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Immer mehr Verstöße gegen das WaffG wegen Salutwaffen


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Dringende Notiz

Einige Waffenbehörden sind anscheinend immer noch nicht zu 100% informiert über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das folgende Beispiel zeigt, dass es sich lohnt sich auch mal zu beschweren. Man kann dies ja auch durchaus freundlich und faktisch tun. So sind am Ende des Tages alle ein wenig schlauer und es wird eventuell sogar noch anderen Leuten in Zukunft damit geholfen.

Einer unserer Mitarbeiter hatte vor 2 Jahren seinen Sohn zur bestandenen Abiturprüfung einen Salut Karabiner geschenkt.

Nun wollte er diesen ordnungsgemäß anmelden und bekam die Aufforderung nachzuweisen, dass er Ihn für Film, Theater oder Brauchtum benötigt, was natürlich nicht möglich ist. Ansonsten sollte er diesen einem Berechtigten (Händler) überlassen, oder zur Vernichtung bei der Polizei abgeben.

Damit hat er sich aber nicht abgeben wollen und das entsprechende Gesetz entsprechend durchgearbeitet.

Quelle: Anonym

Und dem Sachbearbeiter hat er folgendes geschrieben:

beenhere

Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter:

Sehr geehrter Herr Sch…..
mein Sohn, M…….. D………, hat kürzlich u.a. den Antrag gestellt, eine Salutwaffe in seine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte einzutragen.
Im Antrag wurde von ihm als Bedürfnis der Hinweis „Altbesitz“ vermerkt, da sich die Salutwaffe schon seit 2 Jahren in seinem Besitz befindet.
In Ihrem Schreiben fordern Sie den Nachweis des Bedürfnisses für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Brauchtumspflege.
Nach Prüfung der aktuell gültigen Fassung des Waffengesetzes komme ich zu dem Schluss, dass der Nachweis zum Bedürfnis nur bei Neuerwerb zu erbringen ist. Bei aktueller Antragsstellung wird dem Gesetz auf Meldung des Altbestandes genüge getan. Es handelt sich nicht um einen Neuerwerb.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs (VOR 1. September 2020) konnte die Salutwaffe erlaubnisfrei  erworben werden. Mindestalter 18 Jahre.  §58 Altbesitz,
erst nach dem Stichtag läge ein Neuerwerb (Bedürfnis) vor. Der Vollständigkeit halber weise ich ebenfalls darauf hin, dass auch dieses Salutgewehr in seinem Waffenschrank der Sicherheitsstufe 1 aufbewahrt wird und werden soll.
Ich bitte Sie, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Ich bitte um kurzfristige Rückantwort.
Ich habe hier einmal den relevanten Auszug aus dem WaffG der Einfachheit halber aufgeführt:


Waffengesetz (WaffG)

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

Anlage 1 (1.5.1)
Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
b) der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
d) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
e) der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

§ 46 Weitere Maßnahmen
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt

Daraufhin erhielt er dann die Rückmeldung, dass man dies nicht so gesehen hätte und man stimme seiner Rechtsauffassung zu.

Die Salutwaffe wurde dann bei seinem Sohn als Altbesitz eintragen!

Hier der Link zum angehängten Formular: https://www.odenwaldkreis.de/fileadmin/odenwaldkreis/pdf/Waffen/Merkblatt_Salutwaffen.pdf

Der Beitrag Immer mehr Verstöße gegen das WaffG wegen Salutwaffen erschien zuerst auf German Rifle Association.

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