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Telekommunikationsüberwachung im Waffenrecht


rajede

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TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben.

Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen:

 

Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc.

Katalogtaten nach dem WaffG

§ 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze.

Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen

  • Vollautomaten oder
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
  • Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise

  • § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt;
  • § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle.

Beweisverwertungsverbote

Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.

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Am 15.2.2023 at 09:58 , rajede sagte:

TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben.

Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen:

 

Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc.

Katalogtaten nach dem WaffG

§ 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze.

Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen

  • Vollautomaten oder
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
  • Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise

  • § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt;
  • § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle.

Beweisverwertungsverbote

Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.

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...bei unseren Glaubensfanatikern wird bestimmt sicherlich öfters mitgehört, da bin ich mir sicher...

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Am 16.2.2023 at 08:09 , Immerbadisch sagte:

...bei unseren Glaubensfanatikern wird bestimmt sicherlich öfters mitgehört, da bin ich mir sicher...

Da gibts nur ein Problem, die sprechen nicht in Deutsch, wenn Du Pech hast in einem "Stammesdialekt", da haste Pech gehabt. Ich war kurz nach 9/11 auf einem Vortrag bei Y-Tours und danach bei noch einem. U.A. Referent vom IM zu dem Thema, die hatten damals schlichtweg keine Leute die z.Bspl. Arabisch sprachen, das musste alles erst aufgebaut werden. Die haben danach imho allein in Bad Kreuznach 20?

Hinterhofmoscheen dicht gemacht, Neudeutsch heuer Hatespeech, hat vor 9/11 keine Sau interessiert. Das ist jetz über 20 Jahre her, überleg mal was in der Zeit Alles passiert ist... ;-)

p.s. vom Einschleusen von Informaten in diese Gruppierungen red ich erst gar nicht...:bninja:

  • Devil 1
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Ich hatte vor sieben oder acht Jahre ein langes Telefonat mit jemanden an der US Botschaft in Wien. Milieubedingt fielen da auch einige Schlüsselworte, irgendwann haben wir dann darüber gewitzelt ab welchen Punkt wohl der Algorithmus unser Gespräch auf Aufzeichnung geschaltet hat und einen Gruß an die Behörde reingesprochen.

Deshalb benutzen halbwegs informierte Terroristen alternative Kommunikationswege, bis hin zu Gamingplattformen. Ich kenne einen Fall da wurde wem die Tür eingerammt, nachdem er sich mit jemanden darüber unterhalten hatte, ein paar Pistolen über die Slowakei ins Land zu holen. Auflösung: Er betrieb eine Autolackiererei und es ging um Sprühpistolen. Aber man hat ihm die Tür ersetzt.

  • Devil 1
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Das heutzutage Handys abgehört werden von mindestens 5 Diensten ist mir zumindest klar, haben früher auch so Gags gemacht aber nur mit Kollegen die da mitgemacht haben,FFM Flughafen  Keywörter: Der Schnee aus Bogota ist eingetroffen....:teufel84:

Zu meinem Eingangspost, die haben damals vor 9/11 im Tiefschlaf gelebt was das Umfeld von Moscheen anging, bis zu den Vorträgen wusste ich z.Bspl nicht das es an der Meenzer UNI einen Lehrstuhl für Islamkunde gab bzw. gibt, die haben danach paar Absolventen eingestellt,damit Sie überhaupt was gebacken bekamen...;-)

https://sl.uni-mainz.de/islamkunde/

Der Vortragende aus dem IM hat natürlich nicht alles aus dem Nähkästchen erzählt, aber die Nummer mit Bad Kreuznach schon...:bninja:

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