Jägermeister Posted February 10, 2013 at 01:06 PM Share Posted February 10, 2013 at 01:06 PM Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis (meistens eine Waffenbesitzkarte, kurz WBK) erforderlich. Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe,eine Reizstoffwaffe odereine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung,der eigenen Geschäftsräume,des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) odereiner Schießstätte. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren. Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Generelle Zuständigkeit: die Kreispolizeibehörden Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, das Landratsamt, die Stadtverwaltung oder die Verwaltungsgemeinschaft. Voraussetzungen: Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind: Mindestalter: 18 JahreZuverlässigkeit Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig,alkoholabhängig oderpsychisch krank sind. Unterlagen: ausgefülltes AntragsformularPersonalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis Ablauf: Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein: Auskunft aus dem BundeszentralregisterAuskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen VerfahrensregisterStellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis verlangen. Kosten: Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde. Sonstiges: Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet. Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass diese Gegenstände nicht abhandenkommen oderDritte sie nicht unbefugt an sich nehmen. Rechtsgrundlage: § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)§ 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)§ 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)§ 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)§ 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste Zuständige Ansprechpartner und Behörden: Stadt Ditzingen Am Laien 1 71254 Ditzingen Telefon: 07156/164-0 Fax: 07156/164-101 info(@)Ditzingen.de =bdetails&publish[sbwid]=1936%7C0&publish[servicebwId]=Stadt%20Ditzingen"]weiter zur Behörde http://www.ditzingen.de Lebenslagen: =ldetails&publish[sbwid]=2198481%7C0&publish[servicebwId]=Sicherheit%20und%20Gefahrenabwehr%20%7C%206.1.%20Waffen"]Sicherheit und Gefahrenabwehr | 6.1. Waffen Freigabevermerk: Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.01.2013 freigegeben.Quelle: =vdetails&publish[sbwid]=1206968|0&publish[servicebwId]=Kleinen%20Waffenschein%20beantragen"]Stadt Ditzingen Das Vorgehen zur Beantragung ist bundesweit das Gleiche, hier war es schön beschrieben, deswegen sei es beispielhaft genannt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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