dynamite Posted January 7, 2004 at 08:10 PM Share Posted January 7, 2004 at 08:10 PM Die Medaille hat aber wie so oft noch eine andere Seite, und die gefällt mir hier bedeutend besser. Nämlich, dass im besagten Urteil der bestohlene Schütze dank seinen Schiessfähigkeiten dem Gericht demonstieren konnte, dass seine Schussabgaben gezielt und ohne Drittgefährdung erfolgt sind und seine Notwehr daher korrekt erfolgte: "A.- S. (geb. 1949) betreibt in Basel eine Wechselstube und ein Münzengeschäft, in dem sich der Tresor für beide Geschäfte befindet. Am 12. Oktober 1978 packte er nach Geschäftsschluss, ca. um 19.55 Uhr, Banknoten und Münzen in eine Mappe, um sie im Tresor zu verwahren. Als er mit beiden Händen das Scherengitter der Wechselstube schliessen wollte und die Mappe daher für einen Augenblick zwischen seinen Füssen und dem Gitter abstellte, wurde diese von M. (geb. 1960), der sich von hinten angeschlichen hatte, weggerissen. M. rannte mit der Mappe davon. S., der zu seinem Schutz meistens eine Pistole auf sich trägt, schrie zuerst "Halt" und gab, als dies nichts nützte, einen Warnschuss in die Luft ab. Zugleich machte er sich an die Verfolgung des flüchtigen Diebs. Ein Passant schloss sich ihm bei der Verfolgung an. Er rief ebenfalls laut "Halt, Polizei, stehen bleiben". S. gab einen zweiten und kurz darauf einen dritten Warnschuss ab. M. hörte die Rufe und Schüsse, glaubte sogar, es werde gezielt auf ihn geschossen, setzte aber gleichwohl seine Flucht mit der Geldmappe fort. Andere Personen, die M. hätten aufhalten können, waren nicht in Sicht. Langsam vergrösserte sich der Vorsprung des flüchtigen Diebes. Als S. erkannte, dass der Dieb ihm mit der Beute entwischen werde, blieb er stehen und gab auf 10-15 m einen gezielten Schuss auf den Unterschenkel des M. ab. Dieser wurde getroffen, liess die Mappe fallen und flüchtete hinkend weiter. S. ergriff die Mappe und verfolgte den Dieb nicht weiter. M. konnte jedoch in der Folge verhaftet werden. Er hatte einen leichten Streifschuss aussen am linken Unterschenkel erlitten, der komplikationslos heilte. Die Mappe enthielt Werte von insgesamt ca. Fr. 53'000.-, was dem Verdienst des S. während 1 1/2 bis 2 Jahren entsprach. Die Werte waren nicht versichert und nicht versicherbar. S. ist ein geübter Schütze. Ein später unter Mitwirkung der Polizei durchgeführtes Probeschiessen unter analogen Bedingungen ergab, dass von ca. 15 bei Dunkelheit auf 15-20 m abgegebenen Schüssen keiner auf Kniehöhe oder darüber einschlug. ... Dass zu dieser einfachen Körperverletzung ein Mittel verwendet wird, welches üblicherweise die Gefahr einer - unverhältnismässigen - schweren Körperverletzung oder gar einer Tötung in sich birgt, kann dem Abwehrenden dann nicht angelastet werden, wenn dieser aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten imstande ist, das Werkzeug verhältnismässig einzusetzen." Link to comment Share on other sites More sharing options...
karaya Posted January 7, 2004 at 08:20 PM Author Share Posted January 7, 2004 at 08:20 PM Grundsätzlich finde ich es auch gut, dass man die körperliche Integrität so hoch achtet und Vermögen/Eigentum dagegen relativ bescheiden... Derlei fand' ich grundsätzlich auch mal gut. Dann habe ich irgendwann im Fernsehen einen Bericht über linksradikalen Chaoten genossen, die sich stolz damit brüsteten, nur "Gewalt gegen Sachen" zu üben und -z.B.- Autos auf der Straße anzuzünden. Fragen, die sich mir dazu aufdrängten: Haben die denn die Rechtsgutinhaber um ihre Meinung gebeten? Vielleicht wäre es den Autobesitzern ja lieber, eine Ohrfeige zu erhalten, als ihr Lieblingsstück für 30.000 Euro abgefackelt zu sehen? Weitere Fragen zum konkreten Problem: Wie kommt denn das Schweizer BG zu seiner Rechtsgüterhierarchie? Wie kommt es dazu, so eine "dann-halte-auch-die rechte-Wange-hin-Haltung" für allgemeinverbindlich zu erklären? Sind wir von Rechts wegen zum Gutsein verpflichtet? Was für eine Hybris. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted January 7, 2004 at 08:43 PM Share Posted January 7, 2004 at 08:43 PM Weitere Fragen zum konkreten Problem: Wie kommt denn das Schweizer BG zu seiner Rechtsgüterhierarchie? Wie kommt es dazu, so eine "dann-halte-auch-die rechte-Wange-hin-Haltung" für allgemeinverbindlich zu erklären? Sind wir von Rechts wegen zum Gutsein verpflichtet? Wir Schweizer sind eben besonders moralische Menschen! :mrgreen: Nein ich weiss auch nicht, woher diese Hierarchie genau kommt - eigentlich könnte ich mal unseren Prof. fragen und ihn gerade mit dem Deutschen Gurgel-Urteil konfrontieren! Aber ich glaube im Ernst, dass die Moral vor ein paar Jahrzehnten schon noch eine andere, viel bedeutendere Rolle gespielt hat hier. Und wir wurden eigentlich auch so erzogen: Der Gute gibt nach im Streit, Die besten Äpfel bekommt der Nachbar, Ein Teil des Lohnes wird gespendet, In der schwächeren Mannschaft zu spielen ist besser, etc. etc. Und nicht nur in der Schule, auch im Militär ging's anders zu und her: verlor einer die Handschuhe, dann wurde gleich der ganze Zug bestraft. Dinge wie Verzicht, Solidarität und Sich-Zusammenraufen hatten einen ganz anderen Stellenwert. Vielleicht deshalb so ein Urteil..? Denke, dass sich das jetzt auch alles allmählich geändert hat. Schade eigentlich... Und wenn Du schaust, das Urteil ist ja auch schon einige Jährchen alt. Wie genau das BGer heute argumentieren würde, weiss ich nicht. - Ausserdem sind wir ein kleines Land. Wenn da die Autoren jahrelang dasselbe voneinander abschreiben, kann schnell 'mal so etwas wie Gewohnheitsrecht (oder eben -argumentation) entstehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted January 8, 2004 at 03:28 PM Share Posted January 8, 2004 at 03:28 PM Das Opfer muß also nicht nur mit der Tatsache des Angriffs fertigwerden und überlegen, ob Notwehr möglich und sinnvoll ist und sich dann auch trauen, sondern in einem zweiten Schritt auch noch abwägen, ob die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten angemessen sind. Ausgerechnet dem Opfer derartiges aufzubürden und solche Risiken zuzuweisen, ist für mich ebenfalls befremdlich (außer Ihr seit ein Volk mit eisernen Nerven und äußerster Kaltblütigkeit und dem durchschnittlichen Schweizer ist diese Abwägung auch unter Streß problemlos möglich). Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted January 8, 2004 at 10:44 PM Share Posted January 8, 2004 at 10:44 PM (außer Ihr seit ein Volk mit eisernen Nerven und äußerster Kaltblütigkeit und dem durchschnittlichen Schweizer ist diese Abwägung auch unter Streß problemlos möglich). Genau, wir Schweizer sind ein einig Volk von kaltblütig agierenden Notwehrrobotern! :gulp: Nein so hoch sind die Anforderungen doch nicht zum Glück. Das BGer sagt in 101 IV 119, dass insbesondere zu berücksichtigen sei, dass dem Opfer in einer bedrängten Lage nur wenig Zeit zur Überlegung verbleibe. Und ich denke, auch diesbezüglich hat es im Laufe der Jahre grundsätzliche Veränderungen gegeben: früher war unser Recht ein eigentliches Täterrecht und erst allmählich ist überhaupt auch dem Opfer Aufmerksamkeit zugekommen, heute haben wir zum Beispiel ein Opferhilfegesetz. Sowas gab es früher nicht. Weiss nicht, wie diese Entwicklung in Deutschland verlief. Nach Einführung dieses Gesetzes ist die Opfersolidarität zeitweise auch übergeschwappt: da beantragten dann plötzlich alle Teilnehmer einer Rauferei Opferhilfe... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoffnung Posted January 12, 2004 at 01:27 PM Share Posted January 12, 2004 at 01:27 PM Viel entscheidender dürfte hier wohl eine Orientierung an den Merkmalen des §32 StGB sein, wo letztlich ja die Gebotenheit und die Erforderlichkeit der Handlung vorausgesetz werden. Die Gebotenheit beschreibt dabei die Umstände, die die juristische schwere und Definition des rechtswidrigen Angriffes charakterisieren. Die Erforderlichkeit hingegen bezieht sich ja ausdrücklich auf die Form der Notwehr, die zwingend erforderlich ist, um dann diesen Angriff abzuwenden. Also die klare Verhältnismäßigkeit. Wichtig ist aber letztlich auch, daß diese dem Verteidiger auch zumutbar sein muss. Die schwache Oma auf der Straße wird sich somit kaum mit Händen gegen Schwarzenegger wehren müssen, da dies nicht verhältnismäßig wäre. Könnte (!) sie aber zunächst andere Mittel nutzen (Pfefferspray), so wäre der Einsatz einer Schusswaffe bereits Notwehrüberschreitung. Über deren Inhalte siehe §35 StGB. Gruß Lars Link to comment Share on other sites More sharing options...
merlin Posted January 13, 2004 at 07:45 AM Share Posted January 13, 2004 at 07:45 AM Wir hatten Hier über Weihnachten eine Geschichte am laufen. Ein Deutschrusse ( :mrgreen: Opa hatte mal nen Deutschen Schäferhund :mrgreen: ) hat versucht mit einem Dolch eines unserer Mädchen abzustechen. Sie konnte so gerade eben noch entkommen. Nachdem wir Ihn mit 2 Mann an der Wand fixiert hatten haben wir kurz überlegt Ihm sämtliche Gräten zu brechen, uns aber entschieden die Polizei zu rufen. Die haben Ihn auch mitgenommen nachdem wir den Vorgang geschildert und auch die zerschnittenen Kleidung des Mädchen hergezeigt hatten. Und was soll ich Euch sagen, am nächsten Tag um 14.00 Uhr stand der selbe Kerl wieder im Laden, wieder mit Messer....ist er halt über die Feiertage in die FU6 gekommen, Ihm noch schön den Daumen in den Popo gesteckt und lecker gefüttert (ein schön verpacktes Geschenk gab es bestimmt auch). Er ist übrigens wieder draussen :black: . Sicherlich könnt Ihr Euch denken was das nächste Mal passiert. Solange Täter in DE sich fühlen dürfen wie im Urlaub mit Robinsonclub wird der Wunsch nach L...justiz wohl noch um einiges zunehmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted January 13, 2004 at 10:28 AM Share Posted January 13, 2004 at 10:28 AM Hoppla. Eine böse Geschichte - mit hoffentlich nicht noch böserem Ende... :| Link to comment Share on other sites More sharing options...
merlin Posted January 13, 2004 at 10:39 AM Share Posted January 13, 2004 at 10:39 AM Warten wir mal ab...wenn das Geschichte macht haben wir bald nichts mehr zu lachen (hey kannst du ruhig zustechen macht in Deutschland gar nix, bekommst Du noch lecker Essen und bist nach 10 Stunden wieder frei)!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted January 13, 2004 at 10:58 AM Share Posted January 13, 2004 at 10:58 AM Ok.. habe dieses Posting editiert. Für diejenigen, die es bereits gelesen haben. Danke für die zahlreichen PNs und die Aufklärung was ein "Hauswirtschafter" in D ist. In Ö ist das Wort gänzlich anders besetzt. Ergo ich Unwissende..... Trotzdem bleibt ein Tatbestand, auch wenn es um das älteste Gewerbe der Welt geht, ist es eine Dienstleistung, und die Dienstleistende hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. So verstehe ich jetzt das empörte Posting. Der Typ ist sicher als gefährlich einzustufen und das nächste Mal ist wahrscheinlich keiner da, der ihn aufhält. Sowas nennt die Presse dann - wenn wieder was passiert ist. Der Täter war "polizeibekannt"... "§%$(/Z :evil: PS: Bin auch etwas DH geschädigt, der ständig mit maximaler Effizienz Nothilfe leisten will Link to comment Share on other sites More sharing options...
merlin Posted January 13, 2004 at 09:41 PM Share Posted January 13, 2004 at 09:41 PM öööhm...hab ich was verpasst??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted January 13, 2004 at 10:32 PM Share Posted January 13, 2004 at 10:32 PM öh.. sind wir hier eigentlich noch alle auf der gleichen Baustelle... ?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 15, 2006 at 06:07 PM Share Posted February 15, 2006 at 06:07 PM 1. Die Mannschaften und Unteroffiziere der US Army werden als enlisted bezeichnet. Ab der Soldstufe E5 (SGT) beginnt die Dienstgradgruppe der Non-Commissioned Officer (NCO), welche ab der Soldstufe E7 (SFC) auch Senior NCO (SNCO) genannt wird. 2. Die US Army rekrutiert ihre Offiziere über mehrere interne und externe Organisationen und Institutionen: United States Military Academy in West Point, New York Absolventen der Militärakademien der anderen Teilstreitkräfte können und dürfen sich dazu entschließen, ins Offizierkorps der US Army berufen zu werden Mannschaftsgrade oder College-Absolventen die erfolgreich die Officer Candidate School (OCS) bestehen. College-Absolventen, die achtsemestrige studienbegleitende Reserve Officer Training Corps-Kurse (ROTC) durchlaufen haben. Anwälte, Ärzte, Krankenschwestern, Tierärzte und Prediger können sofort in ihr entsprechendes berufliches Feld berufen werden. Mannschaftsgrade dürfen, wenn sie nach Meinung mehrerer Offiziere dazu geeignet sind (z.B. wegen besonderer Pflichterfüllung und/oder wegen herausragender Führungseigenschaften), zu Felde zu Offizieren befördert werden. Audie Murphy wurde auf diese Art und Weise zum Offizier gemacht. Offiziere erhalten ihre Einberufung ins Offizierskorps vom US-Präsidenten. Zunächst werden sie als Reserveoffiziere berufen. Bei der Beförderung zum Major können sie vom Präsidenten der regulären Armee zugeteilt werden, sofern dafür das Einverständnis und darüber hinaus eine Empfehlung des Senats vorliegt. Jedoch dürfen US Reservisten nicht mit Reservisten der Bundeswehr verwechselt werden, da ihr Dienst wesentlich umfangreicher, als beispielsweise nur der Teilnahme an Wehrübungen, ist. Offiziere werden einer Teilstreitkraft zugewiesen, bis sie den Rang eines Brigadier General erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt wird von ihnen ein Mindestmaß an Kompetenz erwartet, sodass sie befähigt sind, Soldaten aus jeder beliebigen Teilstreitkraft und damit auch gemischte Verbände zu kommandieren. Sobald Offiziere ihr Patent erhalten haben, durchlaufen sie eine intensive mehrstufige militärische Weiterbildung, die mit teilstreitkraftspezifischen Maßnahmen einhergeht und sich bis zum Command and General Staff College in Fort Leavenworth, Kansas fortsetzen kann. Ein Nachweis der spezifischen Weiterbildung ist bei der Beförderung zu bestimmten Rängen unabdingbar. 3. Der Laufbahngruppe des Warrant Officer (WO) ist eine Besonderheit. Nach Ernennung auf Befehl des Secretary of the Army wird er nach der Beförderung zum Chief Warrant Officer Two (CW2) durch den Präsidenten vereidigt und erhält eine comission (dt. Bevollmächtigung) ähnlich dem Offizierspatent. Der WO entspricht ungefähr einem Offizier, ihm werden nach der Beförderung zum Chief Warrant Officer Four (CW4) geringfügige Privilegien zugestanden. Jedoch ist er nur Spezialist auf seinem Fachgebiet und kann keine Kommandogewalt über Truppen ausüben. Aus den Reihen der WO rekrutieren sich in der US Army sehr viele Hubschrauberpiloten. Am ehesten ist ein WO mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes der Bundeswehr zu vergleichen. Warrant Officer werden hauptsächlich an der US Army Warrant Officer Candidate School in Fort Rucker, Alabama rekrutiert. 4. Der Posten/Rang Sergeant Major of the Army ist einzigartig. Er ist in beratender Funktion für den Generalstabschef der Army tätig und unterrichtet ihn in Angelegenheiten, die die Mannschaftsgrade in besonderem Maße betreffen. Der Posten wurde auch eingeführt, um Mehrheitsverhältnisse im Generalstab der US Army mit einer Person, die der Truppe recht nahe steht und somit am wahrscheinlichsten in ihrem Sinne bezüglich Einsatzbereitschaft entscheidet, zu erzwingen. 5.Der Specialist (SPC; Soldstufe E-4) entspricht dem Rang des Corporal. Er hat aber technische Fähigkeiten, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Corporal liegen. Im Gegenzug wird bei einem Corporal mehr Wert auf seine Führungsqualität im Gefecht gelegt, was erklärt, warum ein Specialist in der Befehlskette unter dem Corporal steht. 6. Die Tätigkeiten der Soldaten der US Army werden mit der Military Occupational Specialty (MOS) festgelegt. Dies sind Tätigkeitsbeschreibungen bestehend aus vier Ziffern, wie beispielsweise Panzerfahrer, Infanterist oder Hubschrauberpilot. Der Generalstab der US Army Im Gegensatz zur Bundeswehr, die zwar über einen ähnlichen Führungsstab verfügt, wird die US Army jedoch von einem Generalstab befehligt. Ihm ist der Vereinigte Generalstab der USA (Joint Chiefs of Staff) übergeordnet. Gegenwärtig sind im Generalstab der US Army vertreten: Posten Inhaber Secretary of the US Army (dt. in etwa Staatsminister) Francis J. Harvey Special Assistant to the Secretary of the US Army Raymond F. DuBois Generalstabsvorsitzender Gen Peter J. Schoomaker Stellvertretender Generalstabsvorsitzender Gen Richard M. Cody Sergeant Major of the Army SMA Kenneth O. Preston Link to comment Share on other sites More sharing options...
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