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Wiederholungsprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses


Henry

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ganz einfach:

Verein bestätigt, dass das Vereinsmitglied mit seinen Waffen regelmässig am Schiessbetrieb teilnimmt ................. :roll:

basta !

Bestätigen wird der 1. SchM. und zwar mit Unterschrift und Stempel. Der ist aber auch nicht immer da. Wenn sich deine Schichten nun mit seinen überschneiden kann es eben passieren, dass man sich ein halbes Jahr gar nicht sieht. Und nun muss er mit seinen Namen bestätigen dass Du geschossen hast ????

Versteh mich nicht falsch, ich bin da ganz Reloaders Meinung, keine alte S.. interessiert sich dafür ob und wann und wieviel ich nach einem Autokauf fahre, und hier als Sportschütze sollte man am besten in Militärmanie jeden Schuss ausgeben und erfassen.... (Würde mich echt nicht wundern wenn es solche Vereine gibt)

:aua:

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die Sache ist für mich noch nicht erledigt (was zwar keinen interessiert),

die Prufung des Bedürfnisses geht über die Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung, d.h. die Behörde müsste diese beiden Punkte prüfen,

der Nachweis des regelmässigen Schiessens ist dann der letzte Punkt der Kette, die Behörde zäumt meiner Meinung das Pferd von hinten auf .... :roll:

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Das ist so nicht richtig. Das Bedürfnis hat mit der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nichts zu tun (vgl. § 4 WaffG 2002), es handelt sich um unterschiedliche Voraussetzungen:

1. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 2002)

Hier wird geprüft, ob man dem Betroffenen überhaupt eine Waffe in die Hand geben darf oder ob zu befürchten steht, daß der Betroffene sich nicht an die den Waffenbesitz regelnden Vorschriften halten wird.

2. pers. Eignung (§ 6 WaffG 2002)

Liegen in der Person des Betroffenen Gründe vor, den Waffenbesitz zu verweigern?

3. Bedürfnis (§ 8 WaffG 2002)

Hat der Betroffene einen sachlich gerechtfertigten Grund, eine Waffe haben zu wollen? Ist er Sportschütze, Jäger, Sammler etc.?

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Ich sag es ja nur ungern, auch nicht ganz richtig. Es handelt sich um zwei verschiedene Prüfungen.

Die Bedürfnisprüfung nach § 4 IV WaffG 2002 findet einmal spätestens nach drei Jahren statt und kann im Rahmen der (ersten) Prüfung nach § 4 III WaffG 2002 stattfinden. Die Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nach § 4 III WaffG 2002 findet dagegen in regelmäßigen Abständen, spätestens alle drei Jahre statt.

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  • 3 weeks later...
  • 1 month later...

Die Wünsche unserer Behörden kommen dem geschichtskundigen Leser bekannt vor.

Gabs ab 1933 und nannte sich "Gleichschaltung". Dazu noch die Direktive eine Zitats von H. Göring (auch bekannt als "Meier") zum Reichswaffengesetz von 1938 und der immer noch vorhandene "Landfahrerpapagraph".

Wir sollten mal über die politische Gesinnung einiger Menschen nachdenken, die wir gewählt haben und die in den Ministerien sitzen.

Aber das Durchrutschen von Hohmann in den Bundestag war natürlich purer Zufall....

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wie war der alte Spruch, ...die Bürger haben die Regierung , die sie verdienen oder so ähnlich .... :wink:

im Forum Wild und Hund war übrigens eine interessante Diskussion über folgenden Fall:

... es klingelt an der Tür, davor steht Streifenpolizist mit der Bitte, doch mal die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren ...

als rechtschaffender Bürger hat der Jäger sofort eingelassen und alles gezeigt ...----> ohne Beanstandungen

in der Diskussion im dortigem Forum haben RAe mitgeteilt, dass der Betroffenen eine Besichtigung hätte höflich ablehnen können und einen neuerlichen Termin dazu mit der Polizei machen können ...

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