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Umfrage: Perspektive Deutschland


Hagen

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Da Ihr Euch ja immer so schön engagiert (nicht ironisch!) und falls es einer noch nicht wissen sollte: Es gibt jährlich eine Befragung zur "Perspektive Deutschland", sowohl online als auch parallel durch INFAS(?). Unterstützt wird diese Befragung durch stern, McKinsey, ZDF, AOL und Schirmherr Altbundespräsi Richard v. Weizsäcker.

Der Schwerpunkt liegt in diesem Jahr auf den Grundeinstellungen der Deutschen, ihren Wünschen für die weitere Entwicklung des Landes und der Bewertung konkreter Reformvorschläge.

Natürlich "anonym". Dauert online ca. 20 Minuten, anschließend werden auf Wunsch die eigenen Antworten nochmal denen der anderen gegenübergestellt und auf Wunsch bekommt man via mail dann das Endergebnis.

www.stern.de/perspektive

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  • 3 years later...

Rechtswissenschaften [bearbeiten]Erhebliche Bedeutung kommt der Fahrlässigkeit in der Rechtslehre zu. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff. Die Unterschiede sind bedeutend.

Deutsches Zivilrecht

Das deutsche Zivilrecht benutzt den Begriff der Fahrlässigkeit beim Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Es geht daher um das Einstehenmüssen für eigenes oder fremdes Verhalten bzw. den Haftungsmaßstab. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz insoweit ab, als der Handelnde den Erfolg nicht gewollt hat. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolgs und der Zumutbarkeit des gesollten Alternativverhaltens.

Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd gutgeschrieben werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich an den Tag legen kann.

Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit:

Grobe und einfache Fahrlässigkeit

Die Grade der Fahrlässigkeit sind die grobe Fahrlässigkeit (culpa lata), wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, und die einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren einfachen Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit

Einen Sonderfall gibt es im Arbeitsrecht: Dort teilt man die einfache Fahrlässigkeit noch in mittlere Fahrlässigkeit und leichteste Fahrlässigkeit

Deutsches Strafrecht

Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 II BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: Essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: Handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im vordringen befindliche Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als potentielles, d.h. erlangbares Tat- und Unrechtsbewusstsein.

Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).

Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit

Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht/Überfülle auch Zügellosigkeit/Übermut. Die letzte Bedeutung meinen Juristen, wenn sie von Luxuria sprechen.

Sonderprobleme und -fälle:

Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt.

Entkriminalisierung

Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe nötig, weil das Strafrecht erst das letzte Mittel (lat. ultima ratio) der staatlichen Sanktion sein soll. Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft darf es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben, weil ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall wird und nicht eine Ausnahme bleibt.

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