Jägermeister Posted January 16, 2013 at 12:09 PM Share Posted January 16, 2013 at 12:09 PM Das Verwaltungsgericht Köln (20 L 201/12) stellte nochmals klar, dass demjenigen der eine Waffenbesitzkarte erhalten hat und darüber hinaus noch weitere Waffen – dann ohne entsprechende Erlaubnis – erwirbt, die erteilte Waffenbesitzkarte wieder entzogen werden kann. Das VG Köln bewertet den Verstoß gegen die Erlaubnispflicht als gravierenden und einen solchen Widerruf berechtigenden Verstoß.Quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/2013/01/waffenbesitzkarte-widerruf-bei-unerlaubtem-erwerb-weiterer-waffen/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 16, 2013 at 12:17 PM Share Posted January 16, 2013 at 12:17 PM Ich finde leider die Ausgangsentscheidung nicht. Aus dem Text dieser Entscheidung geht mE nicht ganz zweifelsfrei hervor, ob dem Entzug nicht lediglich eine Nichtanmeldung der Waffen voraus ging .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted January 16, 2013 at 12:47 PM Share Posted January 16, 2013 at 12:47 PM Wo könnte man die Ursprungsklage 20 K 1365/12 finden?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted January 16, 2013 at 12:50 PM Share Posted January 16, 2013 at 12:50 PM Der Erwerb ohne gültige Erwerbserlaubnis ist ein Verstoß gegen das WaffG, was eigentlich immer einen Widerruf zur Folge hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 16, 2013 at 01:07 PM Share Posted January 16, 2013 at 01:07 PM Grundsätzlich hast du natürlich recht. Ich werde aber den Eindruck nicht los, das Gericht könnte den Erwerb z.B. auf gelbe WBK und die Anmeldung/ Eintragung in dieselbe verwechselt haben. Es ist aber müßig, da jetzt zu spekulieren. Ich versuche, das erste Urteil, bzw. die Grundentscheidung zu finden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 16, 2013 at 01:16 PM Share Posted January 16, 2013 at 01:16 PM Ah, Stuss, ich hätte sorgfältiger lesen müssen. Es GIBT noch gar keine Entscheidung 20 K 1365/12, die ist vielmehr als Hauptverfahren wegen des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis(se) noch anhängig und gar nicht entschieden. Es gibt derzeit nur diese Klage und das selbständige Verfahren 20 L 201/12, in dem die Entscheidung ergangen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1365/12 NICHT herzustellen, die WBK(s) und Waffen sind also erstmal weg. Irritieren tut mich nur dieser Passus: Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich als nicht gröblich gewertet werden kann. Dementsprechend scheidet die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des WaffG nicht schon deshalb aus, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Es ist also irgendwas schiefgegangen, es gab ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das aber eingestellt wurde. Zudem gab es ein verwaltungsrechtliches Verfahren, sprich den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis(se), gegen diesen Entscheid hat der Betroffene geklagt und mit dem selbständigen Verfahren 20 L 201/12 hat er versucht, den sofortigen Vollzug dieses Entzugs aussetzen zu lassen. Das STRAFRECHTLICHE Ermittlungsverfahren ist also eingestellt worden. Hätte der hier betroffene Waffenbesitzer zwei Waffen komplett illegal erworben, könnte ich mir das irgendwie nicht vorstellen, das würde man mE ganz sicher schärfer verfolgen. Insofern ist schon interessant, was da tatsächlich passiert sein mag. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted January 17, 2013 at 01:39 PM Share Posted January 17, 2013 at 01:39 PM Als ich 2009 recherchierte, gab es ein Urteil, wo jemand seine Waffenbesitzberechtigung verlor, weil er ZWEIMAL zu spät angemeldet hatte, d.h. Wiederholungstäter. Wird jetzt daraus bereits Totalenteignung bei EINEM Behörden-Fehler? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Long Johns Wolf Posted January 17, 2013 at 02:28 PM Share Posted January 17, 2013 at 02:28 PM Sammler-WBK mit "zu weit" ausgelegtem Thema, wo die Käufe nicht der Revision des LKA standhielten? Dies ist seit längerer Zeit der Hit im Main-Taunus-Kreis. Long Johns Wolf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted January 17, 2013 at 02:30 PM Author Share Posted January 17, 2013 at 02:30 PM Dies ist seit längerer Zeit der Hit im Main-Taunus-Kreis.Lass mich raten: Im Einzugsgebiet des RP Darmstadt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted January 17, 2013 at 02:43 PM Share Posted January 17, 2013 at 02:43 PM Hier auf seite 8 sind ein paar Links, wie schnell man seine WBK los ist. http://www.triebel.de/2011/Waffenrecht-in-Demokratien.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Long Johns Wolf Posted January 17, 2013 at 04:04 PM Share Posted January 17, 2013 at 04:04 PM Woher Du wissen, Jägermeister? Long Johns Wolf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted January 17, 2013 at 04:15 PM Share Posted January 17, 2013 at 04:15 PM Bin zwar nicht Jägermeister, aber wir wissen. Wir kennen den Fall Braumeisterette sehr gut. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted January 18, 2013 at 06:15 AM Author Share Posted January 18, 2013 at 06:15 AM ...Braumeisterette... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted January 19, 2013 at 06:22 PM Share Posted January 19, 2013 at 06:22 PM Hallo Köln sagt alles. Die versuchen jedem möglichst die Waffen wegzunehmen. Da ist denen kein Mittel zu fies. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
wilhelm25 Posted January 27, 2013 at 06:53 AM Share Posted January 27, 2013 at 06:53 AM Sammler-WBK mit "zu weit" ausgelegtem Thema, wo die Käufe nicht der Revision des LKA standhielten? Dies ist seit längerer Zeit der Hit im Main-Taunus-Kreis. Long Johns WolfSeit wann hat ein LKA Zuständigkeiten beim Waffenrecht? In Hamburg werden die Waffen von der Polizei verwaltet. Das passiert bei dem Justizamt der Innenbehörde. Das ist aber immer noch kein LKA. Bitte genau auf die Feinheiten achten! Das LKA soll Verbrecher dingfest machen bzw. Beweise liefern, die vor Gericht verwendet werden können. Sollten die irgendwo Zuständigkeiten nach dem Waffenrecht haben ist das ein Grund mal tätig zu werden, damit sich das ändert! Link to comment Share on other sites More sharing options...
flens69 Posted January 27, 2013 at 07:01 AM Share Posted January 27, 2013 at 07:01 AM @Wilhelm25: das ist ganz normal, dass die unteren Waffenbehörden die Hilfe der LKA-Waffenexperten in Anspruch nehmen. Es gibt sogar Sachbearbeiter, die mangels Fachkenntnissen grundsätzlich alle Anträge auf rote WBK zur Prüfung dem LKA schicken. Das heißt nicht, dass die die Weisheit mit Löffeln gefressen haben. Aber zuständig sind die schon, wenn die damit quasi beauftragt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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