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#DEGunban: Am 01.09.2020 gelten neue Regeln


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Die Tagesschau hatte am 01.09.2020 einen richtig guten Beitrag zum aktuellen Waffenrecht und dabei mehrmals das Wort Bürokratiemonster erwähnt. Auch Deko- und Salutwaffen werden benannt.

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Über die neuen Regeln für Inhaber von Waffenbesitzkarten hatten wir in den letzten Monaten ausführlich berichtet, z.B. hier und hier. Daher konzentrieren wir uns jetzt auf die neuen

Verbote und Anzeigenpflichten für Jedermann

Eine sehr umfassende Zusammenstellung der neuen Regeln zur 3. Waffenrechtsänderung (2020) inklusive Formulare für die Anzeige- und Meldepflichten hat die Waffenbehörde des Landratsamt Miesbach zur Verfügung gestellt.

Ob all diese Voraussetzungen mit dem aktuellen Waffengesetz übereinstimmen oder zum Teil darüber hinausschießen, können wohl nur künftige Gerichtsprozesse klären: Link

Wichtig: Für alle Anzeige- und Meldepflichten haben die Altbesitzer ein Jahr Zeit – bis zum 31. August 2021.

Alt-Dekorationswaffen

Diese Alt-Deko-Waffen sind vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und haben keine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes, da sie nicht den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung EU 2015/2403) entsprechen.

Altbesitz

Solange diese Alt-Dekorationswaffen nicht den Besitzer wechseln (Verkauf, Schenkung, Erbe) oder Deutschland verlassen (Export, Mitnahme), sind sie nicht anzeigepflichtig. Eine Überlassung ist nur an Erlaubnisinhaber möglich. Diese Waffen können von autorisierten Büchsenmachern und Waffenherstellern nachträglich dem “neuen Standard” angepasst werden.

Wichtig: Überlassung und Verlust sind anzeigepflichtig.

Neuerwerb

Nur Erlaubnisinhaber, d.h. Besitzer von Waffenbesitzkarten, autorisierte Händler und Hersteller können Alt-Dekorationswaffen neu erwerben. Diese sind dann den bedürfnisfreien Schusswaffen gleichgestellt, inklusive Aufbewahrungsvorschriften. (Anlage 2 –  Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs – Satz 2b: Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g).

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Neu-Deko)

Schusswaffen, die nach der EU-Richtlinie 20158/2403 unbrauchbar gemacht wurden und eine Deaktivierungsbescheinigung haben, zählen ab 01.09.2020 zur Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Dies gibt die EU-Feuerwaffenrichtlinie so vor. Der Erwerb und auch der Verlust sind anzeigepflichtig. Diese „nach neuem Standard“ unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen auch im NWR registriert werden. Statt einer Waffenbesitzkarte gibt es hierfür eine Anzeigenbescheinigung, die auch mitgeführt werden muss.

Weitere Pflichten, wie ein Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, gehen damit nicht einher. Der Handel mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ist weiterhin erlaubnisfrei, wenn auch anzeigepflichtig.

Altbesitz und Neuerwerb

Der Altbesitz oder Neuerwerb ist mit der Deaktivierungsbescheinigung bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

Auch die Vernichtung oder der Verlust ist anzuzeigen, sowie der Verlust der Anzeigenbescheinigung.

Salutwaffen

Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition, d.h. Platzpatronen,  abfeuern können) werden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist. Dies gibt die EU-Feuerwaffenrichtlinie so vor.

Weitere Pflichten, wie ein Erfordernis einer Sachkunde oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, gehen damit nicht einher, jedoch wird das Bedürfnis geprüft.

Altbesitz

Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Eine zur Salutwaffe umgebaute verbotene Schusswaffe ist nun verboten, eine ehemals erlaubnispflichtige Schusswaffe erlaubnispflichtig.

Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen umgebaut wurden müssen bis zum 01.09.2021 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden (vgl. § 58 Abs. 16 WaffG). Man kann versuchen, für diese eine kostenpflichtige Ausnahmebewilligung beim BKA nach § 40 Absatz 4 zu stellen.

Neuerwerb

Hauptsächliche Nutzer dieser Waffen sind Theater, Filmproduktionen und Brauchtumsschützen. Es muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden.

Ungeklärte Frage

Es ist noch nicht geklärt, unter welchen Bedingungen man seinen Altbesitz behalten darf und welche Bedürfnisse beim Neuerwerb anerkannt werden.

Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte

Neuerwerb

Pfeilabschussgeräte sind seit dem 01.09.2020 den echten Schusswaffen gleichgestellt. Für einen Neuerwerb (dies gilt auch für den Kauf von Gebrauchtartikeln) ist eine Kaufgenehmigung der Waffenbehörde notwendig (Waffenbesitzkarte mit Voreintrag).

Altbesitz

Besitzt jemand am 01.09.2020 ein Pfeilabschussgerät, so muss spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei. In wieweit der Antrag für den Altbesitz verweigert werden kann, ist uns noch nicht bekannt.

Der Antrag vom Landratsamt Miesbach deutet daraufhin, dass der Altbesitz eventuell nur für Waffensachverständige, Sammler und Sportschützen anerkannt wird, da dort viel zu viel abgefragt wird.

Ungeklärte Frage

Da Pfeilabschussgeräte den Schusswaffen gleichgestellt wurden und es im Gesetz keine Ausnahmen in Bezug auf Sachkunde, Bedürfnis und Aufbewahrung gibt, stellt sich die Frage, ob auch die Altbesitzer strengere Auflagen erfüllen müssen als 1972/1976 die Besitzer von “echten” Schusswaffen. Falls ja, wird der Altbesitz konfisziert. Ein Verkaufserlös steht zwar dem Besitzer zu (§ 46 Absatz 5), nur gibt es dann in Deutschland keine Käufer mehr, falls keine Bedürfnisse mehr anerkannt werden.

Das Landratsamt Miesbach schreibt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG müssen erfüllt sein. Der Antragsteller muss unter anderem zuverlässig sein und ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Gesetzestext: § 58 (20) :

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Waffenbesitzkarte) oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

“Große Magazine” und wesentliche Einzelteile

Auch Altbesitzer ohne Waffenbesitzkarte von “großen Magazinen” haben Bestandsschutz und Anzeigepflicht für Magazine, die sie vor dem 13. Juni 2017 erworben haben.

Auch Altbesitzer ohne Waffenbesitzkarte von wesentlichen Einzelteilen und neueren “großen Magazinen” haben eine Meldepflicht bzw. sind vom neuen Verbot betroffen. Solange die wesentlichen Einzelteile Bestandteil einer Deko- oder Salutwaffe sind, gelten die Vorschriften für die Bestandswaffe; für “große Magazine” gilt dies leider nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Der Beitrag #DEGunban: Am 01.09.2020 gelten neue Regeln erschien zuerst auf German Rifle Association.

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