El Marinero Posted June 17, 2012 at 10:39 AM Share Posted June 17, 2012 at 10:39 AM (edited) Dieser Fall ist echt. Eine interessante Konstellation: Ein guter Bekannter von mir ist Mitglied in einer Reenactor-Gruppe der Nordstaaten des amerikanischen Bürgerkrieges. - Er besitzt entsprechende Perkussionsgewehre passend zu seiner Personendarstellung. - Er hat den Pulverschein zum Vorderladerschießen und zum Böllern. - Er ist nicht Mitglied in einem Schützenverein, bzw. Verband und hat das auch nicht vor. - Er möchte einen Perkussionsrevolver erwerben. Die Frage ist: Wie kann dem Mann geholfen werden ? Das passt nicht: § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. Nehmen wir mal den hier: § 8, Bedürnis, allegemeine Grundsätze Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Die AWaffV sagt zum Bedürfnis nicht viel aus. Was sagt die Waffenverwaltungsvorschrift dazu ? § 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält. Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert. Und hier die Aussagen der Verwaltungsvorschrift zum Brauchtum: Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege 16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Absatz 1 ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung (nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied ist, glaubhaft gemacht wird. Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit (z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Bestandteil einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden. Darüber kommen wir auch nicht weiter, weil Brauchtumsschützen nur Langwaffen zugestanden werden. Man müsste jetzt eigentlich einen Antrag nach § 8 stellen und dazu die Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift zu § 16 mit einbinden. Also: 1. Kennt jemand Fälle, wo entsprechende Erlaubnisse ausgestellt wurden ? 2. Wie könnte man einen entsprechenden Antrag auf Erwerb formulieren ? Edited June 17, 2012 at 06:11 PM by Jägermeister Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted June 17, 2012 at 10:58 AM Share Posted June 17, 2012 at 10:58 AM Böllern und Vorderlader sind zwei verschiedene Scheine. Für Perkussionsrevolver ist mindestens eine gelbe WBK erforderlich und ein Vorderladerschein - für beides benötigt man die Befürwordung des Verbandes bzw. Vereines. Aus meiner Sicht bestehet nur die Möglichkeit, Mitglied in einem Schützenverein zu werden, der Perkussionsrevolver in der Sportordnung hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 17, 2012 at 11:00 AM Author Share Posted June 17, 2012 at 11:00 AM Das soll ja gerade vermieden werden. Der Mann hat kein Interesse am Sportschießen. Ziel ist ein Perkussionsrevolver auf "Grün". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted June 17, 2012 at 11:40 AM Share Posted June 17, 2012 at 11:40 AM Das soll ja gerade vermieden werden. Der Mann hat kein Interesse am Sportschießen. Ziel ist ein Perkussionsrevolver auf "Grün". Wenn er an sportlichem Schießen im weitesten Sinne kein Interesse hat, ist das für den Waffenerwerb erforderliche Bedürfnis nicht gegeben. Er wird ja nun kaum bei seinen Reenactmentveranstaltungen scharf schießen wollen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 17, 2012 at 11:50 AM Author Share Posted June 17, 2012 at 11:50 AM Er wird ja nun kaum bei seinen Reenactmentveranstaltungen scharf schießen wollen? Wo, bitte schön, steht im Waffengesetz der Passus, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, um damit scharf zu schießen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted June 17, 2012 at 12:17 PM Share Posted June 17, 2012 at 12:17 PM Wo, bitte schön, steht im Waffengesetz der Passus, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, um damit scharf zu schießen ? §8 WaffG: geeignet und erforderlich Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted June 17, 2012 at 02:20 PM Share Posted June 17, 2012 at 02:20 PM Für eine korrrekte historsiche Darstellung im Brauchtum Reenactemtn Amerikanischer Bürgerkrieg gehören Perkussionsrevolver dazu. Colt Navy, Army, Le Mat, Spiller & Burr und was es da so alles gab. Ein Ciolt Army ist für Nordstaaten geeignet und für die korrekte Darstellung notwendig. Geschossen wird damit auch; mit "Platzpatronen" für Vorderlader. Das wird ja auch mit den Einzelladern gemacht. Vorab muss ja die Erlaubnis für Führen und schießen erteilt werden, sonst ginge es ja nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted June 17, 2012 at 03:43 PM Share Posted June 17, 2012 at 03:43 PM Am einfachsten wäre ein Gespräch mit dem SB. Und wenn da nicht einfach nur ein "Beamter" sitzt, wird man gemeinsam eine Regelung finden können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 17, 2012 at 04:16 PM Author Share Posted June 17, 2012 at 04:16 PM Am einfachsten wäre ein Gespräch mit dem SB. Da wird bereits schon mündlich im Ansatz gebremst. Logisch. Das kommt ja auch nicht so oft vor. Also brauchen wir was handfestes. Und das geht nur über § 8 in dem Fall. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 17, 2012 at 06:13 PM Share Posted June 17, 2012 at 06:13 PM Ich denke, er wird sich über den Weg mit Gutachten, usw. für eine rote WBK quälen müssen. Ansonsten sehe ich bei der momentanen politischen Lage keine Chance. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 17, 2012 at 07:45 PM Author Share Posted June 17, 2012 at 07:45 PM ...eine rote WBK ... Das wäre ja noch viel komplizierter. Es geht hier nicht um eine Sammlung. Es geht um einen Perkussionsrevolver. Um einen einzigen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted June 17, 2012 at 09:27 PM Share Posted June 17, 2012 at 09:27 PM Problem: Der U.S. Civil War würde hierzulande wohl nicht als "Brauchtum" anerkannt. Wenn er einen zum "Böllern" braucht, was im Reenactmant ja auch üblicherweise der Fall ist, reicht leider ein "Platzer",wenn dieser dann auch nicht so Original rüberkommt wie er eventuell sollte. Hmm, "Brauchtumsschützen", wie werden die eigentlich definiert ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 18, 2012 at 07:34 AM Author Share Posted June 18, 2012 at 07:34 AM Hmm, "Brauchtumsschützen", wie werden die eigentlich definiert ??? Wenn ich mir die Verwaltungsvorschrift so anschaue, passt der Bürgerkriegs-Reenactor da nicht rein. Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den bayerischen Gebirgsschützen). Langjährige Tradition wäre hier eine Definitionsfrage. Nützt uns aber gar nix, weil Brauchtumsschützen nur Langwaffen erwerben können. Also sind wir wieder beim achter: Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert. § 8, Bedürnis, allgemeine Grundsätze Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche ... Interessen, ... und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dieser § erscheint mir als die einzige Möglichkeit, die WBK zu beantragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted June 18, 2012 at 08:30 AM Share Posted June 18, 2012 at 08:30 AM Dieser § erscheint mir als die einzige Möglichkeit, die WBK zu beantragen. Ich bin ungern Spielverderber, aber jemand der nicht schießen will und auch keine Waffe zum Schießen braucht sondern nur zum schön herum tragen, kann vernünftig kein Bedürfnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nachweisen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted June 18, 2012 at 09:14 AM Share Posted June 18, 2012 at 09:14 AM ...aber jemand der nicht schießen will und auch keine Waffe zum Schießen braucht sondern nur zum schön herum tragen, kann vernünftig kein Bedürfnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nachweisen. Zustimmung. Wie wäre es - in diesem speziellen Falle - mit der Kastrierung auf "Salut" (natürlich nur eine klapprige Italokopie, nix wertvolles)? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted June 18, 2012 at 09:21 AM Share Posted June 18, 2012 at 09:21 AM Also sind wir wieder beim achter: Dieser § erscheint mir als die einzige Möglichkeit, die WBK zu beantragen. Und damit wären wir dann wieder beim goodwill des SB Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 18, 2012 at 11:20 AM Share Posted June 18, 2012 at 11:20 AM Zustimmung. Wie wäre es - in diesem speziellen Falle - mit der Kastrierung auf "Salut" (natürlich nur eine klapprige Italokopie, nix wertvolles)? Wie willst einen Vorderladerrevolver auf Salut umbauen?? Da kann er auf 1851Navy`s und 1860er Army`s ausweichen, die es ja in Platzausführung gibt, in Verbindung mit dem KWS. Andere Möglichkeiten sehe ich auch nicht, da selbst auf einschüssig veränderte VL-Revolver unter die WBK-Pflicht fallen. Nachdem er aber den §27 schon hat, kann er doch eine Einzelmitgliedschaft im BDS nehmen, Wenn er dann bei einem Verein als Gastschütze schiesst, wird es doch mit dem Bedürfnis für die Gelbe nicht so schlimm sein.... wenn der Gastverein (Wink mit dem Zaunpfahl) mitspielt Wenn er die WBK hat, dann sollte er sich die Teilnahme an allen Veranstaltungen als Reenactor bestätigen lassen um sein Bedürfnis aufrecht zu erhalten (Schiessbuch), zusätzlich 4x im Jahr zum VL-Schiessen gehen. Wenn er unbedingt einen VL-Revolver will sollte ihm das Wert sein. Erik Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted June 18, 2012 at 12:03 PM Share Posted June 18, 2012 at 12:03 PM Er hat bei Unwillen des SB keinerlei rechtliche Handhabe. Aus die Maus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 18, 2012 at 01:28 PM Author Share Posted June 18, 2012 at 01:28 PM Ich bin ungern Spielverderber, aber jemand der nicht schießen will und auch keine Waffe zum Schießen braucht sondern nur zum schön herum tragen, kann vernünftig kein Bedürfnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nachweisen. Altbesitzer ? Sammler ? Erben ? Schießen die etwa, wenn sie nicht gleichzeitig Jäger oder Schützen sind ? Da samma ja wieder beim heiligen Florian. Mal ehrlich. Was nicht geht, weiß ich selber. Ich will aber wissen, was geht ! Und zwar nicht über den Umweg als Sportschütze. Gebt Euch doch mal etwas mehr Mühe. Wer bis auf den letzten Hemdknopf authentisch rumläuft, soll einen Kastraten rumschleppen ? Das ist ja mehr als albern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted June 18, 2012 at 01:40 PM Share Posted June 18, 2012 at 01:40 PM Er hat bei Unwillen des SB keinerlei rechtliche Handhabe. Aus die Maus. Is wohl leider so Sch... Bedürfnis Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted June 18, 2012 at 01:42 PM Share Posted June 18, 2012 at 01:42 PM Altbesitzer ? Sammler ? Erben ? Schießen die etwa... Die dürfen nur besitzen, nicht erwerben. Vielleicht geht über Altdeko was, wäre auch legal solange der Erwerb nicht über einen BüMa oder Waffenhändler erfolgt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 18, 2012 at 02:03 PM Share Posted June 18, 2012 at 02:03 PM Die dürfen nur besitzen, nicht erwerben. Vielleicht geht über Altdeko was, wäre auch legal solange der Erwerb nicht über einen BüMa oder Waffenhändler erfolgt. Altdeko ist keine Option, da er ja scheinbar böllern will, vielleicht geht der Umweg über ein Beschussamt, wenn er den Revolver als Böller beschiessen lässt (vorher mit Beschussamt und SB abklären) und sich eine Ausnahmegenehmigung der WaffBehörde holt (Grüne WBK mit Sondereintrag "nur zum Böllern zugelassen") Erik PS: das ist der einzige Weg, der mir dazu ohne SV einfällt, versuchen den Revolver als Böller zu klassifizieren. Wenn das geht sollte den Reenactoren eine neue Tür geöffnet sein! Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 18, 2012 at 04:01 PM Author Share Posted June 18, 2012 at 04:01 PM Wenn das geht sollte den Reenactoren eine neue Tür geöffnet sein! Das ist Sinn und Zweck dieses Themas. Präzedenz schaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
binnurich Posted June 19, 2012 at 06:13 AM Share Posted June 19, 2012 at 06:13 AM An unserem Stand sind auch öfter Reenactors. Da hat einer ne gelbe WBK über Sport und verleiht dann die Waffen an die entsprechenden Leute. Die haben alle ihren Pulverschein und gut ists. Ansonsten soll sich der Reenactor Verein beim BDS oder bei einem anderen Sportverband als Sportverein anmelden. Dann kann jeder seine eigene gelbe kriegen. Und dieser ganze TamTam wegen einem VL-Revolver. Deutschland... Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 19, 2012 at 06:27 AM Author Share Posted June 19, 2012 at 06:27 AM Und dieser ganze TamTam wegen einem VL-Revolver. Deutschland... Traurig, aber wahr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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