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PTB Erlaubnisfrei, bedeutung?


m1e

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Sorry Reservist, ist n klein bissi anders.

Parkplatz blockieren läuft unter Besitzstörung nach BGB.

Zuparken ist dann Nötigung, der Doc hätte aber direkt abschleppen lassen können. (gibt es genug Urteile drüber)

Dann pampig werden ist allerdings die falsche Methode, dafür hat er dann einen drüber bekommen. Und bei 80 Tagessätzen ein Waffenverbot kassiert. Damit ist er regelunzuverlässig.

Und mit der Schreckschußpiffe dagegen verstoßen. Dumm gelaufen, die 80 TS stehen nun auch locker im Register, das Waffenverbot auch, die Regelunzuverlässigkeit ergibt sich daraus. Natürlich auch für andere EU-Staaten, denn die verlangen die Vorlage eines Strafregisterauszugs.

Wenn er nicht so viel Hobby-Jura betrieben und sich am Anfang ordnungsgemäß verhalten hätte oder alternativ einen ordentlichen Rechtsverdreher gehabt hätte, wäre es nicht soweit gekommen. So kann er sich nur in die Ecke stellen, und schämen. Eine harte und gerechte Bestrafung hat er ja bekommen.

Wobei, mit Heißluftballon liegste womöglich ziemlich richtig.

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Sorry Reservist, ist n klein bissi anders.

Parkplatz blockieren läuft unter Besitzstörung nach BGB.

Nix für ungut - ich bin auch nur "Hobby-Jurist" - deshalb

könnte man in die Nähe von Hausfriedensbruch rücken.

Mir ging es einfach um sein schon zu Beginn "illegales handeln".

Es lohnt sich aber m. E. nicht, sich weiter mit dem Beitrag zu beschäftigen.

Trotzdem Danke - Wieder eine Erfahrung in meiner Hobby-Juristerei mehr.:drinks:

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hihi, hab ich damals auch gedacht, als mir jemand meinen Parkplatz zugeparkt hatte. Dann hab ich mich n bissi schlau gemacht und siehe da, es war Besitzstörung, die ein sofortiges Abschleppen und ein Einbehalten des Fahrzeuges bis zur Begleichung der Abschleppgebühren rechtfertigt.

Es wäre beinahe ähnlich eskaliert, nur haben alle Beteiligten noch die Kurve bekommen und jetzt ist Ruhe.

Aber genug kluggeschissen, :drinks: , die Sache ist es nicht wert, sich noch weiter damit auseinander zu setzen.

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Hallo Edi, sogenannte "freie Waffen" darf jeder volljährige erwerben und zuhause aufbewahren. Eine sicher Aufbewahrung ist jedoch vonnöten, wenn sich "unberechtigte" im Haushalt befinden und an die Waffen gelangen könnten. Unberechtigte wären in diesem Fall minderjährige.

Dann musst du die Waffe angemessen sicher verwahren. Was angemessen ist sagt dir der Richter nachdem etwas passiert ist gerne.

Gemeinhin geht man aber von einem verschlossenen Behältnis oder Schrank aus.

Die gemeinsame Aufbewahrung von freien Waffen und der zugehörigen Munition ist wieder ein eigenes Kapitel, aber das dauert zu lange für dieses Leben.

Wenn du einenfreie erborben und nach Hause gebracht hast, dann denk bitte daran, dass du damit nicht vor die Türe gehtst, auch nicht an Sylvester. Hierfür brauchst du den kleinen Waffenschein.

Stimmt das nicht was der Medizinmann da Schreibt?

Wenn die SSW einer Juristischen Person (GmbH) übergeben wir und von dieser in einem Tresor aufbewahrt wird, wie kann da ein Beschluß gegen eine Natürliche Person greifen!

Die höchste Nationale Rechtsprechung hat bestimmt das Natürliche und Juristische Person immer zu trennen sind!

Den Widerspruch hatte ich natürlich form und fristgerecht eingereicht und seit dem nie mehr was davon gehört. Ich vermute das liegt daran das ich den SB zur Aktivlegitimation aufgefordert habe. Ausserdem habe ich ihm eine Strafanzeige angedroht u.a. wegen verstoß gegend das Verwaltungsrecht und Urkundenfälschung. So hat dieser z.Bsp. den Amtlichen Vordruck zum Waffenschein aus der Bundesdruckerei durch das hinzufühgen des Begriffes "kleiner" vor der überschrift Waffenschein ohne beurkundung/beglaubigung verfälscht/verändert! Wer derart Urkunden in den Umlauf bringt begeht Urkudnenfälschung!

Es wäre für den SB kein hindernis diese Änderung zu Legitimiern einfach Stempel mit Datum und Unterschrift mit dem Begriff "Amtlich geändert" so das die Urkunde erhalten bleibt.

Aber ich sehe schon das Immanuell Kant zum thema "Aufklärung" bis heute nicht angekommen ist, hat also keinen sinn über recht und unrecht zu debatieren.

Wenn es erlaubt ist, werde ich den Ausgang der Verhandlung hier mitteilen.

LG EDi

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  • 1 month later...

Wenn Juristerei dein Hobby ist, solltest du dir ein anderes suchen - deine Kenntnisse darin reichen anscheinend noch nicht einmal aus, dein eigenes Fehlverhalten zu erkennen.

Allerdings fällt mir auf, daß dein(e) Beitra(ä)g(e) so ziemlich die gleiche Melodie haben, wie viele andere Testballons. :n01:

Wohl wahr! Entweder neues Hobby suchen, oder einfach mal sich mit der Materie ausgiebiger beschäftigen, ode rnoch Besser - Rechtzeitig die machen lassen, die sich damit auskennen.

:nar:

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Wohl wahr! Entweder neues Hobby suchen, oder einfach mal sich mit der Materie ausgiebiger beschäftigen, ode rnoch Besser - Rechtzeitig die machen lassen, die sich damit auskennen.

:nar:

Hallo zusammen, was ist an meinem Hobby Falsch?

Rechtzeitig die machen lassen, die sich damit auskennen.

wer soll das sein?

Ok dann werden wir mal kurz Offtopic, ich will das auch nur als Neutrale Diskussion sehen und in keinen fall Persone oder Berufsgruppen angreifen!

Meinst du Anwälte?

Da gibt es einige die sehen auch neutrale was hier abgeht, aber die meisten haben ja wohl Studiret um nicht den eigenen Verstand sodnern das ihnen vom System eingepauckte wieder zu geben! Bsp. einen RA den ich beauftragt eine Sache zu kläre hat alles was ich Vorgetragen hatte für Blödsinn erklärt, dann hat er meine Argumente geprüft und seine Meinung geändert, war doch in Ordnung was ich anfürte!

Natürlich werden Argumente von allen möglichen Personenkreisen aufgegriffen!

Ist denn ein Richter ein Rechtsradikaler wenn er auf den BverfG Beschluss von 1973 verweist uns damit Aussagt das der Räumlichegeltungsbereich des GG exklusiv auf dem Art. 23 des GG beruht der ja bekanntlich zum 18.07.1990 Liqudiert wurde! Wie kann mir gegenüber ein Richter dies 1989 aussagen und dann 1991 auf nachfrage zu deiser seiner eigenen aussage und der Frage woraus sich der Räumlichegeltungsbereich seines Handelns ergibt erklären "Wir wenden's an und gut ist!" ?

Das ist nur eines der Klassischen Beispiele!

Ein anderes wäre der Unterschied zwischen Amtsträgern und Dienstpersonen, Amtsträger haben Amtsausweise und die Befugnis zu entscheidung, Dienstpersonen haben Dienstausweise und sind von den weisungen des Dienstherrn abhängig und damit keine entscheidungsbefugnis! Richter haben Dienstausweise und damit de jure keine entscheidungvollmachten!

Aber klar, weil meine Migrantenrechtschreibung so schlecht ist, kann ich die Gesetze uznd Norem nicht lesen oder Verstehen!

Eraulnissfrei bedeutet das es keiner Genehmigung bedarf, alles andere ist Täuschung im Rechtsverkehr!

Bsp. auf meinem Grund und boden bedarf ich zum führen von Fahrzeugen jeglicher Art keinen Führerschein/Fahrerlaubnis und unterlieg nicht der STVO/STVZO diese gilt öffenlich und nicht Privat, der erwerb und Besitz von KFZ ist erlaubnisfrei kann auch nicht Untersagt werden.

Das gilt auch für SSW, auf meinem Grund und Boden in meinem Geischerten Privaten Umfeld bedarf es keine Erlaubnis zum Führen der SSW, ergo darf ich die auch erwerben und Besitzen! DAs WaffenG gilt öffentlich und nicht Privat! Auf meine Privateigentum brauche ich keinen Kleinen Waffenschein, denn darf man mir sicher öffentlich entziehen, die SSW auf meinen Privaten Grund zu entziehen ist ein schlichter Vertsoß gegen die Grundrechte!

VG EDi

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Schwieriger Fall. erinnert mich irgendwie an das dunkle Forum!

schrieb m1e:

Meinst du Anwälte?

Aber klar, weil meine Migrantenrechtschreibung so schlecht ist, kann ich die Gesetze uznd Norem nicht lesen oder Verstehen!

Was soll das jetzt?

Das gilt auch für SSW, auf meinem Grund und Boden in meinem Geischerten Privaten Umfeld bedarf es keine Erlaubnis zum Führen der SSW, ergo darf ich die auch erwerben und Besitzen!

Der wird aber zumindest versuchen das "Bestmöglliche" für Dich "herauszuholen, ohne das Recht zu beugen, Wer denn auch sonst?

Ein anderes wäre der Unterschied zwischen Amtsträgern und Dienstpersonen, Amtsträger haben Amtsausweise und die Befugnis zu entscheidung, Dienstpersonen haben Dienstausweise und sind von den weisungen des Dienstherrn abhängig und damit keine entscheidungsbefugnis! Richter haben Dienstausweise und damit de jure keine entscheidungvollmachten!

Völliger Humbug! Was ist denn ein Amtsträger und eine Dienstperson? Meinst Du den Status Angestellter und Beamter? Im übrigen sind alle von den Weisungen des Dienstherren abhängig, in vielen Bereichen gibt es aber Entscheidungsspielräume. Auch da kann ein Angestellter ebenfalls mit Weisung des Dienstherren hoheitlich tätig werden.

Du scheinst es immer noch nicht begriffen zu haben. Als Hobbyjurist hätte ich ein wenig mehr Sachverstand erwartet. Das zuständige Ordnungsamt (z.B. die Kreispolizeibehörde) kann Dir sehr wohl den Besitz und Umgang im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbieten (siehe den Beitrag weiter oben im Thread). Dies kann z.B. insbesondere bei Personen erfolgen, die Straftaten begangen habe; was in Deinem Falle durch eine rechtskräftige Verurteilung -und das über 65 Tagessätze hinaus- erfolgt ist. Damit ist Dir behördlicherseits -zur Warung der öffentlichen Sicherheit- jedlicher Besitz mit Waffen untersagt worden. Es spieltd abei keine Rolle ob erlaubnisfrei- oder pflichtig. Das hat nichts damit zu tun, dass Du erlaubnisfreie Waffen kaufen kannst. Das kannst Du zwar wohl (wer soll es kontrollieren), aber der Besitz ist Dir mit Strafandrohung untersagt, ist das so schwierig zu verstehen?

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...

Ein anderes wäre der Unterschied zwischen Amtsträgern und Dienstpersonen, Amtsträger haben Amtsausweise und die Befugnis zu entscheidung, Dienstpersonen haben Dienstausweise und sind von den weisungen des Dienstherrn abhängig und damit keine entscheidungsbefugnis! Richter haben Dienstausweise und damit de jure keine entscheidungvollmachten! ...

1. Da gibt es keinen Unterschied, denn den Begriff Dienstperson/en gibt es im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung nicht!

2. Die Legaldefinition für den Begriff Amtsträger ergibt sich aus:

§ 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

...

2. Amtsträger:

wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

B) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

3. Richter:

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

...

Amts- und Dienstausweise. BigBang hilf! Was bitte ist ein sogenannter Amtsausweis? Bitte wo hast du so einen schon mal gesehen?

Oder mal andersherum gesagt, Polizeivollzugsbeamte, Polizeiverwaltungsbeamte, Polizeiangestellte mit Vollzugsaufgaben, Polizeiangestellte in der Verwaltung besitzen alle sogenannte Dienstausweise. Da steht auch drauf was sie dürfen. Natürlich nicht en Detail.

Der Inhaber eines Dienstausweises ist Amtsträger und trifft im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse eigenverantwortliche Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis des Dienstherrn spielt dabei keine vorrangige Rolle, denn der darf diese Weisungen ja auch nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen.

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1. Der Inhaber eines Dienstausweises ist Amtsträger und trifft im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse eigenverantwortliche Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis des Dienstherrn spielt dabei keine vorrangige Rolle, denn der darf diese Weisungen ja auch nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen.

Tja was soll man dazu noch sagen? Genauso ist es. Aber verwirre doch unseren "Euer Ehren" und promovierten Hobbyjuristen nicht mit solchen Fakten.

Aber ich habe da noch was für unseren rechtskundigen Freund.

Der Augangspunkt war ja das Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen wo "seine Merkwürden" ja höchste juristische Zweifel hat und die Rechtmäßigkeit (rechtliche Grundlage) des Entscheides der Kreispolizeibehörde in Frage stellt.

Nun auch auf die Gefahr dass "seine Merkwürden" mit zuviel Fakten verwirrt wird, gibt es dafür eine Rechtsgrundlage...

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

...

Ich hoffe es war nicht zu verwirrend, aber ich denke für einen Hobbyjuristen ein Recht enfacher Fall, wenn es darum geht die zuständige Rechtsnorm zu benennen. Ob Sie zutreffend ist, dass wäre nun der Punkt gewesen dies juristisch prüfen zu lassen. Aber ich denke 80 Tagessätze sprechen doch eine deutliche Sprache, das wären immerhin im "Ersatzfalle" 80 Tage Haft.

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What else...gegen NLP und Brainkontroll komme ich auch nicht an!

Wer kann mir das Autofahren auf meinem Grundstück verbieten???

Brauche ich dazu einen (Kleinen) Führerschein???

Wann benutz man den Verstand???

Etwas das man nicht Verbieten kann kann man auch nicht untersagen!

Lassen wir das, soll jeder seine Meinung haben, wir werden sehen was am 31.05 bei Gerihct rauskommt. wobei es sicher auf die Berufung ankommen wird, da vor dem AG kaum ein Freispruch zu erwarten sien wird!

VG

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Apropos Brain. Du bringst da zwei Sachen völlig durcheinander wenn wir mal bei deinem Beispiel bleiben.

1. Der General hat dir den einschlägigen Paragraphen des Waffengesetzes zitiert. Das Waffengesetz regelt Erwerb, Besitz, Führen etc. von Waffen.

2. Wenn du auf deinem Grundstück ein Kfz führst ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, so ist das in der Tat dein Bier*. Denn die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.

*= Aber:

VwV zur STVO

Zu § 1 Grundregeln

1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Das heißt, ist dein Grundstück nicht umfriedet, sondern jedermann zugänglich, dann ist es sogenanntes tatsächlich öffentliches Straßenland, im Gegensatz zum gewidmeten, dem sogenannten rechtlich öffentlichen Straßenland. In diesem Falle bräuchtest du auch auf deinem Grundstück eine Fahrerlaubnis. Auch würden alle anderen Bestimmungen gelten, du bräuchtest für das Fahrzeug Betriebserlaubnis bzw. Zulassung, Pflichtversicherung und ggf. Kfz.-Steuer.

Und dann können wir uns auch noch über private Grundstücke unterhalten die den Landeswaldgesetzen unterliegen, oder den Gesetzen und Verordnungen über öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Naturschutzgebiete oder z.B. Wasserschutzgebiete.

Wann benutz man den Verstand???

Gehe doch mal mit gutem Beispiel voran. Im Moment sieht es leider so aus als das du dich da in etwas verrannt hast.

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@m1e:

Dir ist nicht zu helfen. Die einhellige Meinung hier, die Gesetze, Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamten sind alle falsch, machen NLP und bashen Migranten.

Die richtige Antwort hast Du schon mehrmals seit 12 Wochen bekommen: http://waffenlobby.info/gb_vb/showthread.php?t=59690

Schau mal in Deine Unterlagen. Verhandlungsgegenstand Deines Termins am 31.05. könnte sein:

§ 52 Strafvorschriften

.....

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

.....

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt

Wenn Du dort auftrittst wie hier, entsteht der Eindruck, das Du auf die harte Tour stehst.

Das hat Einfluß auf das Strafmaß.

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Oh ich Armer Thor, nun Schreib ich hier und bin so Schlau wie je zuvor...

Hobbyjurist ein:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 3 Bf 197/09

§41 WaffG

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition,

deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

Im hier vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz hatte oder hat.

Insoweit sind die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setzt nach Auffassung des Berufungsgerichts den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus.

...

Hobbyjurist aus

Darf ich an die eingangfrage diese Thread erinnern?

Erlaubnisfreie SRS/SSW/PTB usw. sind defacto nach Gesetzeslage nicht untersagbar!

Die untersagung kann nur zu Waffen deren Erwerb der Erlaubnis bedarf Ausgeprochen werden!

VG

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Erlaubnisfreie SRS/SSW/PTB usw. sind defacto nach Gesetzeslage nicht untersagbar!

Die untersagung kann nur zu Waffen deren Erwerb der Erlaubnis bedarf Ausgeprochen werden!

VG

Ich frage mich eigentlich die ganze Zeit, ob Euer Merkwürden tatsächlich so merkwürdig ist oder nur so tut. Versuchs doch einfach mal mit Absatz 1 des 41 WaffG, da steht doch ausdrücklich drin für Waffen und Munition für die es keine Erlaubnis bedarf. Was ist daran so schwer zu verstehen!

Das einzige was Du machen kannst, ist die Frage zu klären ob ein solches Verbot und der damit verbundenen erheblichen Eingriff in Deine Privatsphäre, zwingend geboten und damit unabdingbar ist.

Da könnte juristisch möglicherweise was zu holen sein.

Auf der anderen Seite sind 80 Tagessätze auch ganz schön heftig. Das heisst Erssatzweise 80 Tage Haft. Das war mit Sicherheit keine "einfache Beleidigung". Da gabs noch was anderes dazu (Nötigung in Verbindung mit Tateinheit Körperverletzung, etc. etc.). Und im übrigen, wenn ich den ganzen "geistigen Dünnschiss" von Dir dazu lese bzw. das krankhafte Unverständnis einfache Normen zu verstehen, verbunden mit diesen absurden Verschwörungstheorien, würde ich als Kreispolizeibehörde in Deinem Falle, mal unabhängig von der rechtskräftigen Verurteilung, auf jeden Fall in Erwägung ziehen, Absatz 1, Ziff. 2 § 41 WaffG anzuwenden.

Hier bleibt mir nur noch die Grußformel übrig: "Herr schmeiß Hirn rah, aber ziel genau"!

Edited by General
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Du musst die gesamte Urteilsbegründung lesen, bzw. zitieren.

Am besten von Anfang an:

http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE110002470&st=ent

Besitz- und Erwerbsverbot für Waffen und Munition

§ 41 Abs. 2 WaffG ist eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage, die unabhängig davon eingreift, ob eine umgehende Sicherstellung der im Besitz des Betroffenen befindlichen Waffen oder Munition im Einzelfall nach polizeirechtlichen Vorschriften oder - im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung - nach den Vorschriften in § 46 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfolgen könnte.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 13.04.2011, 3 Bf 86/10.Z

§ 41 Abs 2 WaffG 2002, § 41 Abs 4 S 1 Nr 2 WaffG 2002

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010, soweit darin ein von der Beklagten gegen den Kläger ausgesprochenes Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition sowie ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition bestätigt worden ist, hat keinen Erfolg.

...

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Lass Gut sein Füchslein, der Kumpel hört das Abendläuten nicht wirklich!

:aua:

Was soll diese Beleidigung???

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

  • 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
  • 2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Das Liegt hier aber garnicht vor und ist nicht gegenstand der debatte, wieso wird das in den Raum geworfen?

Genau wie die Berufungsablehung, die hat nichts mit der Kernaussage zu meiner Sache zu tun!

Ihr seid Meister der Manipulation und Wortverdreher lassen wir es dabei, ich bin eben ein Super Blödmann und ihr seit die Gunboard Hero's

Langes Leben...:wallb:

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Das Liegt hier aber garnicht vor und ist nicht gegenstand der debatte, wieso wird das in den Raum geworfen?

Ich verstehe nur Bahnhof..

DU hast das in den Raum geworfen:

Die Waffenbehörde Prüfte irgend wie meine Vostrafen und ist auf diese 80TS gestossen.

Wegen der Sache hat man mir nun nach §41 WaffG den Besitz der Erlaubnisfreien SSW untersagt!

Und im §41 WaffG steht nunmal:

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,...

Genau dagegen hättest du rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen. Wenn du das versäumt hat, sorry, dann hat dir dein Juristerei-Hobby einen Bärendienst erwiesen.

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Sehr schön.

Es wurde alles gesagt was gesagt werden konnte, ebenso vieles was mehr als überflüssig war. Hiermit wird dieser Thread geschlossen.

PS.: Sollte der Threadstarter etwas neues zu seinem Problemfall berichten können, dann kann er sich bei uns melden und es kann hier lustig weiter geschrieben werden.

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Wegen der Sache hat man mir nun nach §41 WaffG den Besitz der Erlaubnisfreien SSW untersagt! Ich habe widerspruch eingelegt, da ich die SSW nicht führe und diese Ordentlich im Büro meiner Gesellschaft im Tresor zu dem nur ich zugang habe untergebracht ist, auch keine Gefahr ausgeht, dachte ich kann man mir nichts anhaben, weil jeder ab 18J eben auf seinem Privaten grund diese erlaubnisfrei SSW besitzen darf.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil: Ich habe widerspruch eingelegt
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