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Gutachten zur persönlichen Eignung gem. § 6 WaffG / § 4 AWaffV


Jägermeister

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Zitat

Die persönliche Eignung wird in § 6 Waffengesetz (WaffG) festgelegt. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 WaffG fehlt die persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass beim Betroffenen auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Es geht ähnlich wie bei der Zuverlässigkeit – um Regelvermutung nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG (im Falle der Verfassungsfeindlichkeit usw.) also um Tatschen, welche Annahmen der oben genannten Arten rechtfertigen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gutachten-zur-persoenlichen-eignung-gem-6-waffg-4-awaffv-207783.html

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