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Sachkundebescheinigung § 7 WaffG


Boothill

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Hallo in die Runde . Ich habe seid 1973 Sportwaffen .. Der ,, neue ,, Herr derWaffen-Behörde verlangt jetzt von mir eine Sachkundebescheinigung .. Alle Jahre nie verlangt .. Früher reichte die Ausbildung an der Waffe bei der BW .. Ein Prüfungsabnehmer für Sachkunde -Prüfungen sagte mir  ich hätte   Bestandschutz ... Was ist  richtig  ????:help:

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vor 5 Stunden, Boothill sagte:

Hallo in die Runde . Ich habe seid 1973 Sportwaffen ..

Das gibt´s wirklich nur in D, aber es wird höchstwahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass es für Dich, falls die Behörde nicht einlenken sollte, das Beste ist, die Sachkunde nachzuholen (das Billigste und für Deine Nerven das beste) Ich hatte Ähnliches durch und muß sagen, letztendlich hat die Behörde den längeren (Amts)-Arm.

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Der SB könnte sogar recht haben. Es gab mal eine Erklärung dafür, die ich leider nicht wiederfinde.

Der Gesetzestext

Zitat

 

Zu § 7: Sachkunde

7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.

 

Das ist wohl der Knackpunkt. Meiner Meinung nach wurde es seinerzeit auch mit den vielen veränderten Bedingungen, Disziplinen und anderem Gedöns auch recht plausibel erklärt. Eine eindeutige rechtliche Klärung ist m. E. aber nie erfolgt, weil es entweder keine Schwierigkeiten mit dem SB gab oder die Schützen eben die SK nachgeholt haben (ich hatte auf meinen Lehrgängen auch einige davon). Vieles ist auf den alten "SK-Belehrungen" überhaupt nicht angesprochen worden (z. B. Notwehr - worauf heute sehr viel Wert gelegt wird). Es hat sich in der SK gegenüber der 5-Minuten-Unterweisung in der Vergangenheit und den 16-Stunden-Kursen unheimlich viel getan/geändert.

vielleicht finde ich die Begründung noch irgendwann.

 

vor 58 Minuten, Jägermeister sagte:

Es gibt hier einige im Forum, die schon gegen ihre Behörde geklagt und auch gewonnen haben und trotzdem noch ein gutes Verhältnis zu ihr haben.

Manchmal reicht es, wenn der SB weiß, daß man klagt (war bei mir beim Antrag auf eine 08 so - wir hatten trotzdem weiterhin ein recht gutes Verhältnis :-)

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Die Sachkunde kann man doch aber auch dadurch nachweisen, dass man über einen längeren Zeitraum schon mit dem Gegenstand der Sachkunde Umgang hatte.

Beispiel Architektenrecht. Ich kann mir den Zugang zur Architektenkammer sichern, in dem ich Nachweise, dass ich über Jahre in dem Gewerbe tätig war und maßgeblich mit einem Architekten zusammen gearbeitet habe.

Müßte im Waffenrecht doch genauso sein. Oder liege ich hier falsch?

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vor 2 Stunden, Elster1962 sagte:

Die Sachkunde kann man doch aber auch dadurch nachweisen, dass man über einen längeren Zeitraum schon mit dem Gegenstand der Sachkunde Umgang hatte.

So war es - schade, daß ich die Erklärung nicht finde

vor 32 Minuten, Hausmeister sagte:

Leider möchte/will die Behörde ein schriftliches Attest darüber, da hilft auch nicht die militärische o.s.w. Ausbildung.

Die reine militärische Ausbildung nicht, wenn du allerdings selbst an Waffen und über das "Gesetz zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges" ausgebildet hast, könnte das als "gleichwertig" anerkannt werden.

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Das ist eine ewige Diskussion, die m. W. auch schon auf WO geführt wurde.

Wenn ich Boothill richtig lese, dann hat er  aber keine wie auch immer geartete SK-Bescheinigung und schon gar keine Bescheinigung, die vor einem Prüfungsausschuß abgelegt wurde. Und damit hat er ein echtes Problem, weil die Bw-Ausbildung an der Waffe  damals vom Goodwill des SB abhängig war; das neue Gesetz erkennt das nicht mehr an. Jetzt wird eine SK nach § 7 des WaffG bzw. der entsprechenden §§ der "Erläuterungsgesetze" gefordert. Der SB wäre m. E. sogar auf der rechtlich sicheren Seite, wenn er bei Neuanträgen die SK nach § 7 (ab 2003 gefordert) einfordern würde; darüber läßt sich allerdings streiten.

Ohne eine SK-Prüfung/-Bescheinigung, die von einem Prüfungsausschuß unterschrieben wurde, würde ich es nicht auf eine Klage ankommen lassen, die kostet nur Geld, Zeit und Nerven und ist im Ausgang m. E. ziemlich unsicher. Das Geld ist besser in einen SK-Lehrgang und -Prüfung angelegt.

Ist lästig, aber..........

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Über die Gültigkeit einer Sachkunde - und die wird sich mit Sicherheit in diesem Land nur durch ein Certifikat nachweisen lassen. Was der SB in Urzeiten mal als SK anerkannt hat und was nicht, spielt kein Klavier (zumindest nicht seit 2003). Ohne einen Nachweis hast du bei einem Neuantrag definitiv "keine SK" - egal, wieviele Waffen du auf die "Gutmütigkeit" des SB´s hin erworben hast und wie lange du damit schon knatterst.

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