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Kontrolle der Lagerung


Steven

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Hallo Johann,

das ist einfach: im §31 Abs. 2, der für den privaten Bereich zuständig ist, steht, dass eine Kontrolle nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr zulässig ist. Diese dringende Gefahr muss, meiner Meinung nach, aktuell bestehen, sonst könnte sie nicht verhütet werden. dieses Vorliegen einer dringenden Gefahr ist vom Gestz vorgeschrieben und hat mit dem zugemuteten nichts zu tun. Mir könnte auch eine Darmspiegelung vor der Erteilung der Lagerung zugemutet werden. Sie ist vom Gesetz aber ebensowenig gedeckt. Ich erwarte lediglich, dass sich das OA an gültige Gesetze hält.

Steven

Da liegt der Kanckpunkt. Der Begriff " Verhütung" (etwas Unerwünschtes o. Ä. durch Achtsamkeit verhindern und jemanden davor bewahren) ist weit auslegbar.

Das später genannte "Gefahr im Verzug" setzt anders an und ist daher schlecht vergleichbar. Dieses meint das tatsächliche vorliegenden einer Gefährdung. Eines ist also präventiv und das andere real.

Ich wünsche viel Erfolg beim Prozess. Für mich ist der Ausgang vollkommen offen, mit Tendenz Richtung OA.

P.S.: Verhütung ist eben etwas anderes als Abtreibung ;)

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Hallo

verloren!

Die Richterin erklärte gleich zu Anfang, dass der §31 nicht angewendet werden kann. Die §§24 und 26 sind die Anzuwendenden. Da hätte dsa OA einen Fehler gemacht. Sie hätte ihn nun korrigiert. Sie erklärte weitschweifig warum, ich verstand sehr wenig. Ich sagte dann, dass ich die §§ nicht kennen würde und ich evtl. bei Kenntnis derselben anders entschieden hätte. Sie gab mir 5 Minuten Zeit um die §§ durchzulesen und mich dann zu entscheiden. Die Vertreter vom OA haben geschwiegen.

Steven

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Kennst Du §28?

§ 28 Anwendbare Vorschriften

Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. §26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

§ 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen -> gewerbsmässiger Umgang, $27 ist nicht gewerbsmässig

§24 ist Unfallverhütung, Plichten des Erlaubnisinhabers:

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

...........

4.

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,

..........

§26 Anzeigepflichten:

§ 26 Anzeigepflicht

(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.

-> für §27 nur das zuständige OA

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Hallo

nachdem ich mir die §§ 24 und 26 durchgelesen habe, bin ich etwas verwirrt. Ich weiß nicht, was die mit einer Kontrolle zu tun haben.

Die Richterrin sprach auch von meinem Recht eine Kontrolle abzulehnen. Sie erklärte aber auch, dass ich eine Mitwirkungspflicht hätte und wenn ich der nicht nachkomme, der Pulverschein nicht verlängert werden kann. Mein Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung wäre dadurch gegeben.

Steven

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Erschöpft sich die Mitwirkungspflicht nicht eben gerade mit dem §31(1)?

31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Mich erinnert das jetzt wieder an die anlasslosen Kontrollen nach dem WaffG....

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Würde dann eher nicht zur Berufung raten.

Erst einmal kommt die Möglichkeit des Widerspruchs. Wird dieser ebenfalls negativ beschieden, bleibt die nächste Instanz. Und so wie ich vorhin telefonisch herausgehört habe, erinnert mich das Verfahren stark an die unsägliche Klüngelnummer vor dem VG Köln und u.a. meinem Verfahren gegen das BVA. Da hat es das BVA nicht einmal für nötig gehalten, auf das Widerspruchsschreiben meines Anwaltes zu reagieren, d.h. Stellung zu beziehen. Das kommt vor dem OVG bestimmt sehr gut an. Zumindest hat sich das so angehört.

Keller kenne ich jedoch nicht.

Mit Dr. Scholzen im Rücken sicherlich keine verkehrte Wahl.

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Eben da habe ich schwere Bedenken.

Kann ich nicht beurteilen. Bei den Artikeln im DWJ hatte ich bisher bis auf eine Kleinigkeit keine Schlechtleistung erkennen können. Auskennen tut er sich sicherlich in der Materie. Letztendlich ist es Stevens Entscheidung. ICH persönlich würde es drauf ankommen lassen, egal wer der Anwalt ist. Das, was dort vom Gericht vorgebracht wurde, ist eine bodenlose Frechheit. Das kann keinesfalls so stehen gelassen werden und zum Leitbild für NRW werden! :stop:

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Hallo

nochmal kurz. Bin unterwegs. Werde heute abend einen Bericht hier einstellen.

Die Richterin gab mir 5 Minuten Zeit, um die von Ihr erwähnten §§ durchzulesen und meine Klage darauf einzustellen. Auf meine Vorhaltung, ich kann nicht in 5 Minuten den Text lesen, verstehen und entscheiden wiederholte Sie die 5 Minuten. Und wenn ich die §§ im SprenG ansehe, kann ich nicht glauben, dass die die Maßgeblichen sind. Evtl. kommen die auch aus einem andern Gesetz. Sie hat soviel Frachsprache von sich gegeben, da blickte ich nicht durch. Ich werde nach dem Urteil mit dem Anwalt alles besprechen. Ich tendiere auf das Oberverwaltungsgericht.

Steven

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