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BKA: Kennzeichnungspflicht für Elektroimpulsgeräte


Jägermeister

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Kennzeichnungspflicht für Elektroimpulsgeräte (sogenannte Elektroschocker)

Was ist ab dem 01.01.2011 für den Umgang mit Elektroimpulsgeräten zu beachten?

Elektroimpulsgeräte werden vom deutschen Waffengesetz erfasst. Dabei ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen.

Seit dem Jahr 2008 ist die Zulassung solcher Geräte aufgrund entsprechender Rechtsverordnungen gesetzlich geregelt, wobei der Umgang mit dem Altbestand an Elektroimpulsgeräten für eine Übergangszeit geschützt wurde. Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2010.

Ab dem 01.01.2011 ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen, erlaubt. Das Bundeskriminalamt empfiehlt deshalb, beim Kauf entsprechender Geräte auf das Vorhandensein des amtlichen Zulassungszeichen zu achten:

ptbPruefzeichen,property=default.gifPTB-Prüfzeichen

Privatpersonen, die nachweislich bereits vor dem 01.01.2011 im Besitz eines verbotenen Altgerätes sind, wird der weitere Besitz (nicht erlaubt: Führen) genehmigt. Für den Handel mit Altgeräten wären Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die das BKA nach Einzelfallprüfung erteilen kann.

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