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Steuerhinterziehung: Entziehung der Waffenbesitzkarte


Jägermeister

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:nar:

, können die Eidgenossen in aller Ruhe bis nach Helgoland am Ostermontag vorrücken, ohne daß auch nur ein einziger Soldat fallen muß.

Das halt ich für´n Gerücht. spätestens an der Elbe ist Schluß

:nar:

Und dann bekommen wir flächendeckend das Schweizer Waffengesetz.

Das übernehm ich auch ohne Kriegserklärung

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Du bist Schuld an einem VU, weil Du jemandem an einer roten Ampel Stehenden aus Unachtsamkeit mit 15 km/h hinten drauf rollst. Der Fahrer vor Dir im Auto erleidet ein Schleudertrauma. Damit hast Du Dich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht und bist waffenrechtlich unzuverlässig, weil Du gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen hast. Immer noch einverstanden?

Grundsätzlich Ja. Zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber nach meiner Kenntnis nicht der Tatvorwurf, sondern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu mindestens 90 Tagessätzen notwendig. Auch wenn Gerichte manchmal komische Urteile fällen bin ich trotzdem der Meinung, dass Menschen, die in grober Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen, keine Waffen haben sollten.

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Entzug der Waffenbesitzkarte auch nach Verkehrsdelikt möglich:

Verurteilung u.a. wegen fahrlässigem Eingriffs in den Schienenverkehr

Und das Strafmaß hierfür nach StGB:

§ 229

Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

reicht für den Entzug der WBK. Fahrlässigkeit setzt mit Nichten eine Alkoholisierung voraus, sei noch angemerkt.

Auch interessant: http://www.rommersheim-gegenwind.de/pdf/FAVerkehrsrechtTeil1.pdf?PHPSESSID=381366f7e291ed395e49b0ffe3347f13

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@ Jägermeister:

Alco ich verstehe dieses Urteil so, daß dem Angeklagten die WBK entzogen wurde, weil er BESOFFEN einen Unfall verursacht hatte und dafür 80 TS kassiert hatte.

Hätte er nüchtern den gleichen Unfall verursacht, würden die Unzuverlässigkeits-Tatbestände wohl nicht greifen.

In diesen Fall hätte er seine WBK sicher auch dann verloren, wenn das Gericht ihn nur zu 55 TS verurteilt hätte. Denn 2,34 Promille Alk im Blut lassen schon auf einen Gewohnheitstrinker schließen!

GRUß

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Sorry, beide Urteile beziehen sich auf Trunkenheitsfahrten, in dem einen Fall mit über 2.3 Promille. Das gilt als gemeingefährliche Straftat (außer bei Käßmann, da nur als oops), und führt regelmäßig zur fehlenden Zuverlässigkeit (gemeingefährliche Straftat) bzw auch zur mangelnden persönlichen Eignung (Alkoholabhängigkeit).

Meiner Meinung nach: richtig so. Wer besoffen Auto fährt, nimmt den Tod Unbeteiligter billigend in Kauf. So jemand sollte keine Waffen besitzen.

Wer mal einen über den Durst trinkt, sollte das entweder zu Hause tun oder das Geld für das Taxi bereithalten.

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Lest euch doch mal den § 5 WaffG (insbes. Abs. 1 Nr 2 und Abs. 2 Ziffer 1b) sowie die WaffVwV durch und die entsprechenden Kommentare. Da ist SEHR viel Spielraum der mittlerweile seit nahezu 10 Jahren von den Behörden VOLL genutzt wird.

Wer heute- egal wofür- 61 TS fängt ist Unzuverlässig.

Ich könnte dutzende Beispiele liefern, auch OHNE das überhaupt eine Verurteilung stattgefunden hat sondern das Verfahren gg. 1000,- eingestellt oder der Betreffende nur verwarnt wurde.

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Damit hast Du Dich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht und bist waffenrechtlich unzuverlässig, weil Du gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen hast. Immer noch einverstanden?

Das ist (glücklicherweise) falsch.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist kein Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG.

Zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber nach meiner Kenntnis nicht der Tatvorwurf, sondern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu mindestens 90 Tagessätzen notwendig.

Das kommt ganz auf den Tatvorwurf an. In bestimmten Fällen (insbesondere nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG) kann man die Unzuverlässigkeit auch dann begründen, wenn derjenige nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Außerdem liegt die Tagessatzgrenze bei 60 und nicht bei 90.

Wer heute- egal wofür- 61 TS fängt ist Unzuverlässig.

Das ist auch nicht richtig. Im Gesetz steht "mindestens 60 Tagessätze". Man ist also schon bei 60 TS unzuverlässig, nicht erst bei 61.

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Wegen eines Verkehrsunfalls wird auch in D niemandem die WBK entzogen! Auch nicht wenn man schuld war und es Verletzte oder Tote gab. Außer natürlich er/sie war besoffen und/oder stand unter Drogen.

Nicht ganz richtig.

Ich selbst habe vor Beantragung meiner WBK eine fahrlässige Körperverletzung begangen: Ich kam aus einer Seitenstraße (Feldweg) und hatte das in schneller Fahrt um eine Kurve heraneilende Kfz nicht bemerkt. Selbiges schlug in meine Stoßstange ein. Der Fahrerin des anderen Kfz wurde ärztlicherweise ein leichtes Schleudertrauma bescheinigt. Damit wars Körperverletzung. Nach Zahlung des Bußgeldes (OWI) wäre die Sache eigentlich gegegessen gewesen. Da aber damals gerade mal wieder die Behörden im Umzugswahn waren, ist was schiefgegangen und ich stand immer noch in der Liste der potentiellen Straftäter drin. Die Waffenrechtsbehörde hat mir darum - berechtigt - die Ausstellung der WBK verweigert. Erst nach vielen, sehr vielen Telefonaten und Schriftverkehr wurde die Sache endlich als erledigt bereinigt und ich bin heute ein Sportschütze mit blütenreiner Weste.

Also, ein Verkehrsunfall kann sehr schnell die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, selbst wenn es eigentlich nur Blechschaden gab.

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