibt es dazu und zu den anderen Punkten durchaus noch Klärungsbedarf.

Und eben deswegen, möchte ich einfach eine schriftliche Stellungnahme der Behörde, auf die ich mich dann im Fall der Fälle berufen und ggf. diese auch vorlegen kann.

Link to comment
Share on other sites

Am 14.10.2020 at 20:47 , Jägermeister sagte:

Da wäre ich vorsichtig. Wenn Du eine BKA-Ausnahmegenehmigung hast, gilt die für verbotene Gegenstände, hier die bekannten Magazinkörper. Und verbotene Gegenstände gehören in Sicherheitsstufe WK I.

Ja an die BKA Auisnahmegenehmigung habe ich nicht gedacht. In dem Fall muss das Teil natürlich in den Tresor.

Wobei diese Ausnahmegenehmigung wohl eher selten bewillig wird.

Ich war hier gedanklich nur beim "Altbesitzt" und der  ist ja klar geregelt das nach der Anmeldung die Magazine nicht als verbotener Gegenstand gelten.

Link to comment
Share on other sites

vor 10 Stunden, Elster1962 sagte:

Wie Jägermeister schon ausgeführt hat und bei uns im Verein diskutiert, gibt es dazu und zu den anderen Punkten durchaus noch Klärungsbedarf.

Und eben deswegen, möchte ich einfach eine schriftliche Stellungnahme der Behörde, auf die ich mich dann im Fall der Fälle berufen und ggf. diese auch vorlegen kann.

Eben nicht die Änderungen sind sauber geregelt.... ausnahmsweise. Da gibts 0 Klärungsbedarf was die Magazine betrifft.

Man sollte es halt nur mal nachlesen weil eben zwischen Wechselmagazinen, Fest verbaut, Randfeuer und Zentralfeuer unterschieden wird.

Deine 5 Fragen lassen sich so ohne Probleme klären. Auch etwas ausführlicher und genauer wie ich es auf die schnelle getan habe.

vor 10 Stunden, Elster1962 sagte:

Das ist oder sind keine Schwachsinnfragen (was soll überhaupt dieser abwertende Terminius).

Liegt daran das man das alles sauber nachlesen kann. Und wenn dir ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt was falsches sagt leitet sich daraus nicht gleich eine Erlaubnis ab.

  • Thanks 1
Link to comment
Share on other sites

Am 14.10.2020 at 20:32 , xhbkx sagte:

Dass Repetierer u.s.w. ausgenommen sind sollte man wissen

Das hat selbst Herr Jürgen Kohlheim (DSB Vize und ehemaliger Richter) während des Online-Webinars zum neuen Waffenrecht offensichtlich nicht gewusst.
(Habe dieses live verfolgt)

Ist also KEINESFALLS Allgemeinwissen unter Schützen. Leider.

Das aktuelle Waffenrecht ist noch komplizierter und unverständlicher als das davor Gültige - da sehen selbst Volljuristen nicht mehr durch.
Häme ist darum absolut unangebracht.

Die Frage ist, ob ein Gesetz, das vollkommen unverständlich, unklar, handwerklicher Schrott und in sich widersprüchlich ist, überhaupt noch verfassungskonform ist.

Als kleines Beispiel nur das Wörtchen "Pfeilabschussgeräte". Viel Spaß beim Suchen der Legaldefinition!

  • Like 2
Link to comment
Share on other sites

vor 40 Minuten, edegrei sagte:

Hat man als Bürger und direkt Betroffener nicht Anspruch auf ein verständliches Gesetz?

Wenn man ohne Rechtsbeistand oder kostenpflichtige Software seine Steuererklärung nicht mehr machen kann.... dann ist das eine berechtigte Frage. Oder ich erinnere an meinen Post, wo und wann ich mit welcher Erlaubnis den Wurm an meiner Angel baden darf.

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

vor 8 Stunden, Califax sagte:

Das hat selbst Herr Jürgen Kohlheim (DSB Vize und ehemaliger Richter) während des Online-Webinars zum neuen Waffenrecht offensichtlich nicht gewusst.
(Habe dieses live verfolgt)

Ja das finde ich noch schlimmer. Wenn ich schon sowas mache dann muss das auch aus dem FF sitzen.

Vor allem weil das Magazinthema wirklich klar geregelt ist im Gegensatz zum großen Rest des Waffengesetztes.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)