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Daten und Waffengesetz


rajede

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Erlangte Daten ewig verwertbar?

Es gibt eine wunderschöne Vorschrift im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und trotzdem muss ich die Mandanten enttäuschen:

§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass eine Tat und Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ein einfacher Gedanke prägt diese Vorschrift: Irgendwann muss einmal Schluss sein!

Im Waffenrecht ist alles anders. § 52 BZRG regelt diverse Ausnahmen; § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bestimmt, dass die frühere Tat doch berücksichtigt werden kann, wenn es um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, etc. geht.

Auch ansonsten ist das BZRG ziemlich sammelwütig. § 10 BZRG bestimmt, dass diverse nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einzutragen sind. Kaum beachtet ist die Besonderheit in § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG, dass auch der Verzicht auf Erlaubnisse eingetragen wird, der während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung erfolgt. Jedoch sind diese Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Auch davon hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht: Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG sind Entscheidungen nach § 10 BZRG, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen.

Auch die Eintragungen im BZRG, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen, werden aufgrund § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG den für waffenrechtliche Erlaubnisse, etc., zuständigen Behörden mitgeteilt. Eine entsprechende Regelung trifft § 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG für Auskünfte aus dem Erziehungsregister.

§ 43 WaffG regelt die Berechtigung der Waffenbehörden zur Sammlung der Daten und die Verpflichtung der anderen Behörden, diese Daten zu übermitteln.

Daten-Krake NWRG

Das ist natürlich noch nicht alles. Eine besondere Daten-Krake ist das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz-NWRG). Das Bundesverwaltungsamt führt als Registerbehörde das Verzeichnis. § 3 NWRG führt 26, zum Teil untergliedert, Anlässe für die Speicherung der Daten auf. Diese hier aufzuführen wäre zur umfangreich, schauen Sie bitte durch Klick auf die Norm selber nach!

Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (§ 18 Abs. 1 NWRG) und Abs. 2 der Norm stellt einen Katalog zur Verfügung, wann im Übrigen die Daten auf Veranlassung des zuständigen Waffenbehörde gelöscht werden müssen.

Schlussendlich enthält auch das Waffengesetz eine Regelung über die behördlichen Aufbewahrungspflichten in § 44a WaffG. Zunächst regelt die Vorschrift in Satz 1 die Aufbewahrungspflicht für 30 Jahre für alle Unterlagen, die für die Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind. Satz 2, den man sich genau anschauen muss, regelt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Unterlagen, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Gründe hierfür – jedoch nur in enumerativ aufgeführten Fällen – ergibt.

Regelabfragen

Wir haben bereits des öfteren darüber berichtet, daß die Waffenbehörden gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG regelmäßig die verschiedensten Register abzufragen haben, darunter bei der Verfassungsschutzbehörde und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

Wenn sich aus diesen Abfragen Probleme ergeben, idealerweise zuvor, sollten Sie uns kontaktieren und sich beraten lassen.

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