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Kontrolle der Lagerung


Steven

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Besonders erheitert hat ihn die Erklärung der Bezirksregierung: "Wir sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß wir ohne Nachschau eine dringende Gefahr nicht ausschließen können."

"Wir nehmen Ihnen hiermit Ihren gerade mittels Fürhrescheinprüfung rechtmäßig erworbenen Führerschein wieder weg, weil wir uns nicht sicher sein können, dass Sie nicht besoffen oder bei Rot über die Ampel fahren."

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Ihnen permanent misstrauenden Staatsorgane

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Hallo

Klagebegründung:

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Steven

gegen

Rhein-Kreis-Neuss

wegen: Sprengstoffrechtlicher Erlaubnis

________________________________________________

wird zunächst erklärt, dass einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter keine Bedenken entgegenstehen.

Sodann wird folgender Schriftsatz vom 02.09.2013 eingereichte Klage wie folgt begründet:

1.

Dem Kläger wurde eine nach § 27 SprenG erteilte Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver (2 Kg. Schwarzpulver und 5 KG Nitropulver) zum nichtgewerblichen Laden und Wiederbeladen von Patronenhülsen und von Vorderladerwaffen erteilt. Diese Erlaubnis war bis zum 29.07.2013 befristet.

Am 09.05.2013 beantragte er bei der Beklagten, diese Erlaubnis im gleichen Umfang zu verlängern. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.07.2013, dem Kläger zugestellt am 06.08.2013 insoweit ab, als der Antrag auf das Erwerben, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten und das Verbringen von Schwarzpulver sowie auf das Aufbewahren von Nitrocellulosepulver gerichtet war. Im Übrigen wurde dem Antrag stattgegeben. Dementsprechend wurde dem Kläger unter dem 02.08.2013 eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum erwerben, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver (5Kg. Nitropulver) erteilt.

Beweis: Kopie der Erlaubnis vom 02.08.2013 als Anlage K 1

Wie Seite 2 der beigefügten Kopie (Anlage K 1) zu entnehmen ist, wurde das Wort "Aufbewahren" in der Erlaubnis durchgestrichen, somit im Ergebnis nicht genehmigt.

Allein hiergegen richtet sich die Klage.

2.

Die Beklagte hat zu Unrecht insoweit dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben. In Ihrer Begründung im teilweise angegriffenen Bescheid vom 30.07.2013 führt sie u. a. aus (sh. S. 3 des Bescheides), dass sie eine Aufbewahrung deshalb abgelehnt hat, da eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei und daher zum Schutz hochwertiger Sachgüter wie Leben, Leib und Gesundheit von ihnen oder Dritten derart beeinträchtigt seien, dass nur eine vollständige oder teilweise Versagung der Erlaubnis in Betracht gekommen sei. Sie bezog sich dabei ausdrücklich auf § 27 SprengG und § 31 Abs. 2 SprenG.

Diese rechtliche Argumentation ist nicht haltbar. Zwar sieht § 27 Abs. 3 SprengG vor, dass eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn (Nr. 3) inhaltliche Beschränkungen und Auflagen zum Schutz der in Abs. 2, S. 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Die Beklagte begründet das Vorliegen angeblicher Gefahren mit der Weigerung, dass sie nach § 31 Abs. 2 SprengG keine Vor-Ort-Besichtigung habe durchführen können. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass die Überwachung von Wohnräumen duch die zuständige Behörde nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Das Vorliegen dringender Gefahren hat die Beklagte mit keinem Wort begründet; es lagen zu keinem Zeitpunkt dringende Gefahren vor. Somit wäre eine Überwachung der Wohnräume des Klägers unzulässig gewesen. Im Ergebnis zieht die Beklagte daher für eine teilweise Versagung des klägerischen Antrags eine Maßnahme als Begründung heran, die so oder so nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Zu Recht hält sich der Kläger auf sein Grundrecht aus Art. 14 GG berufen.

3.

Die teilweise Versagung in Bezug auf das "Aufbewahren" von Nitropulver ist aber auch deshalb zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG nicht vorliegen. Weder liegt eine dringende Gefahr (§ 31 SprengG) vo, noch eine Gefahr im sinne des § 27 Abs. 2 SprengG.

Allein die Verweigerung einer Vor-Ort-Besichtigung begründet keinerlei Gefahr und schon gar keine dringende Gefahr für Leben, Gesundheit, oder Sachgüter des Klägers oder Dritter.

Erst recht, da die Voraussetzungen des § 31 SprenG nicht vorliegen, die rechtmäßige Verweigerung von Maßnahmen der Beklagten, die keine Rechtsgrundlage haben.

Dem Kläger ist somit auch das Aufbewahren von Treibladungspulver (Nitrocellulosepulver) zu gestatten.

Steven

P.S. Art. 14 GG ist natürlich falsch und muß Art. 13 GG heißen.

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Darf ich skeptisch zur Erfolgsaussicht sein?

Hallo Mutter

selbstverständlich darfst du.

Wichtig für mich ist, ob diese Skepsis allein aus dem Bauch kommt, oder du sie fundiert begründen kannst. Falls irgendwer doch noch einen Pferdefuß findet, bin ich für Tips immer dankbar. Deshalb habe ich diesen Threat schließlich eröffnet.

Steven

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