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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes


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IS 7 – 681 031-3/1 20.06.2007

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

und weiterer Vorschriften (WaffRÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 S. 1957), zu-letzt geändert durch [einsetzen: Änderung mit Tag und Fundstelle], wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der Angabe zu § 15 fol-gende Angaben eingefügt:

㤠15a Sportordnungen

§ 15b Fachbeirat Schießsport“.

B) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungs-bereich des Gesetzes in Drittstaaten“

bb) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten“

cc) In der Angabe zu § 33 werden nach den Wörtern “durch den“ die Wörter „oder aus dem“ eingefügt.

c) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

„§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen“.

d) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 folgende Angabe einge-fügt:

„§ 44a Aufbewahrungspflichten der zuständigen Behörden“.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsgefährlichen Stoffen“ ersetzt.

B) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unter-stützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

B) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorberei-tungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,“

3. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Fundstelle „§ 14 Abs. 1 Satz 2“ wird durch die Fundstelle „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.

B) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Be-nennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.“

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „schießsportlichen Verein“ die Wörter „oder einer jagdlichen Vereinigung“ eingefügt.

d) An Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.“

e) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Signalwaffen“ die Wörter „oder Distanz-Elektroimpulsgeräte“ eingefügt und die Angabe „Nr. 2 und 2.1“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 2.2“ ersetzt.

5. § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,“.

B) Der bisherige Buchstabe c wird zum Buchstaben d.

6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „benötigen,“ das Wort „und“ eingefügt.

B) Nach Nummer 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht für Inhaber von Tagesjagdscheinen für Ausländer. Diese dürfen nur in Begleitung eines Inhabers eines inländischen Jagdrechts mit Schuss-waffen an einer Jagd teilnehmen.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte „abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur“ gestrichen und die Zahlenangabe „21“ durch die Zahlenangabe „18“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

B) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erforderlichen Munition wird“ die Wörter „unter Beachtung des Absatzes 2“ eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Er-laubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.“

8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.

9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

㤠15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßi-gen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungs-amt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prü-fung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang der Prüfun-terlagen beim Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchsta-bens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind. Die Genehmigung einer Sportordnung nach Absatz 2 muss im be-sonderen öffentlichen Interesse liegen.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öf-fentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-ressen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise aus-geschlossen sind.

§ 15b Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Aner-kennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsport-ordnungen unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.“

10. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden er-laubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestell-te Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtig-ter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Sind der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der durch Auflage Be-günstigte einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nicht im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte, in die die Waffe eingetragen werden kann, so ist die Waffe durch ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem gegen unberechtigte Nutzung zu sichern. Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Be-troffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) für ein Blockiersystem nach Satz 1 und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden

aa) die Wörter „nach den §§ 7 und 8“ durch die Wörter „nach § 7“ ersetzt und

bb) die Wörter „, sowie auf wesentliche Teile von Schusswaffen“ werden gestrichen.

B) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-setzt und nach Nr. 3 folgende Nr. 4 angefügt:

„4. Verwahr und Kommissionswaffen.“

12. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich die-ses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstel-lers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerb-liche Niederlassung hat,

2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),

3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und

5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist auf allen wesentlichen Teilen der Schusswaffe anzubringen. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.“

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforder-liche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resul-tierende Schädigungen von auf der Schießstätte anwesenden Personen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sach-schäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resul-tierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mit-wirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todes-fall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-men nachweist.“

B) In Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz werden nach dem Wort „Obhut“ die Wörter „des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kindern,“ die Wörter „die das achte Lebensjahr vollendet haben, das Schießen mit Armbrüsten (An-lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Nr. 1.2.2) und“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1Nr. 1 wird das Wort „zwölfte“ durch das Wort „zehnte“ ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von Nr. 2 Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:

“3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.“

14. In § 29 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Klammertext „(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Kategorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 2 wird der Klammertext „(Kategorien A bis D)“ durch den Klam-mertext „(Kategorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

16. In § 31 Abs. 1 wird der Klammertext „(Kategorien A bis D)“ durch den Klam-mertext „(Kategorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

17. In Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird nach § 31 folgender § 31a eingefügt:

㤠31a Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz der Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann auf An-trag allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Gel-tungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Er-laubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schrift-lich anzuzeigen.“

18. In § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 6 wird jeweils der Klammer-text „(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Kategorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

㤠32a Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach An-lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und von sonstigen Waffen oder Mu-nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus dem Geltungsbe-reich des Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn die Voraussetzun-gen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-schnitt 3 (Kategorie A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Drittstaat gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine Zustimmung sowohl dieses Mitglied-staates vorliegen sowie die Billigung der Mitnahme durch die Staaten gegeben sein muss, in die die Person aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.

(3) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf eine Person

1. für Waffen oder Munition, die sie früher aus dem Geltungsbereich des Gesetzes mitgenommen hat,

2. für Waffen oder Munition, die Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition ist,

3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.“

20. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch den Geltungsbe-reich dieses Gesetzes“ die Wörter „oder aus dem Geltungsbereich die-ses Gesetzes in einen Drittstaat“ eingefügt.

B) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Mitnahme in den“ die Wörter „oder aus dem“ eingefügt.

21. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „nach § 10 Abs. 1“ die Wörter „oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz“ einge-fügt.

22. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ist Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 zur ausschließlichen Verwendung in Waffen bestimmt, die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen un-terliegen oder die zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte oder die Sicherheitsbehörden des Bundes oder der Länder bestimmt sind, ist zu-ständige Stelle für Genehmigungen nach den §§ 29 bis 32 und nach Absatz 4 die für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zuständige Behörde.“

23. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42 folgender Paragraph 42a angefügt:

„§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen

Es ist verboten, Anscheinswaffen offen zu führen. Dies gilt nicht für die Ver-wendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Wei-tergehende Regelungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt.“

24. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender Paragraph 44a angefügt:

„§ 44a Aufbewahrungspflichten der zuständigen Behörden

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitz-verhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 AWaffV übernommene Waffenherstel-lungs- und Waffenhandelsbücher.

(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindes-tens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.“

25. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „dies gilt nicht für die in § 21 und § 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.“

26. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für die Entgegennahme von Mitteilungen eines schießsportlichen Vereines nach § 15 Abs. 5 über das Ausscheiden eines Sport-schützen die für den Sitz des Vereins zuständige Behörde, die si-cherzustellen hat, dass die für dessen Wohnsitz zuständige Behör-de tätig werden kann,“

B) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

27. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden dem 2. Halbsatz die Worte „für den Bereich der Bundesverwaltung“ vorangestellt und die Worte „mit Zustimmung des Bundes-rates“ werden durch den Halbsatz „, die nicht der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf,“ ersetzt.

28. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „, § 31a Abs. 1“ und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „, § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

B) In Absatz 3 Nr. 1 wird vor den Wörtern „1.4.2 bis 1.4.4“ das Wort „Nr.“ eingefügt.

29. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ wird die Angabe „, § 31a Abs. 2 Satz 3“ und nach der Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz“ die Wörter „1 und“ eingefügt.

B) In Nummer 9 werden nach der Angabe „nach § 25 Abs. 1“ die Wörter „Nr. 1“ eingefügt.

30. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung muss durch entsprechende Kennzeichnung erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.“

31. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa) An Nummer 1.2.2 wird der Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für feste Körper, die mit einem Saugnapf als Geschoss-spitze versehen sind.“

bbb) An Nummer 1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Teile von Kriegsschusswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufge-führt sind, werden von diesem Gesetz erfasst.“

ccc) In Nummer 1.3.1 werden nach den Wörtern „Führung gibt“ die Wörter eingefügt:

„, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;“

ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:

„das Griffstück oder die vollständige Abzugseinrichtung oder sonstige Waffenteile, sofern sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus be-stimmt sind;“

eee) In der Überschrift von Nummer 1.4 wird nach den Worten „Unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ der Klammerzusatz „(Dekorationswaffen)“ angefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn“

fff) In Nummer 1.4.1 bis 1.4.5 wird jeweils das Wort „nicht“ gestrichen.

ggg) In Nummer 1.4.6 werden nach dem Wort „gemacht“ die Wörter „oder geworden“ sowie nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Funktionsfähig-keit“ eingefügt.

hhh) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5 Nachbildungen von Schusswaffen

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die für Theaterauffüh-rungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

- das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass kei-ne Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,

- der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeck-te Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit ei-nem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

- der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, und

- die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;“

iii) Nach Nummer 1.5 folgende Nummer 1.6 eingefügt:

„1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterschei-nungsbild den Anschein von

1.6.1.1 Vollautomaten, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (insbesondere Ma-schinenpistole, Maschinengewehr, Sturmgewehr) sind oder waren (Anscheins-Kriegswaffen), oder

1.6.1.2 Vorderschaftsrepetierwaffen mit einem Pistolengriff (An-scheins-Pumpguns)

hervorrufen,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne von Nummer 1.6.1 oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.“

jjj) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Arten von Schusswaffen“

kkk) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1 oder Gegenstände nach Nummer 1.2.1, bei denen ein Geschoss mit-tels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.“

lll) Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9 werden die Nummern 2.2 bis 2.8.

mmm) In Nummer 3.1 werden das Wort „Austauschlauf“ durch das Wort „Wechsellauf“ sowie das Wort „ausgetauscht“ durch das Wort „gewech-selt“ ersetzt.

nnn) In Nummer 3.2 wird das Wort „Wechselläufe“ durch das Wort „Aus-tauschläufe“ ersetzt.

ooo) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1 Sonstige Vorrichtungen sind

4.1.1 Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten:

Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels eines sichtbaren Lichtkegels bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für das Auge sichtbar dargestellt wird.

4.1.2 Vorrichtungen, die das Ziel markieren:

Ein Ziel wird markiert, wenn für den Schützen sichtbar auf die-sem ein Zielpunkt projiziert wird.“

ppp) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

- die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,

- die die äußere Form einer Schusswaffe haben,

- aus denen nicht geschossen werden kann und

- die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umge-baut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.“

bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1.2.1 werden nach dem Klammerausdruck folgende Wörter eingefügt:

„; Distanz-Elektroimpulsgeräte sind Geräte, die mittels eines Abschuss- oder Auslösegeräts über eine gewisse Entfernung Elektroimpulse am Körper der Zielperson aufbringen (z. B. mittels durch eine Leitung ver-bundene Elektroden oder mittels eines leitungsfähigen Flüssigkeits-strahls)“

bbb) Am Ende der Nummer 1.2.5 werden folgende Wörter angefügt:

„oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosi-onsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst wird“

ccc) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung fest-gestellt werden können (Springmesser),“

ddd) Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlos-senen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),“

eee) Nummer 2.2. wird wie folgt gefasst:

„2.2. Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung ei-ner anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte, Ferntrainer zur Hunde-ausbildung), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entspre-chend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Ge-genstände (Viehtreiber).“

cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Ge-schosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemi-schen (pyrotechnischen Sätzen) enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen er-zeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört“.

bbb) In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort „Patronenmunition“ der Klam-merzusatz „(Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotech-nischen Satz enthält)“ angefügt.

ccc) In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort „Munition“ der Klammerzusatz „(Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten)“ angefügt.

ddd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waf-fen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Un-terabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und

- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder

- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.“

B) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. offen führt eine Anscheinswaffe, wer diese außerhalb von Schießstätten für Dritte erkennbar führt; die Führensregelungen in §13 Abs. 6 bleiben hiervon unberührt.“

bb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt erzeugt wird; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,“

cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 11 wird vor der Zahl „vierzehn“ das Wort „mindestens“ ein-gefügt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

bbb) Nach Nr. 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:

„12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heisst, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe einge-fügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnel-len Griffen in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitge-führt wird.“

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1 Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaf-fenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),

1.1.2 nicht tragbare Schusswaffen, die keine Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind und die zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizeien des Bundes oder der Länder bestimmt sind,“

bb) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5 panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition.“

32. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert

aa) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1 Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrol-le von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. l S. 2506) aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft, mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen;

1.1.2 nicht tragbare Schusswaffen, die keine Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind und zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizeien des Bundes oder der Länder bestimmt sind;“

bb) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-schnitt 1 Nr. 2.3 oder

1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinter-schaftes ein Pistolengriff vorhanden ist oder die Waffenge-samtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weni-ger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;“

cc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wörter „oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst wird“ angefügt.

dd) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im zweiten Anstrich wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) Im dritten Anstrich wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.

ccc) Der vierte Anstrich wird gestrichen.

ee) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,“

ff) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“

gg) In Nummer 1.5 wird die Angabe „Nummern 1.5.1 bis 1.5.6“ durch die Angabe „Nummer 1.5.1 bis 1.5.7“ ersetzt.

hh) In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des 2. Halbsatzes die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

ii) In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

jj) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Nummer 1.5.7 angefügt:

„1.5.7 Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaf-fen oder Waffen nach Nummer 1.1.2 oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist.“

B) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Absätze angefügt:

„Für Distanz-Elektroimpulsgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-schnitt 2 Nr. 1.2.1 bleibt § 10 Abs. 4 Satz 4 unberührt.

Wird eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in eine Waffe umgearbeitet, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.“

bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.“

bbb) In Nummer 2 werden im 1. Halbsatz die Worte „und Besitz“ gestrichen und nach den Wörtern „Inhaber einer Waffenbesitzkarte“ die Wörter „(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)“ angefügt.

ccc) An Nummer 3.3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 42a bleibt unberührt.“

ddd) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:

„7.3 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.“

eee) In Nummer 7.7 werden nach dem Wort „Funkenzündung“ die Wörter „oder mit Zündnadelzündung“ eingefügt.

fff) Nummer 8 wird gestrichen.

cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende der Nummer 2.1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach der Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 angefügt:

„2.2 Distanz-Elektroimpulsgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-abschnitt 2 Nr. 1.2.1, 2. Halbsatz.“

c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (Blasrohre).

3. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 be-zeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knall-korken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegens-tand umgearbeitet werden.

4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen). Dies sind

4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I. S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;

4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Samm-lerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entspre-chend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Un-terabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV aufweisen.

5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-terabschnitt 1 Nr. 1.6.“

Artikel 2

Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, zuletzt geändert durch [einsetzen: Änderung mit Tag und Fundstelle], wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von

1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Was-serfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,

2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und See-fahrt.

Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.“

B) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung im Rah-men der Luft- und Seefahrt soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbil-dung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkata-logs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit See-notsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.“

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art“ werden durch die Wörter „bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läu-fen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zu-gelassen ist,“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,“

4. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesminis-terium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien in Zusammenarbeit mit ei-nem Kreis von Vertretern der Wissenschaft und der Betroffenen und nach An-hörung der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießanlagen“ und die auf der Grundlage der in Ab-satz 3 genannten Schießstandrichtlinien von Lehrgangsträgern ausgebildeten und regelmäßig fortgebildeten Schießstandsachverständigen.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon ge-strichen und ein Punkt angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.

B) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.

6. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.

7. In Unterabschnitt 2 wird in der Überschrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“ ersetzt.

8. In § 28 wird in der Überschrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“ ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wir die Angabe „31“ durch die Angabe „31a“ ersetzt.

B) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 31 Abs. 1“ die Angabe „und § 31a Abs. 1“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 31 Abs. 2“ die Angabe „und § 31a Abs. 2“ eingefügt und das Wort „Empfängermitgliedstaat“ durch das Wort „Empfängerstaat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wörter „o-der einem Drittstaat“ und nach der Angabe „§ 31 Abs. 2“ die Angabe „und § 31a Abs. 2“ eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 31 Abs. 2“ die Angabe „oder § 31 Abs. 2“ eingefügt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis“ ersetzt durch das Wort „Erlaubnisse“ und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ wird die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

B) In Absatz 2 nach wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Anga-be „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „oder Drittstaaten“ eingefügt.

B) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.

12. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ er-setzt.

B) In Nummer 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ jeweils durch das Wort „Staaten“ ersetzt und der Klammertext wie folgt gefasst: „(Katego-rien A.1.2 bis C)“.

Artikel 3

Änderung des Beschussgesetzes

Das Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waf-fen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592) zuletzt geändert durch Art. 116 VO vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)

wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist. Soweit das Gesetz waffentechnische oder waffen-rechtliche Begriffe verwendet, sind die Bestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Ge-setz abweichend definiert sind.“

2. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 2 Satz 1werden dem 2. Halbsatz die Wörter „für den Bereich der Bundesverwaltung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustimmung des Bun-desrates“ werden durch den Halbsatz „, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf,“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Beschussverordnung

Die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 13. Juli 2006 (BGB. I S. 1474) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2“ eingefügt „Nr. 1.1“.

3. In Anlage III Nummer 4.3.3 entfällt Satz 4.

4. In Anlage VI

a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

- in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe „2,32“ J durch die Angabe „2,36“ J ersetzt,

- die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E5 ž 10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten ge-prüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranz-grenze im obigen Sinne darf nicht über 1,0 J liegen (E10 + K3, 10 ž S10 ≤ 1,0 J)“.

B) In Nummer 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E 10 nicht über 0,6 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 1,0 J liegt (E10 + K3, 10 ž S10 ≤ 1,0 J)“.

c) In Nummer 3 Satz 3

- werden nach den Wörtern„... wobei sich ...“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt,

- im Klammerzusatz des Satzes 5 werden vor der Angabe „1,00 m“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

5. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen. Folgende neue Num-mern 4 und 5 werden angefügt:

„4 Spezifische Energie

Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikali-schen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der ef-fektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestim-men.

5 Begrenzung der Anwendungsdauer

Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 8 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.“

Artikel 5

Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch [einsetzen: Änderung mit Tag und Fundstelle der Änderung], wird wie folgt geändert:

In § 18a werden nach der Angabe „§ 48 Abs. 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.

Artikel 6

Neubekanntmachung

Das Bundesministerium des Innern kann das Waffengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7

In- und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffen-rechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.3970) außer Kraft.

[Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Der Bundespräsident

Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Innern

Die Bundesministerin der Justiz]

Begründung:

Allgemeines zum gesamten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffen-gesetzes und weiterer Vorschriften:

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Waffenrechts (Artikel 1 und 2):

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getre-ten ist, und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, haben sich zwar im Wesentli-chen bewährt. Dennoch besteht an einzelnen Stellen Änderungsbedarf, der mit diesem Gesetz umgesetzt werden soll. Dieser Änderungsbedarf lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

Zum einen sind Anforderungen aus dem internationalen Bereich umzusetzen. So hat die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll gegen die uner-laubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Verein-ten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) am 3. September 2002 gezeichnet. Dessen Bestimmungen sollen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Darüber hinaus hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 8. Dezember 2005 (A/RES/60/81) alle Mitgliedstaaten aufge-fordert, die Bestimmungen des Internationalen Instruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen anzuwenden. Dessen Bestimmungen sollen ebenfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Des Weiteren sind aufgetretene Schwächen des geltenden Rechts aus Grün-den der inneren Sicherheit zu beseitigen: So soll das offene Führen von An-scheinswaffen – in teilweiser und maßvoller Rücknahme der Abschaffung des so genannten „Anscheins-Paragraphen“ des alten Waffengesetzes - verboten werden. Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaub-nispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, soll gelten, dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten bleibt. Auch sollen Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung „Air-Taser“ bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Ge-fährdungs- und Missbrauchspotenzials in die Regelungen des Kleinen Waf-fenscheins (Erlaubnispflicht des Führens unter erleichterten Bedingungen) einbezogen werden.

Der Gesetzentwurf soll im Übrigen bestehende Unklarheiten und redaktionelle Schwächen des geltenden Waffengesetzes beheben:

Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Gelben Waffenbesitzkarte für den erleichterten Erwerb bestimmter wenig deliktsrelevanter Sportschützen-waffen, die Klarstellung, dass eine Schießsportordnung für sich alleine (iso-liert) genehmigt werden kann, oder die Abgrenzung des Waffenrechts vom Spielzeugrecht, die im geltenden Waffengesetzt misslungen ist und im We-sentlichen auf den Rechtszustand nach dem bis zum 31. März 2003 gültig gewesenen Waffengesetz zurückgeführt werden soll.

Die vorliegenden Änderungen werden den Vollzug des Waffengesetzes we-sentlich erleichtern. Bestehende Unklarheiten oder Lücken werden beseitigt.

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Waffen- und Beschussrechts (Artikel 1 bis 4):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Waffengesetzes (Ar-tikel 1), der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 2), des Beschuss-gesetzes (Artikel 3) und der Beschussverordnung (Artikel 4) ergibt sich aus Ar-tikel 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz.

2. Zur Änderung im Bundesjagdgesetzes (Artikel 5):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 28 Grundgesetz.

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1 (WaffG):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung neuer und der Änderung von Überschriften bestehender Bestimmungen.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 3 Satz 2):

Wegen der Herabsetzung der Altersgrenze von 21 auf 18 Jahren in § 14 Abs. 1 Satz 1 war § 14 Abs. 1 Satz 2 zu streichen. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Waffenarten werden nunmehr in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausdrücklich erwähnt, so dass § 6 Abs. 3 Satz 2 nun auf die neue Fund-stelle verweist.

Zu Nummer 3 (§ 5):

Zu Buchstabe a:

Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen. Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) erfasst neben Sprengstoff noch weitere Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, deren leichtfertiger Umgang ebenso gefährlich ist wie der mit Sprengstoff. Dem soll in der Terminologie der waffengesetzlichen Zuverläs-sigkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden.

Zu Buchstabe b:

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 soll mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2 Nr. 3 Sprengstoffge-setz, der seine aktuelle Fassung im Nachgang zum Waffengesetz durch das 3. SprengÄndG gefunden hat, in Übereinstimmung gebracht werden.

Sachlich neu ist die Einbeziehung auch der Unterstützung sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands.

Zu Nummer 4 (§ 10):

Zu Buchstaben a und b (Absätze 1, 1a –neu-):

Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintra-gungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der Erlaubnis-pflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 2):

Entsprechend einem praktischen Bedürfnis, wird die Möglichkeit zur Ausstellung ei-ner Vereins-Waffenbesitzkarte über die schießsportlichen Vereine hinaus auf jagdli-che Vereinigungen erstreckt; es bleibt in jedem Fall dabei, dass es sich hierbei um eine juristische Person handeln muss.

Zu Buchstabe d (Absatz 3):

Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die ent-sprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substitu-iert.

Zu Buchstabe e (Absatz 4 Satz 4):

Distanz-Elektroimpulsgeräte weisen gegenüber herkömmlichen Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfer-nung, also ohne unmittelbare Nahkampf-Situation, und mit ferngesteuerter Auslö-sung zu agieren, herabgesetzt. Das rechtfertigt es, das Führen dieser Geräte – die als effektives Selbstverteidigungsmittel bei entsprechender amtlichen Zulassung und Kennzeichnung, s. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, legitim bleiben – den SRS-Waffen dahingehend gleichzustellen, dass auch für sie der Kleine Waffenschein gefordert wird.

Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3):

Zu Buchstabe a:

Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, soll – einem praktischen Bedürfnis folgend – auf den Bereich der Dienstwaffen erweitert werden.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 6 (§ 13):

Zu Buchstabe a:

Rechtsförmliche Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Es wird klargestellt, dass der Ausländer-Tagesjagdschein keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen darstellt. Er bietet lediglich die Möglichkeit, mit Schusswaffen in Deutschland an einer Jagd oder einem jagdlichen Schießen teilzu-nehmen. Die Unterschiede zwischen den Inländer-Jagdscheinen oder den Auslän-der-Jahresjagdscheinen zum Ausländer-Tagesjagdscheinergeben sich daraus, dass bei der Erteilung eines Ausländer-Tagesjagdscheines im Gegensatz zum Ausländer-Jahresjagdschein keine Prüfung der Gleichwertigkeit der Jägerausbildung des ande-ren Staates mit derjenigen in Deutschland erfolgt. Es muss daher sichergestellt wer-den, dass bei Inhabern eines Ausländer-Tagesjagdscheines die Jagdausübung nur im Beisein eines Inhabers einer Inländer-Jagdberechtigung erfolgt.

Zu Nummer 7 (§ 14):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):

Zu Buchstabe aa:

In § 14 Abs. 1 wird das Mindestalter für Sportschützen auf 18 Jahre zurückgeführt. Ausschlaggebend hierfür ist - neben den Gesichtspunkten der Vereinheitlichung und der Deregulierung -, dass die Differenzierung zwischen allgemeiner waffenrechtlicher Altersgrenze von 18 Jahren und heraufgesetzter Sonder-Altersgrenze von 21 Jahren für Sportschützen sachlich schwer zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt die Anpassung der Altersgrenze an die im europäischen Raum erörterte. Auch spielt der Gedanke eine wesentliche Rolle, dass ein Sportschütze generell bei der Nutzung von anderen Schusswaffen als Kleinkaliber-Sportwaffen und Einzelladerflinten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zum Nachweis der persönlichen Eignung ein Zeugnis über seine geistige Rei-fe bei Beantragung der Erlaubnis zum Waffenkauf vorlegen muss. Zudem wird ge-fordert, dass er sein Bedürfnis für solchen Waffen durch die Sportordnung eines Schießsportvereins nachzuweisen vermag. Die dadurch vorhandenen Kontrollme-chanismen erscheinen als ausreichend, um das Mindestalter des Sportschützen ent-sprechend der allgemeinen waffenrechtlichen Altersgrenze festzulegen.

Zu Buchstabe bb:

§ 14 Abs. 1 Satz 2 war zu streichen, da dieser Ausnahmetatbestand durch die An-passung der Altersgrenze in Satz 1 entbehrlich geworden ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 3):

Bei der Änderung in § 14 Abs. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Es war deutlich herauszuarbeiten, dass neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen auch die allgemeinen Vorraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein müssen.

Zu Buchstabe c (Absatz 4):

Die Neufassung von § 14 Abs. 4 Satz 1 wurde erforderlich, nachdem sich in der Pra-xis gezeigt hat, dass die im WaffG enthaltene Fassung unterschiedlich ausgelegt wurde. Die Unklarheiten beruhten zum einen auf dem Sondercharakter der Norm, zum anderen auf deren Gesetzgebungsgeschichte.

Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um ei-nen organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).

Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsge-bot, das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsbe-rechtigung auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gast-schütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürf-nisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Ge-nehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schieß-sportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbs-streckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Zu Nummern 8 und 9 (§§ 15 bis 15b):

Aus redaktionellen Gründen wird § 15 in insgesamt drei Paragraphen, nämlich §§ 15, 15a und 15b, aufgeteilt.

a) § 15 bleibt mit den Absätzen 1 bis 5 als solcher inhaltlich unverändert. Er betrifft das Vereins- und Verbandswesen der Sportschützen und das Anerkennungsverfah-ren der Schießsportverbände.

B) In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragraphen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt.

Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.

In Absatz 2 Satz 1 sind die vordem in § 15 Abs. 7 enthaltenen Regelungen zum In-halt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolier-ten Genehmigung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Aus-richtung vom Bundesverwaltungsamt in den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 3: öffentliches Interesse), als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss.

In Absatz 3 finden sich sie Regelungen des früheren § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 zu An-forderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.

Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte Schieß-sportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sportordnun-gen beim Bundesverwaltungsamt zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Ge-nehmigung einer Schießsportordnung durch das Bundesverwaltungsamt wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Abs. 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich den Mitgliedern von Schießsportverei-nen vorbehalten, die einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.

Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage des sportli-chen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportver-eine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich auch die so genannte isolierte Genehmigung von Schießsportordnungen statthaft.

c) § 15b betrifft die früher in § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 geregelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern. Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem - erst durch das Ver-mittlungsverfahren zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz - über die Anerkennung von Schießsportverbänden hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnun-gen als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war. Beide Auf-gaben waren dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen worden. Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, ge-stützt wurde:

- seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskom-petenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums und zum zweiten durch die Ansiedlung beim Bundesministerium des Innern und dessen Vorsitz sei-nen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;

- vom Bundesverwaltungsamt, das bei der Wahrnehmung dieser völlig neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, technischen und sicher-heitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende und strukturierte Be-ratung zugreifen kann;

- von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet würde – in die Entscheidungsprozesse des Bun-desverwaltungsamts, die von weit reichender sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung sind, einbringen können;

- von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem die sport-lichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der öffentlichen Si-cherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen werden können.

Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.

Zu Nummer 10 (§ 20)

Wegen des fünf Jahre nach Inkrafttreten des Waffengesetzes, also am 1. April 2008, vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs ist § 20 neu zu fassen. Durch die neue Regelung in Absatz 3 wir es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der betei-ligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Sicherheitstechnische Re-geln) für die Blockierung derartiger Waffen zu erarbeiten und diese im Bundesanzei-ger zu veröffentlichen. Die Regelung orientiert sich an § 51 Abs. 1 des Bundesim-missionsschutzgesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 23):

Durch die Änderung des Absatzes 1 Satz 2 werden Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) der Waffenbuchführungspflicht unterworfen (Buchsta-be aa). Dasselbe gilt für wesentliche Teile von Schusswaffen (Buchstabe bb). Diese Änderungen tragen einem kriminalpolizeilichen Bedürfnis Rechnung:

SRS-Waffen werden in hohem Maße als Tatmittel bei der Begehung von Straftaten verwendet; ihr Anteil an den nach Straftaten sichergestellten Waffen macht ca. 50 % aus. Hier ermöglicht die Buchführungspflicht – über die bereits mit dem Waffen-rechtsneuregelungsgesetz eingeführte Pflicht der Belehrungsprotokollierung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 hinaus – einen stringenten Ermittlungsansatz.

Die fehlende Buchführungspflicht in Bezug auf wesentliche Teile hat dazu geführt, dass ein Zerlegen der Schusswaffe und Verkauf in Einzelteilen zum Erlöschen der Registrierungspflicht in den Waffenherstellungs- und -handelsbüchern geführt hat. Damit wurde eine nachfolgende erneute Komplettierung sowie damit einhergehend der Besitz einer unregistrierten Schusswaffe, deren Herkunftsermittlung und Ver-kaufswegefeststellung unmöglich ist, ermög

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Das Problem (im Unterschied etwa zu Druckluftwaffen) ist jedoch, dass es keine technischen und normierbaren Parameter gibt, um ungefährliche ?Kinder?-Armbrüste von gefährlichen ?Erwachsenen?-Armbrüsten abzugrenzen: Joule-Grenzen u.ä. greifen hier mangels technischer Implementierbarkeit von Energiebegrenzern nicht, daher ist rechtlich hinsichtlich der waffenrechtlichen Erfassung nur eine Alles-oder-nichts-Lösung möglich. Die Erfassung der Armbrüste durch das WaffG hat daher den Nachteil, dass selbst kleine Spielzeug-Armbrüste aus Plastik mit Gummibändchen als Zug tatbestandlich unter das WaffG fallen. Bei der Interessenabwägung musste daher berücksichtigt werden, dass die Handhabung der wirklich gefährlichen Armbrüste durch Kinder allein auf Grund von deren Abmessungen, Schwere und Unhandlichkeit nicht wahrscheinlich ist und anderseits auch hier Voraussetzung einer Nutzung durch Kinder die verantwortungsbewusste Ausübung von Obhutspflichten durch Aufsichtpersonen ist.

Zu Buchstabe e):

Durch die Regelung wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 7 insofern erwei-tert, als nunmehr auch Vorschriften zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Schiessstätten erlassen werden können.

Zu Nummern 14 (§ 29), 15 (§ 30), 16 (§ 31) und 18 (§ 32):

Durch die Entfernung der in Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie A 1.1 genannten Waffen aus dem Katalog der jeweils zu Verbringen oder Mitnahme vorgesehenen Waffen wird zur Vermeidung vermeintlicher Doppelzuständigkeiten eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Gegenständen, die den waffenrechtlichen Verbringensvorschrif-ten unterfallen, niemals um Kriegswaffen handeln kann. Für diese gilt vielmehr allein das Kriegswaffenkontrollrecht.

Zu Nummern 17 (§ 31a), 19 (§ 32a) und 20 (§ 33):

Die Regelungen dienen der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in inner-staatliches Recht.

Das Prinzip der doppelten Erlaubnis, das bisher bei Mitnahme und Verbringen von Waffen und Munition nur im Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten galt, wird auch auf Drittländer ausgedehnt. Nunmehr bedürfen auch Mitnahme und Verbringen in Drittländer sowohl einer vorherigen Zustimmung des Empfängerstaates als auch ei-ner Erlaubnis des Entsendestaates.

Außerdem wird sichergestellt, dass eine Erlaubnis nur erteilt wird, wenn betroffene Durchfuhrstaaten ihr schriftliches Einverständnis zur Durchfuhr erklärt haben.

Zu Nummer 21 (§ 34):

Zwecks Klarstellung wird durch die Einfügung in Absatz 2 Satz 1 hervorgehoben, dass die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers nicht aus-schließlich bei einem auf eine Waffenbesitzkarte gestützten Vorgang besteht, son-dern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechti-gung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2, han-delt.

Zu Nummer 22 (§ 40):

Die Vorschrift des neuen Absatzes 4a erleichtert den Geschäftsablauf dadurch, dass die Genehmigungen nach Waffenrecht und Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-fen bei ein und derselben Behörde angesiedelt werden. Dies dient auch der Be-schleunigung des Genehmigungsverfahrens.

Zu Nummer 23 (§ 42a):

Die neue Vorschrift ist dem Verbot des § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) nach-gebildet und ergänzt diese. Auf eine Bewehrung wird verzichtet. Die Möglichkeiten, bei Verstoß gegen dieses Verbot die Anscheinswaffe dem Täter endgültig und er-satzlos zu entziehen, richten sich nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Beim Einsatz der Anscheinswaffe als Tatmittel von Straftaten (z.B. Nötigung) treten strafprozessuale Maßnahmen hinzu.

Satz 1 verbietet das offene Führen. Durch die Beschränkung auf das offene Führen wird das Verbot praktikabel gemacht. Zulässig ist es daher z. B., eine erworbene An-scheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren.

Satz 2 nimmt von diesem Verbot einerseits ? insoweit in Anlehnung an die Verord-nung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ? bestimmte Auf-nahmen und Aufführungen aus, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel sind. Andererseits wird auch der Schießsport ausgenommen; für diesen sind mit § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung spezifische Regelungen bereits geschaffen worden. Dabei ist hervorzuheben, dass im Bereich des Schießsports die Waffen nur bei der unmittelbaren Ausübung des Sports, in der Regel auf Schießstät-ten, zum Vorschein kommen.

Satz 3 stellt klar, dass aus Satz 1 nicht der Umkehrschluss herzuleiten wäre, dass das nicht offene Führen ohne Weiteres erlaubt wäre. Hierfür gelten vielmehr die all-gemeinen Regeln.

Zu Nummer 24 (§ 44a):

Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatli-ches Recht.

Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalversammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Durch die Regelung wird die in den vorgenannten Vereinbarungen vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für alle zur Rückverfolgung des Verkaufsweges und der Besitzverhältnisse von Waffen erforder-lichen Unterlagen verbindlich geregelt.

Zu Nummer 25 (§ 48):

Hier geht es um die Zuständigkeit bei Wohnsitz des Unternehmers im Ausland und Sitz des Gewerbebetriebs im Inland. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, dass ? wie bisher ? das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Vielmehr ist der zutreffende Anknüpfungspunkt der Sitz des Unternehmens im Inland. Damit wird ortsnah und ? vor dem Hintergrund, dass das Personal im Regelfall im regionalen Umfeld des Un-ternehmenssitzes wohnt und daher insoweit die einschlägigen Informationen ohnehin bei der örtlichen Waffenbehörde des Landes liegen ? ohne ein unnötiges, umständli-ches und aufwändiges Beteiligungsverfahren zwischen Bundesverwaltungsamt und örtlicher Waffenbehörde entschieden.

Zu Nummer 26 (§ 49):

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nr. 2):

Es ist unter praktischen Gesichtspunkten im Interesse der schießsportlichen Vereine, die häufig ehrenamtlich von juristisch nicht erfahrenen Personen geführt werden, sachgerecht, dass die Mitteilungen über ausscheidende Sportschützen an die für den Sitz des schießsportlichen Vereins zuständige Behörde gehen sollen. Diese hat si-cherzustellen, dass die für den ausscheidenden Sportschützen zuständige Waffen-behörde als die Behörde, die es sachlich angeht, die notwendigen Informationen er-hält. Schließlich ist Sinn und Zweck dieser Mitteilung, dass konkret in Bezug auf den vormaligen Sportschützen die für diesen zuständige Behörde über die Änderung sei-ner Bedürfnislage Bescheid weiß und gegebenenfalls die rechtlichen Schlussfolge-rungen zieht.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nr. 2 bis 6):

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 27 (§ 50 Abs. 2 Satz 1):

Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform wird der Bund künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.

Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens ein-schließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundge-setz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bun-desrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darle-gung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.

Der Bund muss daher die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen im Waffen-, Be-schuss- und Sprengkostenrecht anpassen und neue, rein auf Bundesbehörden be-zogene Kostenverordnungen hierzu erlassen.

Zu Nummer 28 (§ 52):

Zu Buchstabe a:

Systematisch folgerichtig werden die neuen Verbringensvorschriften (Erweiterung auf Drittländer) in die einschlägigen Bewehrungen einbezogen.

Zu Buchstabe b:

Rein rechtsförmliche Berichtigung.

Zu Nummer 29 (§ 53):

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 5):

Hier ist zum einen als Folgeänderung zur Schaffung des § 10 Abs. 1a (s. Num-mer 4 a und B) die Bewehrung redaktionell anzupassen und zum anderen eine sach-lich nicht gerechtfertigte Bewehrungslücke hinsichtlich der gewerblichen Überlasser zu schließen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nr. 9):

Rein rechtsförmliche Komplettierung der Angabe ohne inhaltliche Änderung.

Zu Nummer 30 (§ 55):

Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatli-ches Recht. Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalver-sammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Es wird verbind-lich festgelegt, wie in staatlicher Verwendung stehende Waffen zu markieren sind und dass im Falle der Überführung von Waffen aus staatlichem Gebrauch in dauer-hafte zivile Nutzung die überführende Stelle ? und damit mittelbar der Staat, dem sie angehört - anhand entsprechender Kennzeichnung auf der Waffe erkennbar sein muss.

Zu Nummer 31 (Anlage 1):

Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):

Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.2):

Die Ergänzung um Satz 2 greift das Thema ?Kriminalisierung der Kinderzimmer? auf und nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschie-ßen, von der Regelung aus.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.3):

Durch diese Bestimmung werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 1.3.1):

Hier werden ? in Anlehnung der Regelung in Nummer 1.1.2 Satz 2 WaffVwV vom 29. November 1979 ? hinsichtlich der Lauf-Eigenschaft zur besseren objektiven Be-stimmbarkeit mathematische Proportionen zum Verhältnis Länge : Kaliber vorgege-ben.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 1.3.4):

Künftig werden nicht mehr nur Griffstücke oder sonstige Auslösemechanismen bei Kurzwaffen, sondern auch bei sonstigen Schusswaffen, also unabhängig von Waf-fenart und Funktionsprinzip, den wesentlichen Teilen ? mit der Folge insbesondere von Buchführungspflicht und Eintragungspflicht in die WBK ? zugeordnet. Gerade auch im Langwaffenbereich haben Entwicklungen der letzten Jahre gezeigt, dass eben diese Baugruppe der Schusswaffe gravierende unzulässige Umbauten von Waffen (z. B. Änderung von halbautomatischen in vollautomatische Funktionsweise) bei Zuhilfenahme einfachster Werkzeuge problemlos ermöglicht. Dies kann aus Gründen der inneren Sicherheit nicht hingenommen werden.

Zu Buchstabe eee (Nummer 1.4):

Hier wird der Begriff der ?Dekorationswaffen?, der im allgemeinen Sprachgebrauch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen verwandt wird, zur Klarstellung eingeführt.

Zu Buchstabe fff (Nummern 1.4.1 bis 1.4.5):

Die Umformulierung trägt der ? der Systematik der Anlagen entsprechenden - nun-mehr vorgenommenen Entflechtung der definitorischen, den Anwendungsbereich des WaffG regelnden Bestimmungen der Anlage 1 zu den die Rechtsfolgenseite (Frage der Restriktionen des Umgangs) regelnden Bestimmungen der Anlage 2 Rechnung. Die Rechtsfolgenseite hierfür wird nunmehr ? ohne inhaltliche Ände-rung ? entflochten und in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 (s. Num-mer 29, c) geregelt.

Zu Buchstabe ggg (Nummer 1.4.6):

Die Einfügung der Wörter ?oder geworden? verdeutlicht, dass die dauerhafte Un-brauchbarkeit nicht nur durch Menschenhand, sondern auch durch natürliche Pro-zesse (z. B. Korrosion, Verrottung) bewirkt werden kann.

Die Einfügung der Wörter ?die Funktionsfähigkeit? dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe hhh (Nummer 1.5):

Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6-neu (s. unter ooo) geregelt.

Salutwaffen sind Theater-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß

? im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 ? eine Restschießfä-higkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen Anforde-rungen, die zur Verhinderung des ?scharfen Schusses? erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.

Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in An-lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 (s. Nummer 31, b, bb, aaa) und Nr. 7.3 (s. Nummer 29, b, bb, ccc) geregelt.

Zu Buchstabe iii (Nummern 1.6 bis 1.6.3):

Nummer 1.6 dient der Begriffsbestimmung ?Anscheinswaffe?.

Er ist insoweit konstitutiv, als Nummer 1.6.2 Nachbildungen (also z. B. Attrappen o-der Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit erst dem Anwen-dungsbereich des Waffengesetzes unterwirft. Dies ist notwendig, weil solche Ge-genstände eigentlich keine Funktionen von Schusswaffen, also kein Treiben eines Geschosses durch einen Lauf, aufweisen. Insoweit wird eine Annexkompetenz aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes in Anspruch genommen.

In der Beschreibung der dem Verbot unterfallenden Gegenstände lehnt sich die Vor-schrift an den durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2003 aufgehobenen § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 10 und 11, 2. Fall des Waf-fengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) an.

Hinzu kommen ? unbeschadet des Verbots in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, 2. Al-ternative ? nach Nummer 1.6.1.2 Anscheins-Pumpguns. Dieses Verbot wirkt sich als eigenständige Regelung bei Vorderschaftsrepetierbüchsen mit Pistolengriff, die für den Laien ebenso bedrohlich wirken, sowie bei Softair- und Spielzeugwaffen, die ansonsten durch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 vom Gesetz ausgenommen wären, aus.

Anscheins-Kriegswaffen brauchen keine getreuen Nachahmungen realer aktueller oder früherer vollautomatischer Kriegswaffenmodelle oder ihrer zivilen Weiterent-wicklung sein. Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an, wobei Aussehen und Größe bedeutsam sind. Bei diesem Erscheinungsbild ist nicht auf die Sicht eines Waffenkenners mit seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen abzustellen (BVerwG, NVwZ-RR 1998, S. 559 f.). Dabei sind an die Entsprechung von Original und Imitat nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie beim Begriff der ge-treuen Nachahmung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1, 2. Anstrich, Nr. 2, 2. Anstrich und Nr. 3, 2. Anstrich der bisherigen Fassung. Wie der Ausdruck ?von Vollautomaten? (im Plural) deutlich macht, ist der martialische Look das Aus-schlaggebende. Daher werden auch Fantasy-Kriegswaffen, wie sie als Fanartikel zu einschlägigen Filmen (z.B. ?Krieg der Sterne?) produziert werden, erfasst.

Zu Buchstaben jjj (Nummer 2), kkk (Nummer 2.1) und lll (Nummern 2.3 bis 2.9):

Die Umstellung und Umformulierung in den Buchstaben iii und jjj dient dazu, die Ka-tegorisierung der Waffenarten sprachlich-systematisch vom Kopf auf die Füße zu stellen und die bisherige Missverständlichkeit zu beseitigen: Wie jetzt klar zum Aus-druck kommt, sind die eigentlichen Waffenarten davon unabhängig, wie die Ge-schosse angetrieben werden. ?Feuerwaffe? ist daher keine ? vermeintliche ? ?Über-schrift? der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekennzeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. kön-nen daher Schusswaffen aller Art ? wenn sie dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen ? sein.

Zu Buchstaben mmm (Nummer 3.1) und nnn (Nummer 3.2):

Hier wird die Begrifflichkeit im Zusammenhang mit Wechsel und Austausch dem in Fachkreisen und im Handel üblichen Sprachgebrauch angepasst und in sich harmo-nisiert.

Zu Buchstabe ooo (Nummern 4.1 bis 4.1.2):

Die bisherige Nummer 4.1 wird zur besseren Verständlichkeit mit ?sonstigen Vorrich-tungen? überschrieben und, nach den beiden Fallgruppen der Zielbeleuchtung und der Zielmarkierung, in zwei eigenständige Unter-Nummern (4.1.1 und 4.1.2) aufge-gliedert sowie jeweils eine Definition eingefügt.

Zu Buchstabe ppp (Nummer 6):

Die Nummer 6 greift die bisherige Nummer 1.5 auf. Der Systematik der beiden Anla-gen folgend, beschränkt sie sich auf die Definition der Nachbildungen von Schuss-waffen. Die Rechtsfolgenseite wird nunmehr unter Anlage 2 Abschnitt 3 Unterab-schnitt 2 Nr. 5 behandelt.

Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.1, 2. Halbsatz):

Die Einführung einer Legaldefinition der Distanz-Elektroimpulsgeräte, die einen Un-terfall der Elektroimpulsgeräte darstellen, ist erforderlich, weil sie durch § 10 Abs. 4 Satz 4 einem besonderen waffenrechtlichen Schicksal, nämlich der Erlaubnispflicht für das Führen in Form des Kleinen Waffenscheins, unterworfen werden.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.2.5):

Die Änderung beseitigt eine Regelungslücke. Nunmehr sind alle sog. USBV (Unkon-ventionelle Spreng- und Brand-Vorrichtungen) als Waffen erfasst. USBV sind Bom-ben ?Marke Eigenbau?. Sie sind ? in der Regel ? Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b. USBV, die Explosivstoff enthalten, unterliegen auch dem Sprengstoffgesetz, nicht aber USBV, deren Wirkbestandteil sonstige explosionsge-fährliche Stoffe sind, die nicht, nicht vollständig oder noch nicht den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes unterstellt sind.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 2.1.1):

Die Einfügung der Wörter ?oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung? in die Definiti-on der Springmesser dient der normklaren Ergänzung.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 2.1.3):

Die Einfügung der Wörter ?oder feststellbaren? dient der normklaren Ergänzung bei den Faustmessern.

Zu Buchstabe eee (Nummer 2.2):

Die Definition der nicht-mechanischen Gegenstände zur Verwendung gegenüber Tieren wird im Klammerzusatz zur Klarstellung um die Ferntrainer zur Hundeausbil-dung ergänzt.

Zu Buchstabe cc (Unterabschnitt 3):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.4):

Die pyrotechnische Munition wird um die pyrotechnischen Geschosse ergänzt. Dies dient der Klarstellung.

Zu Buchstaben bbb und ccc:

Die Anfügung der Klammerzusätze an die spezifizierende Aufzählung in den Num-mern 1.4.1 und 1.4.2 dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 2):

Der Begriff ?Treibladung? wird durch den ? weiteren und in Bezug auf das Erfasste, nämlich auch Schall- und Lichtimpulse, präziseren ? Begriff ?Ladung? ersetzt. Erfasst werden zusätzlich auch Anzündsätze zum direkten Geschossantrieb.

Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):

Zu Buchstabe aa (Nummer 4a):

In die Legaldefinitionen waffenrechtlicher Begriffe wird die spezielle Umgangsart des offenen Führens ? in prinzipieller Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaf-fen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) ? eingefügt.

Zu Buchstabe bb (Nummer 8.1):

Der neue erste Halbsatz dient der Definition des Begriffs ?Herstellen?. Der Halbsatz 2 behält den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 8.1, die sich auf die Erwähnung eines besonderen Falles (des Wiederladens) beschränkte, bei.

Zu Buchstabe cc (Nummer 11):

Die Einfügung (Buchstabe aaa) ist rein redaktionell.

Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe ?schussbereit? und ?zugriffsbereit? (Buchstabe bbb) sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.

Zu Buchstabe c (Abschnitt 3 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 1.4):

Die Erweiterung der Nummer 1.1 (Buchstabe aa) um die neue Nummer 1.1.2 (Buch-stabe bb) ordnet alle ausschließlich zur Verwendung durch Streitkräfte und Polizei bestimmten nicht tragbaren Schusswaffen der Kategorie A der EG-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) zu.

Durch die Einfügung der Nummer 1.5 (Buchstabe cc) werden die aufgeführten Muni-tionsarten ergänzt. Damit wird eine Lücke bei der Erfassung von Munition geschlos-sen.

Zu Nummer 32 (Anlage 2):

Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):

Zu Buchstabe aa (Nummer 1.1)

Die Aufspaltung der Nummer 1.1 in die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sowie die Erweite-rung des Verbotstatbestandes auf alle nicht tragbaren Schusswaffen, die zur aus-schließlichen Verwendung durch Streitkräfte oder Polizei bestimmt sind, durch Nummer 1.1.2 gewährleistet, dass diese nur im Ausnahmefall in den legalen Besitz von Personen gelangen, bei denen ein Bedürfnis für derartige Waffen mit erhebli-chem Gefahrenpotenzial im Regelfall nicht vorliegt.

Zu Buchstabe bb (Nummer 1.2.1):

Die Verbotsmerkmale für Vorderschaftsrepetierflinten werden präzisiert und erwei-tert: Zum einen wird klargestellt, dass der Pistolengriff schlicht vorhanden sein muss; das Wort ?ersetzt? im bisherigen Recht konnte dahin missverstanden werden, als meine es ? sinnwidrig ? nur die nachträgliche Anbringung. Zum anderen werden

? der ratio legis gemäß, die kurze und daher verdeckt führbare Pumpguns verbieten will ? solche mit geringer Länge verboten.

Zu Buchstabe cc (Nummer 1.3.4):

Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstö-ßen gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (USBV) über § 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1.

Zu Buchstabe dd (Nummer 1.4.1):

In Bezug auf das sog. ?Taschenmesserprivileg? bei Springmessern, das die grund-sätzliche Verbotenheit entfallen lässt, wird das in der Praxis insbesondere von Fest-stellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 schwer ausfüllbare Merkmal des sich verjün-genden durchgehenden Rückens gestrichen. Eine relevante Einbuße für die innere Sicherheit ist dadurch nicht zu erwarten.

Zu Buchstaben ee und ff (Nummern 1.4.2 und 1.4.3):

Rechtsförmliche Verbesserung: Es wird auf die bereits in Anlage 1 erfolgten Legalde-finitionen von Faust- und Butterflymessern verwiesen.

Zu Buchstabe gg (Nummer 1.5):

Redaktionelle Folgeänderung der Anfügung einer weiteren Unter-Nummer 1.5.7.

Zu Buchstabe hh (Nummer 1.5.4):

Berichtigung der korrekten physikalischen Bezeichnung des Härtegrades.

Zu Buchstaben ii und jj (Nummern 1.5.6 und 1.5.7-neu):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.1.2 (oben Buchstabe aa), die diese Regelung auf die entsprechende Munition erweitert (materielle Änderung durch Buchstabe jj, redaktionelle Anpassung durch Buchstabe ii).

Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):

Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):

Der erste neu angefügte Absatz macht als Unberührtheitsklausel die durch die Ein-führung des Kleinen Waffenscheins für Distanz-Elektroimpulsgeräte bewirkte Durch-brechung des bisher bestehenden Systems, dass nur Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in die Kategorie der Erlaubnispflicht fallen können, kompatibel.

Der zweite neu angefügte Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnis-pflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaub-nisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprüngli-chen Eigenschaft richtet.

Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit: So sind für den ?scharfen? Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes ?Innenleben? eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden kön-nen. Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-) Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen.

Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.5):

Die Umformulierung der Rechtsfolgenseite zu den Salutwaffen trägt der Entflechtung der Anlagen 1 und 2 Rechnung. Auf die Begründung zu Nummer 28, a, aa, ggg wird verwiesen.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 2):

Durch die Streichung der Worte ?und Besitz? wird verdeutlicht, dass in den in Num-mer 2 genannten Fällen nur der Erwerb freigestellt ist, Eintragungen in die Waffen-besitzkarte aber erforderlich sind. Dies liegt im Interesse der Waffennutzer, die auf diese Art die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes einfach nachweisen können. Der ange-fügte Klammerzusatz macht klar, dass ? trotz materieller Erlaubnisfreiheit ? der Er-werb der Anzeige und Eintragung bedarf.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 3.3):

Diese Unberührtheitsklausel dient der Klarstellung des normativen Verhältnisses der Erlaubnisfreistellung des Führens in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zum Verbot des § 42a.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 7.3):

Auf die Begründung zu aaa (betreffend Nummer 1.5) wird verwiesen.

Zu Buchstabe eee (Nummer 7.7):

Die Aufnahme der Antikwaffen mit Zündnadelzündung in die Freistellung von der Er-laubnispflicht für Verbringen und Mitnahme beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Buchstabe fff (Nummer 8):

Folgeänderung der Erstreckung der Erlaubnispflicht für Verbringen und Mitnahme in den §§ 29 ff. auf Drittstaaten.

Zu Buchstabe cc (Nummer 2.2-neu):

Die Anfügung der neuen Nummer 2.2 ist eine Folgeänderung der Aufnahme der Dis-tanz-Elektroimpulsgeräte in § 10 Abs. 4 Satz 4 (Einführung des Kleinen Waffen-scheins hierfür). Die materielle Änderung enthält Buchstabe bbb; Buchstabe aaa ist eine redaktionelle Konsequenz.

Zu Buchstabe c (Abschnitt 3 Unterabschnitt 2):

Die Neufassung des gesamten Unterabschnitts, der die vom Waffengesetz ? trotz prinzipieller Waffeneigenschaft ? ausgenommenen Waffen betrifft, trägt dem Verbot des offenen Führens von Anscheinswaffen aller Art Rechnung; daher in der Über-schrift die Ausnahme des § 42a, der im gegebenen Fall anwendbar bleibt.

Im Einzelnen hat sie darüber hinaus folgende inhaltliche Änderungen zur Folge:

In Nummer 1, das Geschossspielzeug betreffend, wird im Ergebnis zur bis zum 1. April 2003 geltenden Rechtslage (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV vom 10. März 1987, BGBl. I S. 777) zurückgekehrt. Die bisherige Fassung hatte an das durch die EU geprägte Spielzeugrecht zwei Anlehnungen genommen, nämlich zum einen die Geschossenergiegrenze von 0,08 Joule (J) und zum anderen den Begriff der getreu-en Nachahmung. Diese Anlehnungen, die eine unmittelbare Verzahnung von Spiel-zeugrecht und Waffenrecht bewirken sollten, haben in ein Dilemma geführt: Die Ge-schossenergiegrenze ist im Spielzeugrecht differenziert und beträgt im Fall starrer Geschosse 0,08 J, im Fall elastischer Geschosse oder von Geschossen mit elasti-scher Aufprallspitze 0,5 J. Diese Differenzierung lässt sich mangels Parametrisier-barkeit im Waffenrecht, wo es um normative Abgrenzungen mit sanktionsbewehrten Rechtsfolgen für jedermann geht, nicht normenklar abbilden. Daher musste der durch das WaffG ausgelöste Konflikt mit dem Spielzeugrecht, der sonst zur Errich-tung eines EU-widrigen Handelshemmnisses in Bezug auf Spielzeug geführt hätte, aufgelöst werden. Dies geschieht dadurch, dass für Geschossspielzeug, das für Kin-der bestimmt ist, der Vorrang des höherrangigen und spezielleren Gesetzes gilt; dies hat auch der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18. Juni 2004 klargestellt.

Um das Waffenrecht mit dem Spielzeugrecht wieder kompatibel zu machen, muss zur 0,5-Joule-Grenze zurückgekehrt werden. Da es keinen Sinn ergibt, zum Spiel für Erwachsene bestimmtes Geschossspielzeug anders zu behandeln als solches für Kinder, geschieht dies für alle zum Spiel bestimmten Schusswaffen.

Auch der Begriff der getreuen Nachahmung ist ? jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar. Das Spielzeugrecht stellt allein auf das äußere Erscheinungsbild ab; in der Praxis läuft diese Bestimmung allerdings weitestgehend leer, so dass europa- und damit auch deutschlandweit äu-ßerst originalgetreues Geschossspielzeug im Umlauf ist. Das Waffenrecht musste darauf dadurch reagieren, dass durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalam-tes vom 3. Mai 2004 auf die (nicht nur äußere, sondern) auch innere Entsprechung von Original und Spielzeugimitat abgestellt wurde. Damit lief dieses Tatbestands-merkmal faktisch leer. Dies war aber erforderlich, um eine flächendeckende ?Krimina-lisierung der Kinderzimmer? zu verhindern. Denn der Umgang mit einer nicht vom WaffG ausgenommenen Schusswaffe, die keine beschussrechtliche Kennzeichnung trägt, richtet sich nach den Kriterien einer ?scharfen? Waffe und ist somit ? bei Straf-androhung und Strafverfolgungszwang ? waffenbesitzkarten- und waffenscheinpflich-tig. Es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung konse-quent, diesen in Spielzeug- und Waffenrecht unterschiedlich gebrauchten Begriff, der zudem im Waffenrecht eine leere Worthülse ist, aus dem Waffenrecht zu eliminieren.

Die Rückkehr zur bis 1. April 2003 insoweit geltenden Rechtslage ist unter dem Ge-sichtspunkt der inneren Sicherheit vertretbar. Für Anscheinswaffen wird in § 42a-neu eine sachgerechte Umgangsbeschränkung durch das Verbot des offenen Führens eingeführt.

In Nummern 2 und 3 wird ? aus denselben Erwägungen wie bei Nummer 1 ? eben-falls auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung verzichtet.

Nummer 4 erfasst nunmehr umfassend die Dekorationswaffen:

Nummer 4.1 bringt ? in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht ? den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Un-brauchbarmachung zum Ausdruck.

Nummer 4.2 erfasst ? systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 ? die Rechts-folgenseite der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Kor-respondenzregelung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4, auf den er Bezug nimmt (s. Begründung zu Nummer 31, a, aa, ddd und eee).

Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6, auf den sie verweist (s. dazu Begründung zu Nummer 31, a, aa, hhh).

Zu Artikel 2 (AWaffV):

Zu Nummer 1 (§ 3):

Die Regelung dient der Klarstellung. Gegenstand der Ausbildungen im Bereich von See- und Luftfahrt ist seit Jahrzehnten auch der Umgang mit Seenotsignalmitteln. Dies gilt sowohl für Berufs- als auch Führerscheinausbildungen. Erfasst werden die gewerbliche Luft- und Seefahrt ebenso wie der Freizeitsport.

Der Prüfung durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-lung durch Rechtsverordnung mit der Durchführung von Führerscheinprüfungen be-auftragten Prüfungsausschüsse des Deutschen Seglerverbandes (DSV) und des Deutschen Motor Yachtverbandes (DMYV) liegt dabei ein mit den Ländern abge-stimmter Fragenkatalog zugrunde, der hinsichtlich der Seenotsignalmittel neben der waffenrechtlichen Sachkunde auch die sprengstoffrechtliche Fachkunde berücksich-tigt. In der Folge benötigen die Inhaber entsprechender Führerscheine und Befähi-gungsnachweise mit Fachkundeeintrag keine sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse o-der Befähigungsscheine für pyrotechnische Signalmittel der Klasse T2. Eine waffen-rechtliche Erlaubnis für die Signalpistole Kal. 4 bleibt dagegen weiterhin erforderlich.

Mit dem neu geschaffenen § 3 Abs. 2 wird auch die waffenrechtliche Anerkennung der Sachkundeunterweisung im Rahmen der Lehrgänge zur Vorbereitung der Füh-rerscheinprüfung erforderlich. Die Neuregelung stellt sicher, dass die für die Aner-kennung des Lehrgangsteils ?waffenrechtliche Sachkunde? zuständigen Landesbe-hörden bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen eine Anerkennung aussprechen. Die Anerkennung betrifft eine große Zahl gewerblicher Ausbildungseinrichtungen (Fahr- und Segelschulen), aber auch die Ausbildung durch die Verbände des Was-sersports.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 Nr. 2):

Durch die Herabsenkung der Altergrenze von 21 auf 18 Jahren in § 14 Abs. 1 des Waffengesetzes waren die dort in Satz 2 genannten Ausnahmetatbestand als über-flüssig zu streichen und die darin genannten Waffenarten in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV ausdrücklich zu nennen.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 2):

Die Neufassung der Nummer 2 trägt der im Mai 2006 erfolgten Fusionierung des bis-herigen Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalen Olympischen Komitees (NOK) zum Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) Rechnung.

Zu Nummer 4 (§ 12 Abs. 3 und 4):

Die Sicherheitsstandards für Schießstätten und die Anforderungen für Schießstand-sachverständige sollen durch eine Richtlinie des Bundesministeriums des Innern festgelegt werden. Um praxisnahe Lösungen zu erarbeiten, wird das Bundesministe-rium des Innern hierzu auf den Sachverstand von Experten zugreifen, die unter an-derem in Gremien der Akademie für Schießwesen tagen.

Zu Nummern 5 und 6 (§§ 13, 14):

Die bisher vorgesehene Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen zur fachlichen Unterstützung der Waffenbehörden bei konkret-individuellen Aufbewah-rungsentscheidungen hat sich nicht bewährt. Zu unterschiedlich ist die Aufgabe der Waffenbehörde einerseits, den gesetzlich geforderten Standard ? der aus der Abwä-gung des sicherheitsrechtlich Erforderlichen mit dem für den Waffenbesitzer Zumut-baren resultiert ? sicherzustellen, und die Aufgabe der kriminalpolizeilichen Bera-tungsstelle andererseits, das Optimum des Standes der Technik und des Angebots des Marktes unter dem Gesichtspunkt des konkret erreichbaren Höchstmaßes an Sicherheit vor dem Abhandenkommen unter Berücksichtigung und Ausschöpfung der gesamten Palette an Absicherungsmöglichkeiten und -techniken aufzuzeigen. Selbstverständlich bleibt es unbenommen, auf die Expertise dieser Serviceeinrich-tungen für den Bürger zuzugreifen. Eine verfahrensmäßige formale Einbindung von Amts wegen soll aber nicht mehr vorgesehen werden. Vielmehr soll es der Behörde überlassen bleiben, sich bei Bedarf technischen Sachverstand nach eigenem Er-messen beizuziehen.

Zu den Nummern 7 bis 12 (§§ 29 bis 32):

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Einfügung der §§ 31a und 32a in das Waffengesetz.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beschussgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 6):

Die Definition von Munition im Waffengesetz beschränkt sich auf Munition zum Ver-schießen aus Schusswaffen. Mit der Neuregelung fällt nun auch Munition für techni-sche Geräte unter das Beschussgesetz.

Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 2 Satz 1):

Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 war zu ändern, weil der Bund entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenver-ordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen wird. Der Bund ü-berlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.

Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens ein-schließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundge-setz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bun-desrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darle-gung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.

Zu Artikel 4 (Änderung der Beschussverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2):

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 6 Satz 1):

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3 (Nummer 4.3.3 der Anlage III)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (Anlage VI)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung von Anlage 2 Abschnitt 3 Unter-abschnitt 2 Nr. 1 zum Waffengesetz. Die Grenze von 0,08 J wird in 0,5 J geändert.

Zu Artikel 5 (BJagdG):

Zu § 18a:

In den Kreis der Waffenbehörden, die Adressaten der Mitteilungen über bestimmte jagdrechtliche Entscheidungen sind, ist ? neben den bereits vorgesehenen Waffen-behörden der Länder ? auch das Bundesverwaltungsamt einzubeziehen. Die bisheri-ge Beschränkung auf die Waffenbehörden der Länder ist wegen der identischen Inte-ressenlage beim Bundesverwaltungsamt als Waffenrechtsbehörde sachlich verfehlt und beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.

Zu Artikel 6 (Neubekanntmachung):

Mit der Regelung soll die Neubekanntmachung ermöglicht werden.

Zu Artikel 7 (In- und Außerkrafttreten):

Die Regelung des Art. 19 Nr. 2 des WaffRNeuRegG wird durch die Änderung des § 20 WaffG obsolet.

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  • 2 weeks later...
  • 3 weeks later...
  • 2 months later...

Enthalten ist auch die Wiedereinführung des Anscheinsparagraphen - siehe dort unter Randbemerkung "32"

Diese Aussage ist IMHO leicht irreführend.

Es wird lediglich das Führen von Anscheinswaffen verboten. Dabei bleibt das erlaubte Führen von Jagdwaffen mit Anscheinseigenschaften in §13 B) explizit erhalten. Das wäre die einzige Gefahr für Legalwaffenbesitzer gewesen.

Sportschützen dürfen ihre (Anscheins-)Waffen sowieso nicht führen, Jäger dürfen ihre (Anscheins-)Waffen weiterhin bei der Jagd führen, insofern werden nur Waffennachbildungen wie z.B. Softairwaffen vom Führverbot erfasst.

Einen "Neuen Anscheinsparagraphen" i.S.d. alten §37 gibt es allerdings nicht. Der §6 AWaffV reicht ja auch schon vollkommen, um jede Menge Spass zu rauben... PDT_Armataz_01_20

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  • 2 weeks later...

Sportschützen dürfen ihre (Anscheins-)Waffen sowieso nicht führen

.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. PDT_Armataz_01_02

PDT_Armataz_01_17 Ich liebe es ...... PDT_Armataz_01_17

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Sportschützen dürfen ihre (Anscheins-)Waffen sowieso nicht führen

.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. PDT_Armataz_01_02

PDT_Armataz_01_17 Ich liebe es ...... PDT_Armataz_01_17

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.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Gem. §12 WaffG ist das Führen von Schusswaffen auf einer Schiessstätte, beim Biathlon oder auf befriedeten Grundstücken von der Erlaubnispflicht ausgenimmen, de facto "führt" man da also seine Waffen nicht.

Eine Änderung des §12 hätte so grundlegende Konsequenzen, dass der gesamte legale Waffenbesitz ad absurdum geführt würde, da wäre das nichtmehr-führen-dürfen von Anscheinswaffen das kleinste Problem, da davon alle Arten Schusswaffen erfasst wären.

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.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Gem. §12 WaffG ist das Führen von Schusswaffen auf einer Schiessstätte, beim Biathlon oder auf befriedeten Grundstücken von der Erlaubnispflicht ausgenimmen, de facto "führt" man da also seine Waffen nicht.

Eine Änderung des §12 hätte so grundlegende Konsequenzen, dass der gesamte legale Waffenbesitz ad absurdum geführt würde, da wäre das nichtmehr-führen-dürfen von Anscheinswaffen das kleinste Problem, da davon alle Arten Schusswaffen erfasst wären.

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.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. PDT_Armataz_01_02

PDT_Armataz_01_17 Ich liebe es ...... PDT_Armataz_01_17

Ähm soweit ich weiß bedarf es eines Waffenschein, wenn man eine Waffe führen will.

Wenn ich meine Püster zum Schießstand mitnehme, spricht man meines Wissens von Transport.

Ach ja §12 Abs. 3 sagt ja alles

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem

anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer

an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines

Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen

führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder

Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder

akustische Signalgebung erforderlich ist.

und der, wird bisjetzt keiner Änderung unterzogen

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.....doch, zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (noch) PDT_Armataz_01_13

Wenn es jedoch zu einem generellen Verbot kommt, von dem die Sportschützen bzw. das Führen auf dem Schießstand nicht ausgenommen wird, können diese ihre (Anscheins-)Waffen einmotten, da das Bedürfnis, die Waffe auf dem Schießstand zu führen, ungesetzlich wäre. PDT_Armataz_01_02

PDT_Armataz_01_17 Ich liebe es ...... PDT_Armataz_01_17

Ähm soweit ich weiß bedarf es eines Waffenschein, wenn man eine Waffe führen will.

Wenn ich meine Püster zum Schießstand mitnehme, spricht man meines Wissens von Transport.

Ach ja §12 Abs. 3 sagt ja alles

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem

anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer

an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines

Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen

führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder

Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder

akustische Signalgebung erforderlich ist.

und der, wird bisjetzt keiner Änderung unterzogen

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Ähm soweit ich weiß bedarf es eines Waffenschein, wenn man eine Waffe führen will.

Den Waffenschein benötigt man, um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das Führen auf dem Schießstand, ist gemäß WaffG $12 Absatz 3 Satz 1 erlaubt. PDT_Armataz_01_18

Hier heißt es:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben.

Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen.

Soweit sind wir zum Glück (noch) nicht. PDT_Armataz_01_11

Kommt vielleicht noch ....... PDT_Armataz_01_02

Nach dem kleinen, vielleicht der mittlere Waffenschein? ..... :fripper:

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Ähm soweit ich weiß bedarf es eines Waffenschein, wenn man eine Waffe führen will.

Den Waffenschein benötigt man, um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das Führen auf dem Schießstand, ist gemäß WaffG $12 Absatz 3 Satz 1 erlaubt. PDT_Armataz_01_18

Hier heißt es:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben.

Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen.

Soweit sind wir zum Glück (noch) nicht. PDT_Armataz_01_11

Kommt vielleicht noch ....... PDT_Armataz_01_02

Nach dem kleinen, vielleicht der mittlere Waffenschein? ..... :fripper:

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Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben.

...und ausserhalb einer Schiessstätte oder des nicht zugriffsbereiten Transports (hier werden die Regelungen übrigens schützenfreundlicher, soweit ich das mitbekommen habe).

Also überall da wo der Sportschütze seine Waffen dabei hat, führt er nicht.

Damit ist das Führverbot für Anscheinswaffen auch inhaltslos für ihn. Daher mein ursprünglicher Einwand.

Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen.

Jäger wiederrum führen (Anscheins)Waffen auch ausserhalb der in §12 ausgenommen Situationen. Sie wären also vom Führverbot und damit wegfallenden Bedürfnis betroffen gewesen, wenn sie nicht explizit von diesem Verbot ausgenommen worden wären: "Führensregelungen in §13 Abs. 6 bleiben hiervon unberührt".

Ergo - in diesem Fall geht's wirklich nur um das Führen von Anscheinswaffen, das Sportschützen sowieso nicht betrifft. Die Jäger würde es zwar theoretisch betreffen, die sind aber ausgenommen.

Sicherlich hätte man das noch etwas zweckmässiger formulieren können, aber das Ziel der ursprünglichen Absicht wird erreicht ohne allzu viele Nachteile zu bringen.

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Und Führen heißt doch nichts anderes, als die tatsächliche Gewalt über die Waffe, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Grundstücks auszuüben, sie also zugriffsbereit zu haben.

...und ausserhalb einer Schiessstätte oder des nicht zugriffsbereiten Transports (hier werden die Regelungen übrigens schützenfreundlicher, soweit ich das mitbekommen habe).

Also überall da wo der Sportschütze seine Waffen dabei hat, führt er nicht.

Damit ist das Führverbot für Anscheinswaffen auch inhaltslos für ihn. Daher mein ursprünglicher Einwand.

Wenn man dafür einen Waffenschein bräuchte, müsste ihn jeder Sportschütze und jeder Jäger haben, um mit der Waffe zu schießen.

Jäger wiederrum führen (Anscheins)Waffen auch ausserhalb der in §12 ausgenommen Situationen. Sie wären also vom Führverbot und damit wegfallenden Bedürfnis betroffen gewesen, wenn sie nicht explizit von diesem Verbot ausgenommen worden wären: "Führensregelungen in §13 Abs. 6 bleiben hiervon unberührt".

Ergo - in diesem Fall geht's wirklich nur um das Führen von Anscheinswaffen, das Sportschützen sowieso nicht betrifft. Die Jäger würde es zwar theoretisch betreffen, die sind aber ausgenommen.

Sicherlich hätte man das noch etwas zweckmässiger formulieren können, aber das Ziel der ursprünglichen Absicht wird erreicht ohne allzu viele Nachteile zu bringen.

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