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Mehrschüssige Perkussionsrevolver und grüne WBK


Quigley

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Die "altgelbe" WBK ist Gold wert!

... denn hier gibt es nicht die Pflicht, daß die darauf erworbene Waffe einer Sportordnung genügen muß, wie es bei der Neugelben der Fall ist.

Das wär z.b. eine Büx im Kleinkaliber Fuffzig Beh-Emm-Geh.

(die sind nämlich normalerweise zu schwer, um noch reinzupassen)

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... denn hier gibt es nicht die Pflicht, daß die darauf erworbene Waffe einer Sportordnung genügen muß, wie es bei der Neugelben der Fall ist.

Steht hier aber anders:

VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592

Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach altem Recht Sportschützen erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) ab 01. April 2003 nicht zum weiteren Erwerb solcher Waffen berechtigt.

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht.

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Das ist insoweit richtig ! da es sich aber wahrscheinlich um einen Mehrschüssigen Revolver handelt , müsste er eigendlich in die Grüne WBK.

Wir hatte die diskussion mit der Waffenbehörde erst vor kurzem wegen einer doppelläufigen perkussions Pistole, die daraufhin in die grüne Eingetragen wurde!

lg:!:

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Das ist insoweit richtig ! da es sich aber wahrscheinlich um einen Mehrschüssigen Revolver handelt , müsste er eigendlich in die Grüne WBK.

Wir hatte die diskussion mit der Waffenbehörde erst vor kurzem wegen einer doppelläufigen perkussions Pistole, die daraufhin in die grüne Eingetragen wurde!

lg:!:

Tja, da hat die Waffenbhörde wohl das Waffengesetz nicht gelesen. Da heisst es bei §14 Absatz 4:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs.

1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter

Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,

die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von

Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen

für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser

unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den

Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Daraus folgt:

Perksussionsrevolver gehören in die Gelbe.

Der Grund, warum die doppelläufige Perkussionspistole in die Grüne eingetragen wurde, ist wohl eher, dass es dafür keine Disziplin gibt und der Erwerb daher nach §8 erfolgt und nicht nach §14.

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... denn hier gibt es nicht die Pflicht, daß die darauf erworbene Waffe einer Sportordnung genügen muß, wie es bei der Neugelben der Fall ist.

Das wär z.b. eine Büx im Kleinkaliber Fuffzig Beh-Emm-Geh.

(die sind nämlich normalerweise zu schwer, um noch reinzupassen)

doch, laut Liste B des sächsischen Schützenbundes gehen sogar .50 BMG Halbautomaten (die gehen aber dann nicht auf die gelbe). Und die leichteste BMG, die ich kenne, wiegt 6 kg. Die will ich aber nicht austesten ...

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Tja, da hat die Waffenbhörde wohl das Waffengesetz nicht gelesen. Da heisst es bei §14 Absatz 4:

Daraus folgt:

Perksussionsrevolver gehören in die Gelbe.

Der Grund, warum die doppelläufige Perkussionspistole in die Grüne eingetragen wurde, ist wohl eher, dass es dafür keine Disziplin gibt und der Erwerb daher nach §8 erfolgt und nicht nach §14.

Ok danke, denke dann wird das wohl der Grund sein

lg

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