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Z-Symbol verboten


rajede

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Z-Symbol verboten?

Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen.

Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist.

Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich

Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt.

Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung.

Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist.

Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“.

Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt:

Das  subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original)

Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll.

 

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Am 5.4.2022 at 15:24 , rajede sagte:

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

  1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Paragraph verstößt gegen sich selber in mindestens 3 Fällen.

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V und O darf man noch haben? Gut das wir Doppelbuchstaben in unseren Kennzeichen haben.

Das erinnert mich daran, wie sie in Österreich einen Haufen bereits geprägter Kennzeichen wieder einstampfen mußten, als wem auffiel, daß NS für den Bezirk Neusiedel vielleicht suboptimal ist.

Edited by Glockologe
  • Devil 1
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