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#DEGunban: Spende jetzt für Deine Rechte!


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Wir haben die 50.000er Grenze geknackt!

Vielen Dank! 

  • Wir haben die erste Rechnung der Kanzlei (inkl. Erstgutachten) bezahlt.
  • Es konnte ein Professor gefunden werden, der ein weiteres Gutachten in Bezug auf Staatsrecht und Unionsrecht erstellen wird.
  • Zudem haben wir Hilfe zu den neu verbotenen wesentlichen Teilen angefordert.

Alles weitere steht hier: #DEGunban: Spende jetzt für Deine Rechte

Da wir dieses Mal nicht nur für eine Klage sammeln, sondern generell für waffenrechtlich wichtige Klagen, dürft Ihr weiter spenden (ohne Spendenquittung). Mit dem Klagefonds können wir dann künftig bei wichtigen Themen Klagen unterstützen. bzw. auch einleiten.

Wir orientieren uns hier an die “Initiative für Meinungsfreiheit im Netz” von Joachim Nikolaus Steinhöfel, d.h. auf Rechtsfragen, die aktuell noch Neuland sind und zu Präzedenzfällen werden können, damit sich eine Rechtsprechung herausbildet.

 

Der Beitrag #DEGunban: Danke für Eure Spenden! erschien zuerst auf German Rifle Association.

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  • 1 month later...
Am 16.6.2020 at 12:15 , erik_fridjoffson sagte:

Pro Legal habe ich schon Ende letzten Jahres gekündigt, weil die die Unterschriftenaktion von Katja boykottiert haben

Bis dato habe ich von Prolegal keine Bestätigung meiner Kündigung bekommen.
Obwohl ich darum gebeten habe.

Hast Du damals eine Bestätigung erhalten?

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  • 1 month later...

Wann werden die Beschwerden eingereicht?

Bis Ende September soll das Professoren-Gutachten fertig gestellt sein. Sobald dieses eintrifft, werden wir es hier veröffentlichen. Dann werden auch die Beschwerden formuliert und eingereicht.

Bisher haben wir von euch sehr wenige Informationen zu den vom BKA bewilligten und abgelehnten Ausnahmegenehmigungen für Magazine, die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, erhalten. Da hätten wir gerne mehr Informationen von euch, auch anonymisiert: redaktion@german-rifle-association.de

Vielen Dank für eure Spenden

Der neue Kontostand beträgt knapp 63.000 €. Zusammen mit der bereits bezahlten Rechnung habt Ihr knapp 78.000 € gespendet. Und hier sind die Beträge von Schmeisser noch gar nicht enthalten, die nach Abschluss der letzten Auktion eintreffen werden.

Aktuell steht eine Hugo 1911 an. Näheres, sobald die Auktion beginnt.

Update zum Klagefonds

Wir haben generell auch Interesse an möglichen Gerichtsprozessen in Bezug auf drohenden WBK-Entzug oder Verweigerung von Einträgen, sofern diese mit den neuen Paragrafen begründet werden.

Je nach Fall kann unsere Kanzlei helfen oder selber den Prozess führen oder der Klagefonds kann einige Kosten übernehmen,  die eure Rechtsschutzversicherung nicht abdeckt.

Auch hierfür wurde der Klagefonds eingerichtet: Präzedenzfälle zur 3. WaffG-Änderung schaffen. Hier wäre es hilfreich, von Anfang mit einer Kanzlei zusammen zu arbeiten, die nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Verfassungsrecht bewandert ist. Denn einige der neuen Paragrafen sind verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Beitrag #DEGunban: Update zum Klagefonds erschien zuerst auf German Rifle Association.

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Seit dem 01.09.2020 sind Magazine für Zentralfeuermunition verboten, sofern sie bei Langwaffen mehr als 10 Schuss oder bei Kurzwaffen mehr als 20 Schuss aufnehmen können. Gleiches gilt für Magazingehäuse, sowie für halbautomatische Schusswaffen mit festem Magazin. Innerhalb eines Jahres können Besitzer diese Magazine anzeigen bzw. eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um ihren Besitz zu erhalten.

Magazin

Photo by Will Porada on Unsplash

Unsere Warnung vom 11.07.2020 war anscheinend unberechtigt. Wir hatten davor gewarnt, Ausnahmegenehmigungen zum Magazinverbot beim BKA zu beantragen, da wir fürchteten, dass diese mehrheitlich abgelehnt werden.

Nach den eingegangenen Rückmeldungen werden anscheinend großzügig kostenlose Ausnahmegenehmigungen für “neuen Altbesitz” erteilt, sofern man bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarten (WBK) ist (Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger) und mindestens einen 0er-Tresor hat. Auch Kaufbelege scheinen nicht unbedingt notwendig zu sein.

Nach unseren Recherchen gilt nun Folgendes für Magazine und Magazingehäuse für Zentralfeuermunition – alle Angaben ohne Gewähr.

Echter Altbesitz (vor 13.06.2017)

Magazine, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, sind nicht verboten und dürfen benutzt und transportiert werden, sofern man bis 31.08.2021 deren Besitz bei der örtlichen Waffenbehörde bis 31.08.2021 einfach anzeigt.

Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums auch weiter verwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen). Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.

Information des DJV und FWR

Es ist kein Bedürfnis notwendig, auch kein Tresor der Stufe 0 oder höher. Jeder Bürger mit solchen Magazinen ist verpflichtet, diesen Besitz (und eventuell auch späteren Verlust) anzuzeigen.

Die örtlichen Behörden haben oft schon Formulare hierfür vorbereitet, die diesem hier ähneln. Bitte besucht die Webseite eurer Waffenbehörde.
Wichtig: Ihr müsst sämtliche Beschriftungen auf dem Magazin angeben, auch die eingravierten Zahlen, falls vorhanden.anzeige-magazine-alt-1024x587.jpg

“Neuer Altbesitz” (13.06.2017 – 31.08.2020)

Für den Besitzerhalt muss man bis zum 01.09.2021 beim Bundeskriminalamt (BKA) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 17 WaffG stellen. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten
Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.

Beim Antrag muss man ein Bedürfnis/Grund gem. § 8 WaffG und die Aufbewahrung in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher nachweisen. Zudem gibt man sein Einverständnis für kostenpflichtige Hauskontrollen der Aufbewahrung der Magazine. Auch gelten die Ausnahmen für “alte Tresore” nicht für diese Magazine. D.h. es ist zwingend ein Tresor der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 vorgeschrieben. Das Gewicht darf unter Voraussetzungen 200 kg unterschreiten.

Anhand der uns vorliegenden Rückmeldungen ist der Nachweis des Bedürfnisses für WBK-Besitzer kein Problem. Wir wissen bisher nicht, ob Soldaten oder private Sammler ohne EWB-Schusswaffen ein solches Bedürfnis erhalten.

Obwohl man diese Magazine dann behalten darf, darf man sie im Inland nicht benutzen. Sie müssen im Inland dauerhaft im Tresor liegen und dürfen nur zu internationalen Matches “verbracht” werden, wenn dies vom Veranstaltungsland genehmigt ist. Dumm nur, dass manche Veranstaltungsländer zwingend die Kategorie A im EU Feuerwaffenpass verlangen, die Deutschland aber laut Gesetz nicht erteilt.

Im zivilen Bereich ist es grundsätzlich nicht (mehr) zulässig, verbotene Magazine in halbautomatischen Schusswaffen zu verwenden. Es wird deshalb grundsätzlich unterstellt, dass die in privatem Besitz befindlichen verbotenen Magazine in der Wohnung oder am ständigen Aufenthaltsort des Besitzers sicher aufbewahrt werden.

Blog: Soldaten und Einsatzkräfte

Neuerwerb (nach dem 01.09.2020)

Laut dem Blog der Soldaten und Einsatzkräfte hat die Pressestelle des BKA Folgendes geschrieben:

Ab dem 01.09.2020 benötigen alle Personen, die verbotene Magazine erwerben wollen, bereits vor dem Erwerb Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG. Ebenso bedürfen ab diesem Zeitpunkt Personen, die rechtmäßig im Besitz verbotener Magazine sind, einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG, um diese verbotenen Magazine anderen Personen zu überlassen.

Die Auflagen zum “neuen Altbesitz” sind identisch. Zudem sollte sich jeder Käufer/Erwerber versichern, dass der Verkäufer/Überlasser im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für das betroffene Magazin ist.

Nach unseren Informationen wird es keine “generellen” Ausnahmegenehmigungen geben, weder für Händler, noch für international aktive Wettkampfsschützen. D.h. man muss für jede Neuerwerbung einen Antrag beim BKA stellen, bevor man ein solches Magazin erwirbt.

Problem Dual Use

Sofern jemand eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe hat, in die auch Kurzwaffen-Magazine passen, sind umgehend diese im Besitz befindlichen Kurzwaffen-Magazine “verbotene Gegenstände”, sofern sie mehr als 10 Schuss umfassen. Dadurch ändert sich laufend der Zustand “verbotenes Magazin” oder “erlaubtes Magazin” anhand der Besitzverhältnisse.

ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Waffengesetz (Anlage II Punkt 1.2.4.4)  

Der deutsche Sonderweg (Magazinverbot statt Zugangsbeschränkung für Bedarfsgruppen) schafft große Probleme für diese “Dual-Use-Magazine”. Eigentlich müsste man sich bei jeder Überlassung (Verkauf, Leihe, etc.) alle WBKs des Empfängers zeigen lassen, um auszuschließen, dass das Magazin seinen Zustand von erlaubt nach verboten wechseln wird, weil man es jemanden überlässt, der eine passende Langwaffe dazu hat. Auch ist die Wortwahl “Erlaubnis zum Besitz” problematisch, da Händler generelle Erlaubnisse haben.

Bildquelle: Photo by Will Porada on Unsplash

Der Beitrag #DEGunban: Neues zum Magazinverbot erschien zuerst auf German Rifle Association.

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  • 1 month later...
Am 16.6.2020 at 12:15 , erik_fridjoffson sagte:

Pro Legal habe ich schon Ende letzten Jahres gekündigt, weil die die Unterschriftenaktion von Katja boykottiert haben

Man sieht ja was die Hinterzimmerdiplomatie vom Doc & co bringt: NICHTS!!!!

Gerade folgende Mail erhalten:

Zitat

Sehr geehrter Herr XX,

heute erhalten Sie Ihre aktuelle Beitragsrechnung für das Jahr 2020 für Ihre Mitgliedschaft bei prolegal e.V..
Die Rechnung befindet sich im Anhang dieser Email.

Den späten Rechnungslauf bitten wir zu entschuldigen.  


Falls noch Beitragsrückstände bestehen, so finden Sie eine Auflistung auf einer weitere Seite in Ihrer Datei der Rechnung.
Zahlungseingänge sind bis 20.11.2020 berücksichtigt.
Im dem Fall, dass sie die Beiträge von uns im SEPA-Verfahren einziehen lassen möchten, sorgen Sie bitte auf dem Konto für ausreichende Deckung. 
Die Kontodaten des zu belastenden Konto finden Sie in der Beitragsrechnung. 
Sollten diese fehlerhaft sein, möchte ich Sie bitten uns die korrekten Kontodaten in einem SEPA-Mandat an unsere Geschäftsstelle mitzuteilen
Das erforderliche SEPA-Mandat können Sie unter folgenden Link herunter laden: 

Download SEPA-Mandat

Wenn Sie an dem SEPA-Verfahren nicht teilnehmen, so finden Sie unsere Kontodaten auf der Rechnung.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr prolegal Team

 

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vor 11 Minuten, xhbkx sagte:

Ich ebenfalls bei mir wollen Sie jetzt 30€ für den Zeitraum 2020-2022 obwohl die Kündigungsbestätigung zum 31.12.2020 ausgestellt wurde.

Ich glaube bei denen kann einer nicht rechnen.

Nööö - -  "man kann es ja mal versuchen"; vielleicht zahlt so mannch einer dann auch noch mal.

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Mit dem Rest von diesem Jahr bin ich noch zwei Jahre Zwangsmitglied. Ende 2019 war die Kündigung gemäß Satzung zu spät eingegangen, so dass der nächste 3-Jahreszeitraum fällig wurde. 

Man hätte da auch schlauer agieren können, um blödes Gesabbel in den Foren zu vermeiden. Scheinbar hängt aber das wirtschaftliche Überleben daran, so dass man das in Kauf nimmt.

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