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Bürger erschiesst Verbrecher in Aktion


DirtyHarry

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Dem Schützen gehört das Bundesverdienstkreuz verliehen :mrgreen:

http://www.volksstimme.de/show_fullarticle.asp?AID=520576&Region=Welt&Template=FullArticle_lang&Column=

Allerdings folgendes ist ein glatter Fall von Rechtsbeugung:

"Zur selben Zeit, da der Pensionär die Tat vom Vorabend immer wieder Revue passieren lässt, sitzt der Geschäftsführer vom Obsthof vorm diensthabenden Haftrichter in Aschersleben. Auf Grund des Verdachts auf ein Kapitalverbrechen und die daraus erwachsenden Strafhöhe erlässt der Richter Haftbefehl. Obwohl weder Wiederholungs-, noch Verdunklungs- oder Fluchtgefahr besteht. "

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Da wird wohl Freispruch wegen Notwehr rauskommen (Wobei aus der Zeitungsmeldung nicht alles genau hervorgeht) ... Der Schütze sollte ausserdem Strafanzeige gegen den Richter stellen ...

Aus der U-Haft sind schon wieder Leute rausgekommen - doch aus dem Reich der Toten bisher nur Jesus Christus (und selbst da ist man sich nicht ganz sicher) - würde DTS wohl jetzt sagen :lol: 8)

er soll wegen Totschlag angeklagt werden ...

ist das nun der klassische Notwehrfall im Heimbereich .... man darf gespannt sein, wie's weitergeht, erstmal sitzt der Schütze in U-Haft .... :roll:

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ob es sich tatsächlich um notwehr handelt, ist aus dem text nicht zu entnehmen. dabei ist nämlich zu bedenken, dass eigentum eben NICHT notwehrfähig ist.

wenn dir also jemand den fernseher, die pornosammlung oder die gaspistole klaut, darfst du ihn nicht einfach wegpusten. :mrgreen:

ansonsten muss ich schon sagen, dass mich deine begeisterung für das erschiessen anderer leute leicht befremdet ....... aber das nur am rande

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Danke für die Info. Da sieht man mal wieder dass man Medienberichten nie vertrauen sollte. Aber das genau aufzuklären ist Sache der Justiz. Ob der Schütze vom rechten Weg abgekommen oder nicht lässt sich anhand dieser Informationen noch nicht sagen. Warten wirs ab.

Naja, wenn es sich herausstellt, daß er den zweiten Einbrecher tatsächlich auf der Flucht erschossen hat, könnte es ein wenig eng werden mit dem Bundesverdienstkreuz.

Quelle

Bela

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dabei ist nämlich zu bedenken, dass eigentum eben NICHT notwehrfähig ist.

wenn dir also jemand den fernseher, die pornosammlung oder die gaspistole klaut, darfst du ihn nicht einfach wegpusten. :mrgreen:

Diese Aussage stimmt so NICHT!

Grundsätzlich ist jedes Rechtsgut notwehrfähig, dazu gehören auch Angriffe auf das Eigentum. Abstriche von diesem Recht sind nur bei "geringwertigen" Wirtschaftsgütern zu machen. Die gesetzlichen Grundlagen findet man im Strafrecht (Notwehr/Notstand) aber auch im BGB (Selbsthilferecht).

Man braucht definitiv nicht tatenlos zuszusehen, wie einem der Fernseher geklaut wird! ...und spätestens wenn Du den Täter ansprichst und ihm den geklauten Apparat wieder aus der Hand nehmen willst, und er dabei Handgreiflich wird, IST es auch ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit!

Natürlich darf man niemanden "einfach so" erschiessen. Wenn einem Zeit zur abwägung bleibt, muss das jeweils mildeste Mittel gewählt werden (man muss den Täter vor einem tödlichen Waffengebrauch warnen), reagiert der Täter auf diese Warnung nicht, darf auch scharf (z.b. auf die Beine) geschossen werden.

In diesem Fall wird wohl die Frage zu klären sein, warum ihm keine Zeit mehr für einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz blieb. Er kann dies aber in dieser Situation sehr gut mit "Furcht oder Verwirrung" begründen und bleibt damit straffrei.

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Eigentum ist ausdrücklich als nicht notwehrfähig definiert

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren.

Zweifellos musst Du nicht TATENLOS zusehen, wie Dir einer die Pornosammlung klaut - und wenn Du ihm dann sagst, dass er das lassen soll und er Dich daraufhin angreift, kann daraus durchaus eine Notwehrsituation entstehen.

NUR: Wenn Du Dir mal anschaust, was bei so nem Kram schon alles vor Gericht gekommen ist und was es für Entscheidungen gab ..... bleibt wirklich die Frage, ob es das wert ist.

Ne neue Pornosammlung oder ein neuer Fernseher ist unterm Strich billiger als Knast, selbst wenn es nur U-Haft ist.

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Eigentlich ist Notwehr die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Darunter fällt nicht nur Eigentum, sondern im Prinzip sogar ein so abstraktes Konstrukt wie die "Ehre".

Trotzdem würde ich nicht mit dem Schlachtruf "Ey, kuckstu meine Schwester an?" zur bewaffneten Notwehr übergehen. :wink:

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@Ich bins: Du irrst gewaltig!

Die Notwehr ist ein Recht, das wie kaum ein anderes ein „Naturrecht“ ist. Denn es entspricht dem natürlichen Rechtsempfinden eines jeden, daß er sich wehren darf, wenn er rechtswid-rig angegriffen wird. Jeder muß das Recht zur Verteidigung haben, sonst taugt die ganze Rechtsordnung nichts.

So klar dieser Grundsatz ist, so kompliziert sind die Details. Wann liegt ein rechtswidriger Angriff vor? Wann beginnt, wann endet er? Wie darf ich mich wehren? Muß ich mich in glei-cher Weise verteidigen, wie ich angegriffen werde? Oder darf ich ein überlegenes Abwehr-mittel einsetzen, um eine körperliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang zu ver-meiden?

Notwehr ist nur gegen Angriffe von einem Menschen zulässig; geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, so gilt das Notstandsrecht.

Notwehr ist nicht nur gegen Angriffe auf das Leben oder den Körper erlaubt, sondern auch gegen Angriffe auf die Freiheit, das Eigentum, das Jagdausübungsrecht und sogar die Ehre. Gilt der Angriff einem Anderen, so darf man diesem in gleicher Weise helfen, wie man sich selbst verteidigen dürfte. Man spricht dann von „Nothilfe“.

Auch Anschläge auf öffentliche Anlagen wie zum Beispiel Bahnlinien, Straßen, Brücken, Strom- und Sendemasten, Wasserleitungen u. a. dürfen daher mit den Mitteln der Notwehr gestoppt oder abgewehrt werden, um Schaden zu verhindern. Anschließend darf der Täter festgenommen und zur Polizei gebracht oder bis zu deren Erscheinen (Notruf mit Handy) festgehalten werden, wenn er unbekannt ist und sich nicht ausweisen kann oder will.

Wer einen Angriff absichtlich provoziert, um unter dem Deckmantel der Notwehr zuschlagen zu können, kann sich nicht oder nur vermindert auf Notwehr berufen.

Notwehr gegen Notwehr (oder gegen Festnahme) ist nicht zulässig, weil der in Notwehr (zur Festnahme) geführte „Angriff“ nicht rechtswidrig ist; dagegen ist gegen die Überschreitung der Notwehr wieder Notwehr zulässig, weil die Überschreitung rechtswidrig ist.

Liegt nur scheinbar ein Angriff vor, nicht aber in Wirklichkeit (so genannte Putativnotwehr, zum Beispiel die Waffe des Angreifers war nicht geladen oder eine wie echt aussehende Spielzeugwaffe), und glaubt der Angegriffene ohne Fahrlässigkeit an einen wirklichen Angriff, so bleibt er straflos. Denn er konnte ja nicht erkennen, daß die Waffe ungeladen oder eine Spielzeugwaffe war, daß er sich also in Wirklichkeit gar nicht in Gefahr befand.

2. Voraussetzungen der Notwehr

--------------------------------------------------------------------------------

Die Notwehr hat drei Voraussetzungen, eine hinsichtlich des Angriffs und zwei hinsichtlich der Abwehr:

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff,

Erforderlichkeit und

Geboten sein der Abwehr.

2.1. Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

Wann Notwehr geübt werden darf, richtet sich nach dem Vorliegen eines „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs“.

„Gegenwärtig“ ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch nicht abgeschlossen ist.

Der Angriff beginnt, wenn der Täter unmittelbar zur Tat „ansetzt“, er also schon eine Hand-lung vornimmt, die zwar noch nichts verletzt, aber jeden Moment „unmittelbar in eine Verlet-zung umschlagen kann, so daß durch ein Hinausschieben der Abwehr deren Erfolg gefähr-det würde“ (zum Beispiel Ziehen, Heben, Ergreifen der Waffe, um anzugreifen).

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daß auch heute noch der klassische Satz aus dem Jahre 1532 gilt: Der Angegriffene „ist auch mit seiner gegenweer, bisz er geschlagen wirdt, zu warten nit schuldig“ (der Angegriffene Muß mit seiner Gegenwehr nicht warten, bis er ge-schlagen wird).

Man Muß also nicht warten, bis der Täter geschossen, zugeschlagen oder zugestochen hat, sondern darf dem unmittelbar zuvorkommen, wenn der Täter zum Schuß, zum Schlag oder zum Stich ansetzt oder ausholt.

Der Angriff ist beendet, wenn er abgebrochen, aufgegeben oder abgeschlossen ist (zum Beispiel Flucht des Angreifers = Angriff aufgegeben = keine Notwehr mehr zulässig; Flucht mit Beute = Angriff auf Eigentum noch nicht abgeschlossen = Notwehr noch erlaubt, durch Anhalten, Abnehmen, als letzte Möglichkeit bei nicht unerheblichen Werten nach erfolglosem Androhen und Warnschuß auch Beinschuß, zum Beispiel wenn der Täter sonst mit der Beu-te entkommen würde.

„Rechtswidrig“ ist jeder Angriff, der nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, zu dessen Vornahme der Täter also kein Recht hat.

2.2. Erforderlichkeit der Abwehr

Wie Notwehr geübt werden darf, richtet sich nach der „Erforderlichkeit“, also danach, wel-ches in der konkreten Situation zur Verfügung stehende Abwehrmittel verwendet werden darf, um den Angriff sicher abzuwehren.

Hierbei muß nicht ein gleichartiges Mittel im Sinne einer „Waffengleichheit“ eingesetzt wer-den (zum Beispiel Faust gegen Faust, Messer gegen Messer und so weiter); denn sonst hät-te der alte, kranke, schwache Angegriffene niemals eine Chance gegen den jungen, starken, gewandten Angreifer – es würde das Faustrecht gelten.

Es gilt grundsätzlich auch nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (außer bei Verteidigung der Ehre und geringwertigen Sachen, siehe unten), sondern das der Erforderlichkeit (Unver-meidbarkeit) des eingesetzten Abwehrmittels.

Der Angegriffene braucht sich grundsätzlich auch nicht auf einen Zweikampf mit ungewissem Ausgang und möglichen Körperverletzungen einzulassen, außer er ist erkennbar eindeutig überlegen. Vielmehr darf er das Abwehrmittel wählen, das er zur Hand hat und das eine „so-fortige und endgültige“ Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er muß nicht auf weniger ge-fährliche Verteidigungsmittel zurückgreifen, wenn deren Wirksamkeit zweifelhaft ist.

Wie er das verfügbare Abwehrmittel (hier: die Waffe) einsetzen darf, ergibt sich aus der In-tensität der konkreten Gefährdungssituation (siehe unten).

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: „Der Rahmen erforderlicher Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbe-sondere durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidi-gungsmöglichkeiten des Angegriffenen.

Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen (auch eine Schußwaffe, sogar die, die er ohne Erlaubnis führt), das eine sofortige und endgültige Besei-tigung der Gefahr erwarten läßt.

Beim lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe sind aber Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein verboten. Er kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein.

In der Regel ist der Verteidiger gehalten, deren Verwendung zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muß der Verteidiger, wenn möglich vor dem tödlichen Schuß, einen weni-ger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu ma-chen, also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten.“

Das bedeutet: Die Folgen der Abwehr (zum Beispiel durch einen Schuß) dürfen schwerer sein als die durch den Angriff drohenden (zum Beispiel durch einen Schlag), sofern nur – und das ist entscheidend! – eine andere (mildere) sichere Verteidigungsmöglichkeit in der konkreten Situation nicht gegeben ist, der Einsatz des überlegenen Mittels also unvermeid-bar war.

Der Angegriffene darf also beim Einsatz seiner Waffe „keine andere Wahl“ mehr gehabt ha-ben, als diese einzusetzen. Dann trägt der Angreifer das Risiko, bei der Abwehr seines An-griffs erheblich verletzt oder gar getötet zu werden.

Quelle: G. v. Pückler - "Die Notwehr" / copyright © 2002 by Paul Parey Zeitschriftenverlag

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Jajaja, stell mir noch den Kommentar zum StGB hier rein. Und dann gugste mal ins Juris ..... und schaust Dir an, wer alles wie verknackt worden ist .....

Ich für meinen Teil kann nur jedem im Guten raten, im Zweifelsfall lieber nciht zu schiessen und nach Möglichkeit schlicht abzuhauen.

Klar wäre es prima, wenn wir ein kriminelles Arschloch weniger auf dem Planeten haben.

Aber wenn der mir den Fernseher klaut und die Bude demoliert, kauf ich mir eben ne Neue. Was solls. Zahlt sogar die Hausratsversicherung.

Wenn ich aber von nem Richter in den Bau komm - selbst wenn es nur auf Bewährung ist - weil ich so nen Arsch abgeknallt habe .... das zahlt mir niemand und da hab ich mein ganzes restliches Leben Probleme deswegen.

Also, was solls. Es ist im wirklichen Leben nicht so toll, andere Leute abzuknallen. Das ist es nur im Fernsehen.

Immer gggggggggggggaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannnnnnnnnnnnnnzzzzzzzzzzz langsam mit den jungen Pferden. :alien:

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.....

Ich für meinen Teil kann nur jedem im Guten raten, im Zweifelsfall lieber nciht zu schiessen und nach Möglichkeit schlicht abzuhauen.

...

Wenn ich aber von nem Richter in den Bau komm - selbst wenn es nur auf Bewährung ist - weil ich so nen Arsch abgeknallt habe .... das zahlt mir niemand und da hab ich mein ganzes restliches Leben Probleme deswegen.

Da hast Du recht! Im gleichen Artikel, den ich oben zitiert habe, steht z.B. auch drin (Auszug):

5. Zurückhaltung ist geboten

--------------------------------------------------------------------------------

Der Einsatz der Waffe ist immer nur als letztes Mittel erlaubt und sollte nur zur Rettung von Leib und Leben in auswegloser Lage oder erheblicher Werte eingesetzt werden, je nach Si-tuation abgestuft, damit stets die mildeste Art und Weise gewählt wird. Denn das Leben ist unser höchstes Gut, das des Angegriffenen wie auch das des Angreifers.

Das Dilemma jeder Notwehr ist: Wer zu spät handelt, riskiert sein Leben, wer zu weit geht, seine Freiheit. Deshalb sollte man stets versuchen, gewaltsame Auseinandersetzungen zu vermeiden und ihnen aus dem Wege zu gehen, damit ein Waffeneinsatz erst gar nicht erfor-derlich wird.

Zu bedenken ist auch, daß bei jedem Gebrauch der Waffe erst einmal ein Strafverfah-ren gegen den Schützen eingeleitet wird, in dem der Sachverhalt ermittelt und die Waffen beschlagnahmt werden. Bis dieses Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt, vergeht oft eine lange Zeit, die jedem hart zusetzt.

Hat man die Wahl, so ist es daher allemal besser, Anzeige zu erstatten, als forsch mit der Waffe einzuschreiten, sodann die Folgen eines Verfahrens auf sich zu nehmen und schließ-lich möglicherweise sogar zu riskieren, am Ende selbst auf der Anklagebank zu sitzen.

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Leute, Leute,

ihr hört euch ja schon wie die Waffenantis an ... :dr: Es ist doch irgendwie logisch dass niemand einfach so ohne Not rumballert. Dafür haben wir ja Sachkunde inklusive Recht. Logisch ist aber, dass bei einem schweren Angriff der Schusswaffeneinsatz anzuraten ist - wenn man selber überleben will ! Wenn man zum dritten mal durch die selben Täter überfallen wird, die in Mordabsicht einen Renter zusammenschlagen dann ist der sofortige Schusswaffengebrauch wohl mehr als gerechtfertigt. Das man sich nicht dazu hinreissen lassen sollte einen flüchtenden Täter zu erschiessen ist wohl ebenfalls klar. In dieser Konstellation könnte ich mir aber vorstellen, dass selbst Schüsse auf den flüchtenden Täter straffrei bleiben könnten, so lange nur auf die Beine gezielt wird, da die Situation unhaltbar ist und Racheakte zu befürchten wären wenn einer entkommt. Vgl. ein Gerichtsurteil wo ein Mann einen Flüchtenden mit einem Schuss ins Bein gestoppt hat und das Gericht dies straffrei lies, weil die unzumutbare Situation dies erlaubte (der Täter hatte längere Zeit wiederholt das Grundstück betreten und die Frau belästigt). Evtl. kann das Karaya nocheinmal analysieren und uns verklickern. Aber Notwehr sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen - in Zeitungsartikeln wird das meistens nie genau geschildert wie es tatsächlich war.

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Hallo Leute,

also Notwehr ist grundsätzlich bei allen geschützen Rechtsgütern zulässig, ein Notwehrexess (Überschreitung der Notwehr) ist allerdings zu vermeiden ! D.h. der Einsatz einer Schußwaffe (ist wie bei uns im Dienst) das LETZTE MITTEL !!

Wenn Du einem bewaffneten Einbrecher gegenüber stehst, ist die Sache eindeutig, es sei denn, Du schießt ihm in den Rücken, weil er fliehen will... (nein DH, Du darfts auch nicht auf die Beine schießen!! Warum denn ?? Racheakte ?? Damit kommst Du nicht durch !! Dauert der Angriff denn noch an ?)

Kleiner Fall aus der Praxis: Vor ein paar Tagen kam ich mit meinem Partner um 04:00 von einem Einsatz in einer RG - Sache zurück zur Dienststelle. Als wir wieder aus dem Seiteneingang unseres Gebäudes kamen, bemerkten wir, dass auf dem abgezäunten Gelände eines Autohändlers auf der anderen Straßenseite ein Auto ohne Licht herumfuhr. Also haben wir uns die Sache mal angesehen. Der Fahrer stoppte an einer Böschung und versuchte, über den Zaun zu entkommen. Pech gehabt, wir waren schneller und als der Typ (ein rauschgiftabhängiger Rumäne ohne festen Wohnsitz) auf der anderen Seite den Zaun herunterkrabbelte, blickte er in die Mündung meiner Dienstwaffe. Auf Ansprache ließ er alles fallen, griff dann in die Jacke und warf einen Gasrevolver in die Büsche. Anschließend haben wir den Tatverdächtigen vorläufig festgenommen. Der Festgenommene jammerte rum und sagte"warum habt ihr mich denn nicht erschossen, das wäre besser für mich". Was war passiert: Der Rumäne war in das Gebäude des Händlers eingebrochen und hatte Computer und Computerteile ins Auto gepackt, das er zum Transport des Diebesgutes gleich mitgestohlen hatte. Dummerweise hatte er wohl nicht bemerkt, dass man das Gelände wegen der verschlossen Tore nicht mehr verlassen kann. Anschließend haben wir die Kollegen der zuständigen PI angerufen und ihnen den Tatort mit einem lebenden Beschuldigten übergeben.

Warum dieser lange Exkurs ? Ich verstehe nicht, wieso ein Teil von Euch (insbesondere DH) so erpicht darauf ist, einen Menschen zu töten oder doch zumindest irgendwo zu perforieren. Ich war froh, dass ich den Rumänen nicht erschießen musste. Mit einem Treffer aus meiner P 6 (und Action 4 Patronen in 9x19) hätte er verdammt schlechte Karten gehabt. Gott sei Dank war er schlau genug, seine Waffe nicht auf mich zu richten, ein Schußwaffeneinsatz meinerseits wäre nämlich dann NOTWEHR gewesen.

Leute, wie muss das denn auf Unbeteiligte wirken, wenn Ihr Euch offensichtlich darauf freut, Eure "Sportgeräte" zu benutzen, um Verbrecher zu perforieren. Habt Ihr Euch mal Gedanken darüber gemacht, dass Ihr erst einmal damit klar kommen müsst, einem Menschen das Leben genommen zu haben, selbst wenn Ihr strafrechtlich nicht belangt werdet.

Denkt mal darüber nach !

Gruß

Cid 8)

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Hallo Cid, ich möchte nicht zu denen ( ...Euch ...) gezählt werden, die brennend erpicht sind, meine Sportwaffen zur NW einzusetzen ... :roll:

diese Diskussion hatten wir schon zur Genüge und es ist immer der allerletzte Ausweg ....

... und über die Konsequenzen sollte man sich schon im klaren sein, dh. wenn man in einer NW-Situation überhaupt nachdenken kann ... :roll:

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Hallo Cid,

dieser Beitrag kann nicht unbeantwortet bleiben :china:

1.) Lies mal ein Urteil das hier vor längerer Zeit bei Gunboard gepostet wurde - zugegebener Maßen ein spezieller Spezialfall - da wurde ein flüchtender Täter mit einem Schuss in die Beine gestoppt. Zulässig meinte das Gericht, da eine unhaltbare Gesamtsituation (Täter kam permanent in bedrohlicher Weise auf das Grundstück über einen längerem Zeitraum hinweg) vorlag. Natürlich ist NICHT erlaubt auf einen flüchtenden Einbrecher zu feuern.

2.) Wer soll hier bitte erpicht drauf sein irgendjemanden zu töten ? Jeder der noch alle Tassen im Schrank hat wird das wohl vermeiden.

3.) Einer der Hauptgründe für Waffenbesitz ist neben Sport-, Jagd natürlich auch SV. Das wissen unsere Politiker und Beamte natürlich am besten die sich großzügig ausstatten und sich teilweise praktischerweise gleich noch vom Waffengesetz ausnehmen. Auch Waffenbesitz unterliegt demokratischer Kontrolle. Und dass die Vergabepraxis von Waffenscheinen sehr oft rechtswidrig ist wissen wir ja alle . Ich sehe das nicht als Problem dass ein Sportschütze oder Jäger oder Polizist seine Waffe auch zu Hause haben will um sie im Falle eines Falles zur SV zu verwenden. Das ist nämlich ihr gutes Recht.

...

(nein DH, Du darfts auch nicht auf die Beine schießen!! Warum denn ?? Racheakte ?? Damit kommst Du nicht durch !! Dauert der Angriff denn noch an ?)

...

Warum dieser lange Exkurs ? Ich verstehe nicht, wieso ein Teil von Euch (insbesondere DH) so erpicht darauf ist, einen Menschen zu töten oder doch zumindest irgendwo zu perforieren. Ich war froh, dass ich den Rumänen nicht erschießen musste. Mit einem Treffer aus meiner P 6 (und Action 4 Patronen in 9x19) hätte er verdammt schlechte Karten gehabt.

...

Leute, wie muss das denn auf Unbeteiligte wirken, wenn Ihr Euch offensichtlich darauf freut, Eure "Sportgeräte" zu benutzen, um Verbrecher zu perforieren.

...

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Wer soll hier bitte erpicht drauf sein irgendjemanden zu töten ? Jeder der noch alle Tassen im Schrank hat wird das wohl vermeiden.

hhhhhhhhhhhmmmmmmmmmmmmmmmm ....... liest Du eigentlich immer, was Du schreibst ........ :roll:

@cid: Danke für Deinen Beitrag. Ich kenne zwar nur Polizisten (privat, meine ich) die ich ... naja ... nicht so sympathisch finde, aber ich finde auch, dass es ein furchtbar knochenharter Job und obendrin noch saugefährlich ist ........ jetzt stellt Dir mal vor, der Sack hätte irgendwo noch einen rostigen Eisenstecher aus dem Ärmel gezogen und einen von euch beiden damit verletzt ..... das ist einfach schei ...

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