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Aktuelles Waffenrecht: Zuverlässigkeitsprüfung alle drei Jahre


ritoboc

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Ich bin leider beim Waffenrecht nicht mehr so "up to date" und habe auch über die Suchfunktion nichts passendes gefunden.

Einem  gestrigen DPA-Artikel mit dem reißerischen Titel "Mehr Extremisten mit Waffen, Behörden verzeichnen 2020 einen deutlichen Anstieg"  in meiner Regionalzeitung - einem üblen linksgrün- und gewerkschaftsorienten Provinzblatt - zufolge "sieht das neue Waffenrecht vor, dass bei der Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis und danach alle drei Jahre geprüft wird, ob jemand die dafür notwendige >>Zuverlässigkeit und persönliche Eignung>> besitzt ...".

Dazu zwei Fragen:

1. Entspricht diese Aussage der derzeitigen Rechtslage?

2. Was bedeutet das möglicherweise für "Alt-Waffenbesitzer"?

Vielen Dank für Eure Mühe und Antworten.

Grüße, ritoboc

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zu 1.: Äääähm... Ja! Ein kurzer Blick in das öffentlich zugängliche WaffG erleichtert die Rechtsfindung.

zu 2.: Da die Regel nicht neu ist, sondern auch schon im WaffG 2017 genau so drin stand... dass sie auch alle 3 Jahre hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft werden, wie bisher auch.

§ 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) ...
(2) ...
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) ...
(5) ...
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vor 6 Minuten, D.T. sagte:

Reden wir über Zuverlässigkeit und Eignung, oder über das Bedürfnis zum Besitz?

Ritoboc wird sich eher für den Erhalt des Bedürfnisses interessieren als für die für ihn nahezu unwichtige Zuverlässigkeitsprüfung, die für ihn unbemerkt abläuft.

vor 7 Minuten, D.T. sagte:

Und wenn hier schon das Bedürfnis zum Besitz (§14 Abs. 4 WaffG) reingemischt wird... dafür gilt 8in24 bzw. 6in12, nicht 12/18in12

Zwei Waffenkategorien = 2x 6/12 = 12/12.

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Frage-Antwort-Papier zum Waffengesetz aktualisiert

 

Wir haben unser Frage-Antwort-Papier zur Waffengesetznovellierung 2020 aktualisiert. Darin geht es unter anderem um Schalldämpfer, Nachtzieltechnik und größere Magazine. Wir haben bei der Nachtzieltechnik auch Hinweise zu Aufbewahrung und Zulassung von Geräten ergänzt. Wichtige Hinweise gibt es auch für Besitzer moderner modularer Repetierwaffen, wie Blaser R 93 oder R8.

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Am 9.2.2021 at 20:37 , Jägermeister sagte:

Als „nur“ Sportschütze hast Du ohne Verein automatisch kein Bedürfnis mehr. Egal wie lange Du schon die WBK besitzt.

Stimmt nicht so, bei uns ist Altbestandsschutz wenn vor Waffelgesetzverschlechterung 2003 erteilt... meine erste ist von 75 (bin als Mitbesitzer eingetragen)

Edited by erik_fridjoffson
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vor 11 Minuten, erik_fridjoffson sagte:

als Mitbesitzer eingetragen

Ich vermute und könnte mir vorstellen, daß man als "Mitbesitzer" ggfs durch das Raster fallen könnte, wenn vom Haupt WBK Inhaber weiterhin das Bedürfnis sichergestellt ist. Vor allem dort ggfs, wo die eMail noch in Holz geschnitzt und per Pferd geschickt wird :teufel99:

vor 13 Minuten, ritoboc sagte:

Und würden nicht die Ordnungsämter, wenn das so wäre, die Schützenvereinsmitgliedschaft abfragen?

Die Behörden fragen das vielleicht ab, aber es ist festgelegt, daß die Verbände eben die Austritte von Sportschützen melden! 
Die Vereine wiederum habe die Verpflichtung das selbige an den Verband zu melden. Zumindest beim Eintritt / Gründung eines Vereines in den BDS ist das auch zu bestätigen, daß man Veränderungen auch ad hoc meldet an den Verband. Spätestens bei der jährlichen Gebühr und Verlängerung der Mitgliedschaft sind Abgänge festzustellen / zu melden an den Verband, der es dann an die Behörde gibt. 

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vor 9 Stunden, TorstenM sagte:

Ich vermute und könnte mir vorstellen, daß man als "Mitbesitzer" ggfs durch das Raster fallen könnte, wenn vom Haupt WBK Inhaber weiterhin das Bedürfnis sichergestellt ist.

"..., aber es ist festgelegt, daß [Ergänzung "durch"] die Verbände eben die Austritte von Sportschützen gemeldet werden."

Funzt aber nur, wenn die Mitgliedschaft nicht vor längerer Zeit (z.B. vor dem Umzug in den Wirkungsbereich des neuen Ordnungsamts) beendet wurde.

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vor 7 Minuten, ritoboc sagte:

"..., aber es ist festgelegt, daß [Ergänzung "durch"] die Verbände eben die Austritte von Sportschützen gemeldet werden."

Danke für den Hinweis, hatte zuvor schon korrigiert, wenn auch anders... 

 

vor 8 Minuten, ritoboc sagte:

Funzt aber nur, wenn die Mitgliedschaft nicht vor längerer Zeit (z.B. vor dem Umzug in den Wirkungsbereich des neuen Ordnungsamts) beendet wurde.

Wenn Du schon vor langer Zeit ausgetreten bist und keinem Verein mehr angehörst, so müsste es nach meinem Verständnis doch irgendwann bei der Regelüberprüfung auffallen, da Dich kein Verband mehr "kennt". Da hab ich aber keine tieferen Kenntnisse... 

Am 9.2.2021 at 07:21 , ritoboc sagte:

in Konsequenz der Regelungen müsste ich wohl wieder in einen Schützenverein eintreten und regelmäßig schießen, um mein "Waffenbedürfnis" nachzuweisen.

Eintreten ja und somit den Status Sportschütze erstmal erlangen. Siehe ersten Post vom Jägermeister, "alte" Sportschützen müssen die regelmäßigen Trainings nicht nachweisen, zumindest nicht gegenüber der Waffenbehörde. Ob Dir der neue Verein und Verband die Sportschützensituation ohne irgendwas bestätigt ist ein anderes Blatt. 

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Danke für all die Mühe und die Antworten.
Aber im Klartext: Ich bin (ur-)alter Sportschütze, der nicht nur Sportwaffen hat (alles natürlich streng legal), aber auch keine Lust, wieder irgendwo einzutreten oder alternativ die Waffenbesitzerlaubnis zu verlieren. Was gäbe es für eine Empfehlung, um nicht unter die Räder unserer rotgrünen (Waffen-)Gesetzgebung zu geraten?

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vor 8 Stunden, ritoboc sagte:

Was gäbe es für eine Empfehlung, um nicht unter die Räder unserer rotgrünen (Waffen-)Gesetzgebung zu geraten?

Die Gesetze lesen und sehen, was auf einen zutreffen könnte, z. B.

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Zu § 8: Bedürfnis

Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne.

Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.

Insbesonderen der § 8 der WaffVwV ist interessant und könnte einige Informationen liefern. Da findest du dann auch was über Altbesitz usw.

Macht etwas Mühe, kann aber von Vorteil sein, wenn man die eine oder andere Passage kennt.

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vor 8 Stunden, ritoboc sagte:

Aber im Klartext: Ich bin (ur-)alter Sportschütze, der nicht nur Sportwaffen hat (alles natürlich streng legal), aber auch keine Lust, wieder irgendwo einzutreten oder alternativ die Waffenbesitzerlaubnis zu verlieren.

Das Waffengesetz ist digital: Entweder oder. Klartext: 1 oder 0.

Also entweder in einen in einem anerkannten Verband angeschlossenen Verein eintreten oder zum Schrotthändler fahren. Den Weg weist Dir in absehbarer Zukunft Deine Behörde.

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vor einer Stunde, Jägermeister sagte:

Das Waffengesetz ist digital: Entweder oder. Klartext: 1 oder 0.

Also entweder in einen in einem anerkannten Verband angeschlossenen Verein eintreten oder zum Schrotthändler fahren. Den Weg weist Dir in absehbarer Zukunft Deine Behörde.

Als Einzelmitglied im einem Verband, sofern der entsprechende Landesverband das anbietet sollte zumindest für den Bedürfniserhalt ausreichen, neue Bedürfnisse können damit, meines Wissens nach, nicht geltend gemacht werden.

z.B.:
https://www.bdslv1.de/mitgliedschaft/

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