Steven Geschrieben Mai 29, 2013 at 08:47 Geschrieben Mai 29, 2013 at 08:47 Hallo ein Freund von mir, Jäger, gutbetucht und alteingessesen, ist der festen Überzeugung, ein Waidmann darf eine ungeladene Kurzwaffe geholstert auf den Weg ins Revier führen. Da ich nicht zu den Grünröcken gehöre, aber überzeugt bin, daß seit 2003 auch die Jäger rasiert wurden, will ich mich schlaumachen. Und da das WaffG nicht einfach zu lesen ist, frage ich hier in die Runde: Was darf ein Jäger mit KW und LW? Steven
Glock17 Geschrieben Mai 29, 2013 at 08:49 Geschrieben Mai 29, 2013 at 08:49 Wozu eine ungeladene Waffe überhaupt führen?
Hollowpoint Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:11 Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:11 DAS frage ich mich auch! GRUß
JHS Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:41 Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:41 er darf es, bis zum eintreffen im revier muss sie aber ungeladen sein.
Jägermeister Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:54 Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:54 ...aber überzeugt bin, daß seit 2003 auch die Jäger rasiert wurden, will ich mich schlaumachen. Und da das WaffG nicht einfach zu lesen ist, frage ich hier in die Runde: Was darf ein Jäger mit KW und LW?Die Jägerschaft ist auch rechtlich rasiert worden, und zwar gehörig. Das vorher als Selbstverständlichkeit erachtete Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung für Jäger auf Hin- und Rückweg zur Jagd ist ad absurdum geführt worden mit dem Beschluss, das KW und LW nur noch ungeladen geführt werden dürfen auf dem Weg ins und vom Revier nach Hause. Es gibt die diversen Fälle aus der Vergangenheit, wo Jäger aufgrund der vorhandenen Bewaffnung überfallen, manche sogar ermordet wurden, um an die Waffe(n) heranzukommen. Bis 2003 galt der Jagdschein auf dem Weg zur oder von der Jagd wie ein Waffenschein.
schuster Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:56 Geschrieben Mai 29, 2013 at 09:56 unabhängig vom Sinn darf er es nach §12. Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift: 12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Futteral, z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.
Jägermeister Geschrieben Mai 29, 2013 at 10:08 Geschrieben Mai 29, 2013 at 10:08 Das ist der Grund, warum ich mir nach 2003 noch eine Pistole gekauft habe. Die lässt sich besser laden als ein Revolver...
Steven Geschrieben Mai 29, 2013 at 11:00 Autor Geschrieben Mai 29, 2013 at 11:00 Hallo danke zusammen. Bin etwas schlauer geworden. Steven
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