grouse450 Posted April 20, 2012 at 05:12 PM Share Posted April 20, 2012 at 05:12 PM Folgende Fakten: Ein-Familienwohnhaus auf dem Land. 2 Eigentumer, einer Parterre, der andere 1. Stock. Eigentümer A wird vielleicht seine Wohnung irgendwann als FeWo vermieten, die bis dato als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Eigentümer B hat in seiner Wohnung B-Schrank und Stahl-Muni-Kiste. B hat zwei Wohnsitze, ist aber bei beiden gleich oft anwesend da nicht mehr berufstätig. Sollte A wirklich nicht mehr dort regelmässig wohnen, darf dann B in seiner Wohnung noch die Muni in der Edelstahlkiste belassen? (Das Haus bekommt doch dann womöglich Status einer nicht dauernd bewohnten Jagdhütte) Der Fall mit den Waffen ist klar: Nur noch zwei Langwaffen in höherwertigem Schrank oder Waffen mitnehmen und immer wieder bei geplanter Anwesenheit zurückbringen. Eure Meinung? Gruß Grouse450 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 20, 2012 at 05:22 PM Share Posted April 20, 2012 at 05:22 PM nicht meine Meinung sondern die meiner SBine und der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle : .... für Munitionsunterbringung gilt in jedem Fall der Blechschrank mit Treibriegelschloss ( o.ä. ) - egal wo der steht ... habe ich irgendwo noch schriftlich ... falls es gebraucht wird Gruß Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
kriegerlein Posted April 20, 2012 at 05:26 PM Share Posted April 20, 2012 at 05:26 PM Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. So stehts in der AWaffv, Seite 42/43... Link to comment Share on other sites More sharing options...
kriegerlein Posted April 20, 2012 at 05:35 PM Share Posted April 20, 2012 at 05:35 PM nicht meine Meinung sondern die meiner SBine und der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle : .... für Munitionsunterbringung gilt in jedem Fall der Blechschrank mit Treibriegelschloss ( o.ä. ) - egal wo der steht ... habe ich irgendwo noch schriftlich ... falls es gebraucht wird Gruß Klaus 36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition. Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted April 22, 2012 at 11:37 AM Author Share Posted April 22, 2012 at 11:37 AM nicht meine Meinung sondern die meiner SBine und der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle : .... für Munitionsunterbringung gilt in jedem Fall der Blechschrank mit Treibriegelschloss ( o.ä. ) - egal wo der steht ... habe ich irgendwo noch schriftlich ... falls es gebraucht wird Gruß Klaus Hallo Klaus! wie kommst Du auf: "egal wo er steht" dies ist von einer Behörde in Süddeutschland angezweifelt worden! Es wurde ein Unterschied gemacht zwischen offizieller Hauptwohnung und Nebenwohnung... Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted April 22, 2012 at 12:41 PM Author Share Posted April 22, 2012 at 12:41 PM Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. So stehts in der AWaffv, Seite 42/43... Hallo Kriegerlein, der erste Teil betrifft kurzzeitiges Verlassen und offensichtlich auf Hauptwohsitze. Eigentümer B ist meines Wissens kein Pendler sondern Rentner. Es wurde auch offiziell festgelegt, dass seine Wohnung eine Nebenwohnung ist. Also nicht der Ort der den "Lebensmittelpunkt" darstellt. Eigentümer A wird dort nicht mehr seinen Hauptwohnsitz haben und in seinen Teil langjährige Ferienwohnungsmieter wechselnd reinsetzen. Ein SB meinte, das könnte eventuell dazu führen, dass das Objekt dann ähnlich zu behandeln sei wie eine "Jagdhütte", da es sein kann, dass es einige Tage unbeaufsichtigt und leer wäre. Es hätte ja keiner der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz dort...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 22, 2012 at 01:27 PM Share Posted April 22, 2012 at 01:27 PM Nun, der Unterschied zwischen einer Jagdhütte und einer (zeitweise) nicht bewohnten Zweitwohnung dürfte auch dem letzten SB bekannt sein. Jagdhütte: Liegt in der Regel abgelegen und ist bei Weitem nicht so (baulich) gesichert, wie eine "normale" Wohnung. Insofern muss man auch die einschränkende Aufbewahrung von maximal drei Langwaffen und keiner Kurzwaffen in einem Klasse I- Schrank in diesem Kontext sehen. Analog zum Schützenhaus. Wenn man den entsprechenden § weiter liest, sieht man, daß auch Ausnahmen von dieser Regelung möglich sind. Sollte man also dies Problem haben: Von daher sind Vergleiche der Art, die man aus Not an konkreten § herbei zitiert, eigentlich von vornherein sinnfrei! Ist es an der Zeit, mit dem SB in entsprechenden Dialog zur Genehmigung der Ausnahme einzutreten, wenn man dies konstruktiv lösen möchte. Der andere Weg wäre eben über den rechtsmittelfähigen Bescheid. Link to comment Share on other sites More sharing options...
kriegerlein Posted April 22, 2012 at 08:04 PM Share Posted April 22, 2012 at 08:04 PM Es wurde auch offiziell festgelegt, dass seine Wohnung eine Nebenwohnung ist. Obiges wurde so nicht dargestellt, im Eingangsfred. Aber gut; ich schließe mich dem "Vorredner" an.. Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted April 23, 2012 at 12:34 PM Author Share Posted April 23, 2012 at 12:34 PM Es wurde auch offiziell festgelegt, dass seine Wohnung eine Nebenwohnung ist. Obiges wurde so nicht dargestellt, im Eingangsfred. Aber gut; ich schließe mich dem "Vorredner" an.. Danke Euch beiden! Mit "offiziell festgestellt" meinte ich: Aufgrund der Meldegesetze steht fest, welche Wohnung Haupt- und welche Wohnung Nebenwohnsitz ist (KFZ Anmeldung, etc. etc.) Man kann also keine 2 Lebensmittelpunkte haben.... Der Betreffende mußte sich also entscheiden welche Wohnung was ist. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
kriegerlein Posted April 24, 2012 at 02:50 PM Share Posted April 24, 2012 at 02:50 PM Natürlich..ich wollte keine Haarspaltereien.. Alles gut! kriegerlein Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted April 24, 2012 at 02:56 PM Share Posted April 24, 2012 at 02:56 PM Hinweis am Rande: Sofern auch das Geld eine Rolle bei der Wahl des Hauptwohnsitzes spielt, nicht nur nach der Kfz-Versicherung schielen. Die Zweitwohnungssteuer kann auch recht happig ausfallen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 24, 2012 at 07:37 PM Share Posted April 24, 2012 at 07:37 PM Hallo Klaus! wie kommst Du auf: "egal wo er steht" ... weil ich es schriftlich habe Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted May 1, 2012 at 09:31 AM Author Share Posted May 1, 2012 at 09:31 AM Hinweis am Rande: Sofern auch das Geld eine Rolle bei der Wahl des Hauptwohnsitzes spielt, nicht nur nach der Kfz-Versicherung schielen. Die Zweitwohnungssteuer kann auch recht happig ausfallen. Wie recht Du hast. Man kommt nicht aus:) Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted May 1, 2012 at 09:41 AM Author Share Posted May 1, 2012 at 09:41 AM weil ich es schriftlich habe Ich neheme an dass das von Deinem SB stammt. Nur leider ist dies sicherlich einem anderen SB Wurst. Es ist nur schade, dass man selber immer misstrauischer werden und immer mehr um die Ecke denken muss. In der SZ vom WE war wieder mal eine komplette Seite über das alte Thema und natürlich wieder einseitig. Es ist frustrierend wie hartnäckig Reporter Schmarren kolportieren und wie schlecht recherchiert wird. Es artet in Hetze aus..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 1, 2012 at 10:42 AM Share Posted May 1, 2012 at 10:42 AM Ich nehme an dass das von Deinem SB stammt. .. ja, aber verfasst hat es die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle meines zuständigen Polizeipräsidiums Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 2, 2012 at 06:52 PM Share Posted May 2, 2012 at 06:52 PM Hier nochmal die Textfassung: (Bei meiner Textfassung übrigens Seite 144) 36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude. Wie man unschwer erkennen kann, ist der Begriff des Haupt- und Nebenwohnsitzes für die Beurteilung eines Gebäudes als "dauerhaft bewohnt" NICHT MASSGEBLICH. Sofern also die Waffen- und Munitionsschränke die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen (!), steht einer Lagerung von Waffen und Munition in dem beschriebenen Fall nichts entgegen. Gruß, Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted May 7, 2012 at 08:31 AM Author Share Posted May 7, 2012 at 08:31 AM Danke Coltfan! Leider haben wir im 2. Satz: Wochenend-, Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Wenn man jetzt advocatus diaboli spielen will, so könnte man sagen, eine Nebenwohnung in die man nur zum Wochenende fährt, ist eine "Ferienwohnung oder eine Wochenendwohnung" mit allen bekannten Konsequenzen, also nur Luftgewehre im Panzerschrank, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 9, 2012 at 05:11 PM Share Posted May 9, 2012 at 05:11 PM Wieso ? Dies war Deine Ausgangslage, ich zitiere: Ein-Familienwohnhaus auf dem Land. 2 Eigentumer, einer Parterre, der andere 1. Stock. Eigentümer A wird vielleicht seine Wohnung irgendwann als FeWo vermieten, die bis dato als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Eigentümer B hat in seiner Wohnung B-Schrank und Stahl-Muni-Kiste. B hat zwei Wohnsitze, ist aber bei beiden gleich oft anwesend da nicht mehr berufstätig. B ist nach Deiner Konstellation einen Teil der Woche anwesend, das passt. Dann kommt es doch nicht darauf an, ob die Wohnung von A selbst- oder fremd(teil)genutzte Ferienwohnung ist. B´s Wohnung bleibt für die Waffenlagerung nach normalen Maßstäben nutzbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
kriegerlein Posted May 9, 2012 at 07:00 PM Share Posted May 9, 2012 at 07:00 PM Dreht sich hier wieder irgendetwas im Kreis???:n10: Link to comment Share on other sites More sharing options...
grouse450 Posted May 11, 2012 at 09:29 AM Author Share Posted May 11, 2012 at 09:29 AM Dreht sich hier wieder irgendetwas im Kreis???:n10: Ja Kriegerlein, denn vieles hängt von der Definition "Wochenendwohnung" ab und vom Wort "überwiegend" = nur soundsoviele Tage bewohnt = WE-Wohnung. Meines Wissens sind die gesetzlichen Vorgaben, die Behältnisse betreffend, für Waffen und Munition erfüllt und den Behörden durch Rechnungen und Fotos bekannt und nachgewiesen. Mit diesen spitzfindigen Definitionen kann man ja wirklich mit der Zeit durchdrehen und was in einem Landkreis ok ist, ist es lange nicht im anderen . Manche Ämter bohren und bohren und bohren.... Man möchte fast meinen, die wollen auf Teufel komm raus irgendetwas finden. Man hat mir übrigens auch gesagt, dass das Amt wissen wollte, welche Waffe in welchem Schrank und an welchem Ort steht. Verständlich und wichtig und erleichternd für eventuelle Kontrollen. Aber da gibt es meines Wissens keine Vorschrift. Also eine Hase und Igel Situation für das Amt. Versteht Ihr jetzt warum der Betroffene alles 100% korrekt haben will? Link to comment Share on other sites More sharing options...
checkinthedark Posted May 12, 2012 at 04:49 PM Share Posted May 12, 2012 at 04:49 PM Es wird wohl wieder einmal die melderechtlich als Nebenwohnung zu qualifizierende Wohnung (= die in der man sich auch aufhält, ohne dort aber den Lebensmittelpunkt zu haben) mit einer Ferienwohnung etc. verwechselt. Der entscheidende Unterschied besteht darein, dass Jagdhütten, Wochenende- oder Ferienhäuser und -wohnungen schon baurechtlich nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind - und meist auch tatsächlich dazu nicht geeignet sind, z.B. wegen fehlender oder ungenügender Erschließung. Das scheint nach angegebenem Sachverhalt für das Haus mit den zwei (Eigentums?)wohnungen nicht zuzutreffen. Allerdings benötigt B m.E. an beiden Aufenthaltsorten hinreichende Aufbewahrungsbehältnisse für Waffen und Mun. Teddy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 12, 2012 at 04:56 PM Share Posted May 12, 2012 at 04:56 PM Allerdings benötigt B m.E. an beiden Aufenthaltsorten hinreichende Aufbewahrungsbehältnisse für Waffen und Mun. Teddy und die sind bei Munition ein A-Schrank o.ä. (Schwenkriegelschloß) , bei Waffen hingegen Euro-Norm 1 und stückzahlbegrenzt (3 LW glaube ich) Link to comment Share on other sites More sharing options...
checkinthedark Posted May 12, 2012 at 05:35 PM Share Posted May 12, 2012 at 05:35 PM und die sind bei Munition ein A-Schrank o.ä. (Schwenkriegelschloß) , bei Waffen hingegen Euro-Norm 1 und stückzahlbegrenzt (3 LW glaube ich) Für Mun reicht ein Blechschrank mit Schwenkriegelschloß, A-Schrank ist für Mun nicht erforderlich. Die genannten Anforderungen für (Lang)Waffen sind die für z.B. eine Jagdhütte. Unabhängig davon bin ich persönlich der Auffassung, dass bei Waffen von ggfs. mehreren Tausend EUR ein Schrank N1 mit el. Zahlenschloss drin sein sollte (rd. 1000 EUR), in dem man unproblematisch LW, KW und zugehörige Munition verwahren kann. Teddy Link to comment Share on other sites More sharing options...
lobo-s Posted May 12, 2012 at 06:35 PM Share Posted May 12, 2012 at 06:35 PM In einer ZWEITWOHNUNG (!!) wird nach den Vorgaben des WaffG aufbewahrt und Schluss. Coltfan hat es deutlich beschrieben (na ja, für einen RA!!) ZWEITwohnung hat mit WE-haus oder Jagdhütte nichts gemein. Mun = Blechschrank, Waffen im Tresor. Ich sage aber auch, wenn ich viel Geld in meine Waffen investiert habe, kann ich mir auch bei Clavis einen guten UND billigen Tresor (Grad 1 1000,-) besorgen mit Elektronikschloss und und .... Nicht immer ist Geiz geil. Ich kann Mun und Waffen zusammen reinstopfen und gut ist. Alles was ich nicht ständig brauche ist in den "billigen" B-Schränken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
checkinthedark Posted May 13, 2012 at 09:05 PM Share Posted May 13, 2012 at 09:05 PM In einer ZWEITWOHNUNG (!!) wird nach den Vorgaben des WaffG aufbewahrt und Schluss. Coltfan hat es deutlich beschrieben (na ja, für einen RA!!) ZWEITwohnung hat mit WE-haus oder Jagdhütte nichts gemein. Weil derartige apodiktische Behauptungen normalerweise keinerlei Erkennntnisgewinn bieten, habe ich oben eine sachliche Begründung beigesteuert, warum ich diese Behauptungen für zutreffend halte. Teddy Link to comment Share on other sites More sharing options...
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