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Aufbewahrung Vereinswaffen


Greenhawker

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Keine Angst, ich will keinen Thread über die Aufbewahrung lostreten, das gibt es schon oft genug.

Mir geht es um Folgendes:

Unsere Vereinswaffen ( hier geht es um zwei KK-Gewehre) stehen bei unserem OSM im Schrank. Unsere Jugend ist jetzt alt genug, und alle entsprechenden Papiere (für die Berufsbedenkenträger) vorhanden sind und die Jungs natürlich auch schießen wollen, ist es jedesmal ein Problem das die Dinger rechtzeitig im Schützenhaus sind. Leider ist es jetzt schon häufiger vorgekommen, dass der OSM nicht zu Hause war. Lagerung im Schützenhaus ist auf absehbare Zeit nicht möglich.

Was muss ich machen, dass ich die Waffen mit zu mir nach Hause nehmen kann. Leihschein scheidet auf Grund des länger veranschlagten Zeitraumes aus. Eigene WBK'en sind vorhanden.

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Oder Du übernimmst die Waffen auf Deine WBK und lässt bei der Behörde einen Vermerk darüber im System hinterlegen. So habe ich es mit unseren Hegeringswaffen gemacht.

Frage: Warum geht Lagerung bei Euch nicht? Ohne Konzept darf man bis zu drei Langwaffen im WK I Tresor aufbewahren in unbewohnten Gebäuden.

Edith meint, der OSM gehört entsorgt im Sinne von abgewählt.

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Nee Du lass mal, der OSM ist zwar in einigen Beziehungen etwas eigen und braucht manchmal etwas länger bis er überzeugt ist, aber sonst ist er schon in Ordnung.

Die Anschaffung eines 1Schrankes lohnt sich aber auch ganz einfach nicht für zwei KK-Flitschen und mehr als die zwei sind im Verein eh nicht vorhanden. Die persönliche Ausrüstung sieht bei uns da aber ganz anderst aus.

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Wow… das ist mit Sicherheit der beste Leihschein, den ich je gesehen oder selbst entworfen habe! :eclipsee_gold_cup:

… gleich mal gespeichert!

Zur Sache: da hat Schuster Recht - weil es sich hier um einen "…Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung…" (§12 (1) 3b) handelt.

Hier gilt die "1-Monatsfrist" aus dem § 12 (1) 1a (das ist der, mit dem wir Schützen Waffen unter uns ausleihen) nicht.

Vielleicht würde der Vorsitzende sich damit einverstanden erklären.

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Aus dem Leihschein:

Verschlossen ist ein Behältnis (Umhüllung aus einem ausreichend festen Stoff, etwa

Gewehrkoffer oder Futteral), wenn es eine Verschlußeinrichtung (Schloß, Kabelbinder) hat,

die nur durch Hilfsmittel (Schlüssel, Zange) oder Kenntnis (Zahlenkombination) geöffnet

werden kann und den unmittelbaren Zugriff auf die Waffe erschwert. Auch im Fahrzeug

muß das Behältnis gegen einfache Wegnahme gesichert sein (Seil etc.), wenn es nicht im

separat verschlossenen Kofferraum liegt (Schutz vor Diebstahl aus Kombi/SUV oder KFZ

mit Zentralverriegelung an der Ampel, Tankstelle etc.) oder im Zugriffsbereich des Fahrers.

In welchem Gesetz kann man das nachlesen?

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In keinem.

Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext.

Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft.

Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht.

Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr.

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wie schon oben gesagt, vorübergehende Verwahrung kann bis zu einem Jahr genehmigt werden ( § 12 Abs.1 Buchst. b )

muss aber mit der Behörde abgesprochen werden, bei uns habe ich eine Genehmigung bis zu einem Jahr für die Lagerung sämtlicher Waffen eines Kameraden der gerade umgezogen ist und im Moment keine gesetzeskonforme Lagerung absichern konnte

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt

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wie schon oben gesagt, vorübergehende Verwahrung kann bis zu einem Jahr genehmigt werden ( § 12 Abs.1 Buchst. b )

Greenhawker will die Vereinswaffen nicht nur lagern, sondern für seine Jugend auch zum Stand schleppen und dort nutzen lassen!

Dazu ist dein angegebener Gesetzesabsatz nicht geeignet, da Verwahrung keine Nutzung beinhaltet.

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:rtfm:hola amigo Klaus12,

es steht im WaffG NUR daß die "sichere Fremdverwahrung" einem begrenzten Zeitraum umfassen muss...dieser kann auch länger als 1 Jahr sein,

Beispiel: Schützenkamerad muss für mehrere Jahre auf Montage oder Studium ins Ausland, er kann während des Aufenthalts im Ausland die Waffen einem Schützenkamerad zur sicheren Fremdverwahrung mittels Schein ( 3facher Ausfertigung: 1 Überlasser 1 Erwerber/Verwahrer und 1 für das Amt

-das Amt muss vorher NICHT gefragt werden) überlassen.

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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In keinem.

Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext.

Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft.

Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht.

Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr.

Das finde ich unverantwortlich.

Gespür hin oder her.

Ich kenne das Buch nicht, will es jetzt aber auch gar nicht mehr kennenlernen.

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Daran hab ich schon gedacht aber davon will der OSM anscheinend nichts hören, oder auf dem Ellbogen ist er taub. Warum auch immer.

Dann hast Du kein organisatorisches oder rechtliches Problem, sondern ein persönliches !

Wählt ihn ab oder schafft Euch persönliche Waffen an und lasst ihm seine Kniften für welche Verwendung auch immer zu Hause (ich selbst bevorzuge da Großkalibriges, aber man weiss ja nie ...) :unschuldig:

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In keinem.

Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext.

Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft.

Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht.

Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr.

Mal in der VwV nachlesen, ansonsten finde ich das schlüssig und nachvollziehbar. VERschlossen ist eben etwas mehr als GEschlossen !

@Guntalker: Sei doch nicht immer so dogmatisch. Auch Gerichte müssen interpretieren und tun dies idR nach vorhandenen Materialien und bereits gesetzten Maßstäben. B. wäre nicht der einzige, der mit einem veröffentlichten Kommentar oder Buch Maßstäbe in die Welt setzt, nach der sich andere richten. Ich hätte das ebenso interpretiert, s.o., das ergibt sich doch schon aus dem Wortsinn !

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