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#DEGunban: Update vom April zum Magazinverbot


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Wie wir im November bekannt gaben, wurde bei der EU eine Beschwerde gegen Deutschlands Bundesregierung eingereicht. Mittlerweile hat die EU-Beschwerde auch (mehrere) Kennzeichen, für jeden Mitkläger eines.

EU-Beschwerde.jpgFrappierend ist, dass die EU Kommission auf ein Vertragsverletzungsverfahren verzichten darf, auch wenn ein Vorstoß vorliegt: rot unterstrichener Text:

Und auch wenn die EU Kommission ein Verfahren einleitet, bedeutet das anscheinend nicht, dass zügig Recht gesprochen wird. Zur Zeit sind mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gelistet, die noch offen sind. Darunter auch Fälle aus 2016, 2017 und elf aus 2018.

Neben der EU-Beschwerde begleiten wir das Verfahren eines Sportschützens, der eine generelle Ausnahmegenehmigung für Magazine beantragt hat. So war das vom EU-Parlament gedacht und wurde in anderen EU-Ländern auch so umgesetzt, nur nicht in Deutschland.

Die Verfassungsbeschwerde ist leider noch nicht eingereicht. Das liegt jedoch nicht am Rechtsanwalt, sondern an den gewerblichen Beschwerdeführern, die nicht zu Potte kommen, ihren wirtschaftlichen Schaden aufzulisten. In Zeiten von Corona ist es schwierig, Zeit für Dinge aufzuwenden, die nicht das tägliche Überleben bedrohen. Haben wir etwas Nachsicht.

Was bedeutet das für eure Magazine?

Es ist nicht mit einem Urteil vor dem 30.08.2021 zu rechnen. Daher solltet ihr eure Magazine bis dahin anmelden, sofern ihr sie behalten und benutzen wollt.

Anzeige-Magazine

Anzeige für Alt-Altbesitz vor 06/2017

Alle Leute mit echtem Altbesitz ( Erwerb vor 13.06.2017), die ihre Magazine bei ihrer Waffenbehörde angemeldet hatten, haben diese – manchmal mit etwas Startschwierigkeiten – auch bestätigt bekommen. Ihr braucht keine Belege einzureichen und könnt diese lagern wo ihr wollt. Falls euer Sachbearbeiter “Zicken” macht, um schriftliche Darstellung bitten. Meist erledigt es sich dann schon von selbst, da es nichts Schriftliches zum “Zicken” gibt außer einem falsch ausgefüllten Formblatt.

Alle Leute mit neuem Altbesitz (nach dem 13.06.2017), die beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen, haben diese erhalten, sofern man bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarten (WBK) ist (Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger) und mindestens einen 0er-Tresor hat. Kaufbelege scheinen nicht unbedingt notwendig zu sein.

Wer künftig neue Magazine erwerben möchte, braucht vor dem Erwerb eine BKA Ausnahmegenehmigung. Hierzu muss man anscheinend auch internationale Wettkampfteilnahme belegen. Wir haben keine Ahnung, wo man solche Magazine erwerben könnte – außer im Ausland und auf dem Gebrauchtmarkt. Alle Großhändler haben diese aus dem Programm genommen. Im Gesetz steht zwar, dass ein Ausnahmebesitzer an einen anderen Ausnahmeberechtigten verkaufen darf, aber in der Praxis ist noch überhaupt nicht geklärt, wie man transportiert etc.

Das Problem “Dual Use“-Magazine ist auch noch nicht vom Tisch und wird von den Verbänden weiterhin verfolgt.

Wir empfehlen euch die FAQs des VDB durchzulesen. Hier folgen auszugsweise Fragen zu Magazinen.

Was sagen BMI & Co. zu Magazinen?

Hier einige Antworten zu Magazinen von BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA auf die Fragen des VDB (Verband deutscher Büchsenmacher und Waffenhändler):

Wie lange sind die Übergangsfristen?
Die Erlaubnis ist spätestens am 01.09.2021 zu beantragen.

Welche Magazine müssen bei der Behörde angezeigt werden und für welche muss eine BKA-Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Kurzwaffen mit integriertem Magazin > 20 Patronen,
Langwaffen mit integriertem Magazin > 10 Patronen,
Kurzwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 20 Patronen,
Langwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 10 Patronen

Gelten die Verbote für Schreckschusswaffenmagazine auch? 
Nein, da nur Magazine für Zentralfeuerwaffen betroffen sind und Kartuschenmunition nicht hierunter fällt.

Gilt die Beschränkung auch fest eingebaute Magazine?
Nicht für alle, sondern nur für „halbautomatische Zentralfeuerwaffen“. Repetierer (auch Unterhebel- und Vorderschaftrepetierer) sind also nicht betroffen.

Wie muss in Zukunft die Nutzung von hochkapazitiven Magazinen für den Herstellungsprozess sowie der Kauf von neuen Magazinen und die Lagerung/Umgang gehandhabt werden?
Große Magazine dürfen nach dem 01.09.2020 nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA für den Umgang mit verbotenen Magazinen erworben werden.

Sind nun auch 20-Schuss-Magazine verboten, die auf 10 Schuss blockiert werden?
Magazinkörper ist in Anlage 1 WaffG aufgenommen und daher verboten.

Welcher erhöhten Aufbewahrungsanforderung unterliegen die großen Magazine?
Als verbotene Gegenstände unterliegen große Magazine den Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 AWaffV. Die Mindestanforderung für verbotene Gegenstände ist ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Das Gewicht darf unter Voraussetzungen 200 kg unterschreiten.*

D.h., dass ein Kunde, der nach der letzten Rechtsänderung Bestandsschutz auf seinen A- oder B-Schrank hat, nun doch einen Schrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 erwerben muss, um seine (neueren) Bestandsmagazine zu verwahren?
Richtig.

Weiterlesen: FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II mit Antworten des BMI

  • Anmerkung: Der §13 AWaffV erlaubt eigentlich nicht die Aufbewahrung in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0, sondern erfordert mindestens einen 1er. Die neuen verbotenen Gegenstände und Waffen kommen sind dort eben nicht für 0er Schränke bechrieben. So werden eben Gesetze in Deutschland gemacht: ohne Sinn und ohne Verstand.

Wofür ist der Klagefonds?

Der Klagefonds könnte auch für euch interessant werden. Sollte euch ein Verfahren wegen der 3. WaffG-Änderung drohen und solltet ihr eine Rechtschutzversicherung haben, dann könnten wir euch in dem Verfahren begleiten – sowohl finanziell, wie auch juristisch. Der Rechtsanwalt entscheidet, ob das Verfahren tauglich ist für einen Allgemeinnutzen. Einfach das Schreiben (auch anonymisiert) der Behörde uns bzw. Katja Triebel vorlegen und den Fall beschreiben.

Der Beitrag #DEGunban: Update vom April zum Magazinverbot erschien zuerst auf German Rifle Association.

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