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Geschrieben

Hallo

ein Freund von mir, Jäger, gutbetucht und alteingessesen, ist der festen Überzeugung, ein Waidmann darf eine ungeladene Kurzwaffe geholstert auf den Weg ins Revier führen. Da ich nicht zu den Grünröcken gehöre, aber überzeugt bin, daß seit 2003 auch die Jäger rasiert wurden, will ich mich schlaumachen. Und da das WaffG nicht einfach zu lesen ist, frage ich hier in die Runde: Was darf ein Jäger mit KW und LW?

Steven

Geschrieben

...aber überzeugt bin, daß seit 2003 auch die Jäger rasiert wurden, will ich mich schlaumachen. Und da das WaffG nicht einfach zu lesen ist, frage ich hier in die Runde: Was darf ein Jäger mit KW und LW?
Die Jägerschaft ist auch rechtlich rasiert worden, und zwar gehörig. Das vorher als Selbstverständlichkeit erachtete Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung für Jäger auf Hin- und Rückweg zur Jagd ist ad absurdum geführt worden mit dem Beschluss, das KW und LW nur noch ungeladen geführt werden dürfen auf dem Weg ins und vom Revier nach Hause. Es gibt die diversen Fälle aus der Vergangenheit, wo Jäger aufgrund der vorhandenen Bewaffnung überfallen, manche sogar ermordet wurden, um an die Waffe(n) heranzukommen.

Bis 2003 galt der Jagdschein auf dem Weg zur oder von der Jagd wie ein Waffenschein.

Geschrieben

unabhängig vom Sinn darf er es nach §12.

Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift:

12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer

Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung,

zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder

zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass

die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2).

Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Futteral,

z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens

(PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen

handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach

dem BJagdG nicht verboten sind.

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