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Wie geht es eigentlich Gustl Mollath?


Lusumi

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  • 3 weeks later...

hier druff drügge

Auszug: Im Fall des im August nach sieben Jahren aus der bayerischen Psychiatrie freigekommenen Gustl Mollath hat nun das Bundesverfassungsgericht frühere Beschlüsse zur Unterbringung des Mannes aufgehoben. Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg seien unzureichend begründet und verletzten die Freiheitsrechte Mollaths, entschied das Gericht.

Quelle: Yahoo Nachrichten

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Die Verlängerung der Unterbringung die 2011 von den beiden Gerichten verfügt, bzw. bestätigt wurden, sind durch die Verfassungsbeschwerde aufgehoben worden. Das bedeutet wenn ich es richtig verstehe, das er dadurch zumindest für die letzten 2 Jahre entsprechend die Justiz verklagen, bzw. den bayerischen Staat Entschädigungspflichtig machen kann.

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  • 2 weeks later...

Der Autor der Petition Thomas Vogler hat Ihnen eine neue Nachricht zu dieser Petition hinterlassen:

Betreff: Die Petition wurde eingereicht

Liebe Unterstützerin, lieber Unterstützer,

Gustl Mollath und ich werden heute um 13.00 Uhr meine Petition mit Ihren 57.426 Unterschriften in der "Bayerischen Staatskanzlei" in München abgeben.

Der "Fall Gustl Mollath" und der Wunsch von 57.426 Bürgern nach "Gerechtigkeit für Gustl Mollath" scheint allerdings für die "Bayerische Staatsregierung" immer noch nicht von allzu grosser Wichtigkeit zu sein - Termin-Anfragen bzgl. der Petitions-Übergabe an das Büro von Ministerpräsident Horst Seehofer blieben bis gestern unbeantwortet.

Die Petition für Gustl Mollath ist dank Ihnen die erfolgreichste Unterschriften-Sammlung für eine Einzel-Person bei "Open-Petition".

Ich danke für Ihren Einsatz vor allem RA Herrn Dr. Gerhard Strate und Herrn Dr. Martin Runge, Fraktionsvorsitzender der "Grünen" im bayerischen Landtag - zwei von vielen, ohne deren Engagement Gustl Mollath auch nach siebeneinhalb Jahren noch in der "Psychiatrie Bayreuth" sitzen würde.

Ihnen ein schönes Wochenende!

Ihr Thomas Vogler

Alle weiteren Informationen zur Petition erhalten Sie unter diesem Link:

https://www.openpetition.de/petition/online/freiheit-fuer-gustl-mollath

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Vor allem sollte der entsprechende Richter und der Staatsanwalt mit dem Privatvermögen zu Schadensersatz verurteilt werden. Gustl hat sein Haus und kompl. Eigentum verloren.

Ferner sollte der Arzt für das Gefälligkeitsgutachten 7Jahre bekommen, ebenso die Exfrau!

Wovon träumst Du nachts?

Wir hätten nicht die Justiz, die wir haben und nicht diesen Rechts-Staat, wenn solche Konsequenzen Schule machen würden. Im Fall des Horst Arnold (in Hessen) hat sich das Bundesland bis zum jetzigen Datum noch nicht einmal bequemt, die lächerliche Entschädigung (25 Euro pro Hafttag) auszuzahlen. Nu ist der Mann tot, Herzinfarkt, also alles gegessen. Für weitere Schritte sieht das Justizministerium keinen "Handlungsbedarf". Das wird im bayrischen Sonnenstaat nicht anders sein...

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  • 1 month later...

Immerhin geht man jetzt wohl gegen die Ex-Ehefrau vor:

http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_66204824/gustl-mollath-ex-frau-im-visier-der-staatsanwaltschaft-nuernberg-fuerth.html

[h=2]Ex-Frau gerät ins Visier der Staatsanwaltschaft[/h] 26.10.2013, 14:49 Uhr | jjc, Spiegel Online

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt gegen die frühere Ehefrau von Gustl Mollath wegen des Verdachts des Prozessbetrugs und der Unterschlagung.

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  • 8 months later...
  • 3 weeks later...
  • 2 weeks later...

Regensburg - Gustl Mollath hat die Vorwürfe der Körperverletzung und Sachbeschädigung zurückgewiesen. "Die mir vorgeworfenen Straftaten habe ich nicht begangen", sagte der 57-Jährige am Freitag in seinem Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Regensburg.Der Nürnberger, der mehr als sieben Jahre in der Psychiatrie untergebracht war, betonte, er sei weder geisteskrank noch gefährlich für die Allgemeinheit. Dagegen bezichtigte er seine Ex-Frau, eine Intrige gegen ihn gesponnen zu haben.

Mollath muss sich wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung verantworten. Er soll 2001 seine Ehefrau körperlich misshandelt und eingesperrt haben. Wegen Schuldunfähigkeit hatte ihn 2006 das Landgericht Nürnberg-Fürth von den Vorwürfen freigesprochen, ihn aber in die Psychiatrie eingewiesen. Der Fall hatte eine Debatte über die Unterbringung in psychiatrischen Kliniken ausgelöst.

http://www.focus.de/politik/deutschland/der-deutschland-ticker-fallschirmspringer-stuerzt-aus-30-metern-lebensgefahr_id_4046172.html
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Der ehemalige Psychiatrie-Patient Gustl Mollath ist freigesprochen worden. Nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom Donnerstag im Wiederaufnahmeverfahren gibt es keine Hinweise auf eine Geisteserkrankung Mollaths. Damit stellte die Vorsitzende Richterin Elke Escher fest, dass der Nürnberger zu Unrecht mehr als sieben Jahre in der Psychiatrie saß. Sie ordnete eine Entschädigung für die gesamte Zeit der Unterbringung an.

https://de.nachrichten.yahoo.com/landgericht-regensburg-spricht-mollath-frei-072011884.html[/CODE]

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  • 3 months later...
  • 8 months later...

Anlässlich eines Interviews mit dem Bayerischen Rundfunk zum Mollath-Jahrestag habe ich noch einmal über die Folgerungen aus dem Fall Mollath nachgedacht.

Lässt man einmal den nachvollziehbaren Ärger Herrn Mollaths über das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem LG Regensburg 2014 außer Betracht, dann haben sich aus der Aufarbeitung dieses Einzelfalls außergewöhnliche rechtspolitische und praktische Folgen ergeben. Wie in vielen anderen Fällen, in denen Unrecht aufgedeckt wird, hätte man damit rechnen können, dass nach Abklingen der öffentlichen Aufmerksamkeit nichts zurückbleibt, aber das ist - bisher - nicht der Fall.  Vom Ausgangspunkt 2012 aus gesehen und mit vielen anderen Fallkonstellationen verglichen, war nicht damit zu rechnen, dass infolge des Falls Mollath sich einmal die Praxis des bayerischen Maßregelvollzugs und das Zusammenwirken zwischen Gerichten und Maßregelvollzugseinrichtungen bei der Entlassung aus der Unterbringung ändern würde.

Das gilt zum einen - ohne dass die Änderung der §§ 63 ff. StGB (Gesetz "Mollath eins") schon verabschiedet ist - für die nunmehr wesentlich engere Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung. Mittlerweile höre ich immer wieder von Fällen, in denen Gerichte die Kliniken darauf aufmerksam machen, dass in Bezug zur Anlasstat eine weitere Unterbringung eines Patienten bald die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreiche. Insoweit verdanken wohl schon heute etliche aus der Unterbringung entlassene Patienten Herrn Mollath eine frühere Entlassung in die Freiheit. Dass eine unmittelbare Entlassung nicht in allen Fällen unproblematisch ist, muss eingeräumt werden; jedoch macht man sich bei den zuständigen Behörden inzwischen auch Gedanken, wie z.B. durch Wohnheime mit Betreuung ein Übergang in die Freiheit ermöglicht bzw. erleichtert werden kann.

Zum anderen hat der bayerische Landtag am 8. Juli ein Gesetz zur Regelung des Maßregelvollzugs (BayMRVG) beschlossen, das man mit gutem Recht als Gesetz „Mollath zwei“ bezeichnen kann. Es ist am 1. August in Kraft getreten. Hier der Gesetzestext.

 

Zwar wurde schon längere Zeit auch in Bayern über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes diskutiert, zumal in anderen Bundesländern längst spezielle Maßregelvollzugsgesetze existieren, jedoch kam die Sache erst in Schwung, als im Zuge der Mollath-Affäre einige Ereignisse und Zustände im Vollzug der psychiatrischen Unterbringung in das kritische Licht der Öffentlichkeit gerieten.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung war ca. ein Jahr im Umlauf und Praktiker aus Justiz und Forensik hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zunächst muss konstatiert werden, dass die rechtliche Regelung an sich einen immensen Fortschritt darstellt – insbesondere für die Rechtssicherheit. Ob die gesetzliche Regelung im Einzelnen „gelungen“ ist, ist allerdings mit Skepsis zu beantworten.

Besonders kritisch fiel die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins aus. Dies ist deshalb hervorzuheben, weil ja gerade hier die Praktiker organisiert sind, die später im Justizalltag mit diesem Gesetz arbeiten müssen. Sie geben dem Gesetzentwurf schlechte Noten. An mehreren Stellen findet sich der Vorwurf, dass das, was in der Begründung des Gesetzentwurfs als Ziel und Inhalt einer Vorschrift erläutert wird, sich im Gesetzeswortlaut nur ungenügend oder gar nicht wiederfindet. Die Richtervereinigung beklagt insbesondere, dass die heikle Regelung zur zwangsweisen Behandlung (Art. 6) gesetzestechnische Fehler aufweise. Die beklagten Mängel sind weitgehend auch im verabschiedeten Gesetz noch enthalten.

Die Oppositionsparteien haben teilweise eigene Vorstellungen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht, waren am Ende allerdings sämtlich nicht erfolgreich. Ein Änderungsantrag der CSU-Fraktion wurde hingegen am Ende noch berücksichtigt.

Ein Blogbeitrag kann nicht auf alle Einzelfragen eingehen, weshalb ich mich hier auf das Thema Fixierung beschränken möchte, das vor einiger Zeit im Zentrum der Kritik am bayerischen Maßregelvollzug stand (vgl. hierzu meinen Beitrag hier im Blog).

Bei einer Fixierung wird der Patient mit Gurten (Oberkörper, häufig auch Arme und Beine) an ein Bett gefesselt, so dass er kaum noch Bewegungsmöglichkeiten hat. Eine Fixierung ist, insbesondere wenn sie über längere Zeit andauert, eine sehr gravierende Maßnahme, bei der es sich von selbst versteht, dass sie nur unter sehr engen – gesetzlich geregelten – Voraussetzungen durchgeführt werden darf, als ultima ratio, wenn auf andere Weise Gefahren für den Patienten selbst oder für andere nicht abgewendet werden können.

Bisher war die Fixierung nicht gesetzlich geregelt; der Eingriff geschah - außerhalb von § 34 StGB - praktisch ohne gesetzliche Grundlage. Es wurden aus dem bayerischen Maßregelvollzug zum Teil skandalöse Fälle bekannt (siehe schon hier).

Das neue Gesetz soll hier einschränkend wirken, so dass nur dann fixiert wird, wenn es tatsächlich erforderlich ist. Zwei Ansätze sind es, die dies absichern können und sollen:

1. Eine Dokumentation jeder Fixierung, mit der der Anlass, die Dauer, und die persönliche / dienstliche Verantwortlichkeit für die jeweilige Maßnahme bei jeder einzelnen Anordnung aufgezeichnet wird.

2. Die gerichtliche Überprüfung jeder einzelnen Maßnahme.

Die Gesetzesbegründung gibt vor, dass beide Ansätze im neuen Gesetz verwirklicht seien. Allerdings stimmen Begründung und Gesetzeswortlaut nicht überein, so dass fraglich ist, ob der in der Begründung genannte Zweck überhaupt in der Praxis erfüllt wird.

Auszug BayMRVG:

Art. 26

(1) 1 Die untergebrachte Person darf mechanisch fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet.

2 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

(2) Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden.

(3) 1Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen.

2Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor.

3Wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, kann die Fixierung durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist.

4Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG

 

I. Art. 26 Abs.1 regelt den Grundsatz, dass eine Fixierung nur unter der engen Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr gegen sich selbst oder einer Gewalttätigkeit gegen andere angeordnet werden darf.

Betrachtet man im Vergleich dazu die Gesetzesbegründung (link), finden sich dort viele (richtige) Ansätze, die aber im Gesetzestext nicht berücksichtigt wurden:

„Die Fixierung ist die stärkste Beschränkung der Freiheit einer Person und darf wegen der Schwere des darin liegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der untergebrachten Person keinesfalls routinemäßig vorgenommen werden. In besonderen Situationen muss hierauf jedoch als letztes Mittel zurückgegriffen werden können. Fixierungen haben immer nach den aktuellen Richtlinien und Behandlungsleitlinien zu erfolgen. Fixierungen müssen auf möglichst schonende Art und Weise erfolgen und müssen aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen des Satz 1 nicht mehr vorliegen.

Fixierungen durch Verabreichung von Medikamenten sind unzulässig. Voraussetzung für eine Fixierung sind nach Abs. 1 bestimmte gegenwärtige, schwerwiegende Gefahren, die sich durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht abwenden lassen.
(…)
Sofern körperlicher und psychischer Zustand der fixierten Person es zulassen, kann dies z.B. auch durch eine Videoüberwachung erfolgen, wenn die lückenlose Überwachung des Monitors sichergestellt ist und die fixierte untergebrachte Person auch auf ihr Verlangen unverzüglich von einer zur Betreuung geeigneten Person aufgesucht wird. Andernfalls hat eine ständige Sitzwache zu erfolgen.“

II. Art. 26 Abs.2 regelt die Befristung auf maximal 24 Stunden, die indes keine absolute Grenze setzt, sondern nur eine neue Anordnung erforderlich macht. Da schon 24 Stunden eine sehr lange Zeitdauer markieren, wäre es angebracht gewesen, den Grundsatz, dass eine Fixierung bei Wegfall der Gefährdung auch schon vor Ablauf der Frist abgebrochen werden muss, im Gesetzeswortlaut zu betonen.

Hier die Begründung zu Abs.2:

„Abs. 2 bestimmt restriktiv, dass die Fixierung nur befristet und dies längstens für 24 Stunden angeordnet werden darf. Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann.

Aufgrund der Schwere des mit Fixierung verbundenen Grundrechtseingriffs ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 10 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen. Bei der Durchführung von Fixierungen sind deren Anordnung sowie Begründung, der Beginn, das Ende und die Form der Fixierung sowie die erfolgten Überwachungsmaßnahmen in den über die untergebrachte Person geführten Akten (Art. 32) zu vermerken. Die Dokumentationspflicht soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit einer Fixierungsmaßnahme sowie Art und Ausmaß der notwendigen Betreuung jeweils sorgfältig geprüft werden und zu späteren Prüfzwecken nachvollziehbar dokumentiert sind.“

Wiederum fällt auf, dass eine wichtige Regelung nicht im Gesetz enthalten ist, sondern nur in der Begründung – die Dokumentationspflicht.

III. Art. 26 Abs.3 regelt die regelmäßige gerichtliche Überprüfung jeder Fixierung, wobei eine Ausnahme im Fall der Einwilligung des Fixierten geregelt ist. Diese Ausnahme erregt Aufmerksamkeit. Denn es ist zu befürchten, dass man sich bei nicht ganz eindeutig legitimierten Fällen von Fixierungen auf diese Ausnahme („der Patient war doch einverstanden“) berufen wird. Wenn die gerichtliche Überprüfung generell von der Nicht-Einwilligung des Untergebrachten abhängig gemacht wird, geht das Gesetz zudem unrealistisch davon aus, dass ein Mensch, der akut eine Gefahr für sich selbst oder Leib und Leben anderer darstellt, zugleich noch einwilligungsfähig ist. Wenn es wirklich nur Ausnahmen sind, dann spräche auch nichts dagegen, auch diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen und das Einverständnis des betroffenen Patienten vor Gericht glaubhaft zu machen.

Auch Art. 26 Abs.3 Satz 3 ist nur auf den ersten Blick eine Ausnahmevorschrift. Die Fixierung wird vielmehr ganz regelmäßig schon erfolgen, bevor ein Gericht darüber befindet. Denn wenn nach Abs.1 eine Fixierung ohnehin nur „wenn und solange“ gerechtfertigt ist, wie eine akute Gefahr besteht, dann ist ein Aufschub der Fixierung logischerweise immer mit der Verwirklichung dieser Gefahr verbunden, denn sonst wäre sie gar nicht notwendig (ergo: rechtswidrig).

Die Begründung zu Absatz 3 erfasst diese Problematik nur unzureichend:

„Mit der neuen Regelung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass Zwangsfixierungen richterlich überprüft werden. Grundsätzlich ist vor jeder Fixierung eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen. Ausnahmsweise kann bei Gefahr in Verzug die Fixierung bereits durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist.“ „Eine gerichtliche Überprüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die betroffene Person mit der Fixierung einverstanden ist bzw. diese wünscht (z.B. Borderline-Patienten).“

Insgesamt ist das BayMRVG ein Gesetz, dessen Begründung fortschrittlicher und genauer ist als der Gesetzestext erkennen lässt. Insofern kann man nur hoffen, dass die kritische Reflexion der Richterschaft dazu führt, dass die juristische Praxis sich in Auslegung und Anwendung soweit möglich an der Gesetzesbegründung orientiert.

 

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  • 4 months later...

Mit seiner heutigen Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung steht im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Quelle

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  • 3 years later...
  • 1 year later...
Zitat

Mehr als sieben Jahre lang war Gustl Mollath in einer Psychiatrie eingesperrt, bevor er als Opfer der bayerischen Justiz rehabilitiert wurde. Einer von Mollaths Retter hat den Fall nun in einem Buch aufgearbeitet.

Titel "Staatsverbrechen – Der Fall Mollath"

https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/menschen-schicksale/id_89519654/justizopfer-gustl-mollath-will-weg-aus-deutschland.html

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