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Waffenrecht: Gebühr von 210 EUR für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle rechtswidrig


JHS

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Bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag ließ Vorsitzender Richter Walter Nagel jedoch durchblicken, dass er die Festlegung der Gebühr für „dubios“ halte. So sei der angegebene Zeitaufwand problematisch. Die Stadt veranschlagt pro Kontrolle durch zwei Mitarbeiter 270 Minuten. „Im Widerspruchsbescheid der Stadt werden jedoch 180 Minuten inklusive Vor- und Nachbereitung angegeben“, so der Richter.

Nicht wirklich ein Gewinn für den LWB.

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Nicht wirklich ein Gewinn für den LWB.

genau, es geht nicht um die Gebühr an sich sondern um die Höhe

Er habe nichts gegen die – inzwischen mehrfach obergerichtlich abgesegneten – Waffenkontrollen.

Die Gebühr von 210 Euro sei jedoch viel zu hoch. Die Richter der 5. Kammer sind dem Jäger jetzt gefolgt. Die angesetzte Mindestgebühr von 210 Euro sei rechtswidrig. Die Gründe für diese Entscheidung werden jedoch erst in einigen Wochen bekanntgegeben.

„Die Kalkulation städtischer Gebühren muss transparent und nachprüfbar sein“

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Die Kontrolle seiner Waffen durch zwei Mitarbeiter der städtischen Waffenbehörde am 24. Januar vorigen Jahres habe keine zehn Minuten gedauert. Auch sei nichts zu beanstanden gewesen, so der Jäger. Er habe nichts gegen die – inzwischen mehrfach obergerichtlich abgesegneten – Waffenkontrollen. Die Gebühr von 210 Euro sei jedoch viel zu hoch.

...

Die Stadt will nun auf die Urteilsgründe warten. Bei der Waffenbehörde liegen 110 weitere offene Widerspruchverfahren gegen die Gebühr. „Ungeachtet dessen wird die Stadt die Vorortkontrollen aber nicht einstellen“, heißt es aus dem Rathaus. Die Erstellung der Gebührenbescheide bleibe jedoch ausgesetzt, bis die nötige Rechtsklarheit wiederhergestellt sei.

Das Urteil ist für'n Arsch.

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Es geschehen noch Wunder, sogar im Grün-Rot versifften Baden-Würtemberg.

Erläutere einem Berufsskeptiker, mir, bitte einmal das Wunder, ich kann es nicht erkennen. Oder unterhalten wir uns hier über 30€, die Du als Wunder ansiehst?

Es wird hier nur über die angemessene Höhe des Zwangsgeldes verhandelt und entschieden. Nicht mehr, nicht weniger. Das Gericht wird dem Amt folgen und die 180 Minuten, also 3h Zeitaufwand als verhältnismäßig anerkennen. Mit einem internen Verrechnungssatz von geschätzten 60€ pro Mannstunde inklusive Pkw werden dann für die ungewollte Hausdurchsuchung 180€ fällig, sofort zahlbar Netto ohne Skonto.

Also darf der Jäger sich über sagenhafte 30€ Ersparnis (210-180=30€) erfreuen.

Super Sache, hat uns richtig nach vorne gebracht. :appl:

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Das Urteil ist für'n Arsch.

Ganz so negativ sehe ich es nicht. Immerhin wurde die Verwaltung bezüglich einer gewissen "Gebührenwillkür" zurechtgestutzt.

Dass die Gebührenhöhe in Stuttgart ganz klar politisch motiviert ist (grün-linker Mehrheit im Gemeinderat sei "Dank"...) und nicht sauber mit dem Verwaltungsaufwand begründet ist, ist klar; und wurde jetzt auch juristisch festgestellt. Hier wurden und werden völlig die Maßstäbe gesprengt, die sonst an Gebührenhöhen/-festsetzungen in den Städten und Landratsämtern angelegt werden.

Diese ominöse Gebührengestaltung war nichts anderes als die Einführung einer "Waffenbesitzsteuer" durch die Hintertür; letztere war ja in Stuttgart eine ganze Zeit lang erwogen und diskutiert, dann aber wegen erheblicher rechtlicher Bedenken verworfen worden. In Bremen macht man es ja ähnlich: auch dort hat man von den Waffensteuer-Plänen wieder Abstand genommen, sie aber durch hohe Gebührengestaltung (m.W. 150,-€ pro Kontroll-"Besuch", plus recht häufige Kontrollen) quasi ersetzt.

Die Gebührengestaltung soll schlicht eine andere Form der Waffenbesitz-Vergrämung darstellen... Das wurde in Stuttgart nun zumindest ein Stück weit begrenzt.

Was aber auch bei mir den Jubel gedämpft ausfallen lässt:

Erstens ist noch nicht abschließend klar, wie stark die "Begrenzung" der Gebührenhöhe durch das Gericht tatsächlich ausfallen wird. Wird etwa tatsächlich eine Gebührenfestsetzung bis, sagen wird mal, 150,- € für rechtens befunden, können sich zwar die Stuttgarter Waffenbesitzer ein Stück weit freuen... aber es ist zu befürchten, dass sich alle anderen (kleineren Städte/Landratsämter mit Waffenbehörden) dann dorthin "nach oben" oreientieren.

Zweitens ist es tatsächlich ärgerlich, dass sich die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufbewahrungs-Kontroll-Gebühren juristisch so langsam verfestigt. Dabei ist die "Begründung" der Verwaltungsgerichte, die (erforderliche) "Veranlassung" im gebührenrechtlichen Sinne sei eben bereits durch den bloßen Waffenbesitz gegeben, doch äußerst windig. Diese Maßstäbe bei der Gebühren-Veranlassung werden an keinen anderen Bereich, der Gefahren birgt (seien es Bauwerke oder die Kfz-Nutzung) und die ebenfalls Nachschauen und Kontrollen unterworfen sind, angelegt. Meines Erachtens ist das eine "lex Waffenbesitz".

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Was aber auch bei mir den Jubel gedämpft ausfallen lässt:

Erstens ist noch nicht abschließend klar, wie stark die "Begrenzung" der Gebührenhöhe durch das Gericht tatsächlich ausfallen wird. Wird etwa tatsächlich eine Gebührenfestsetzung bis, sagen wird mal, 150,- € für rechtens befunden, können sich zwar die Stuttgarter Waffenbesitzer ein Stück weit freuen... aber es ist zu befürchten, dass sich alle anderen (kleineren Städte/Landratsämter mit Waffenbehörden) dann dorthin "nach oben" oreientieren.

Zweitens ist es tatsächlich ärgerlich, dass sich die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufbewahrungs-Kontroll-Gebühren juristisch so langsam verfestigt. Dabei ist die "Begründung" der Verwaltungsgerichte, die (erforderliche) "Veranlassung" im gebührenrechtlichen Sinne sei eben bereits durch den bloßen Waffenbesitz gegeben, doch äußerst windig. Diese Maßstäbe bei der Gebühren-Veranlassung werden an keinen anderen Bereich, der Gefahren birgt (seien es Bauwerke oder die Kfz-Nutzung) und die ebenfalls Nachschauen und Kontrollen unterworfen sind, angelegt. Meines Erachtens ist das eine "lex Waffenbesitz".

Mein Reden. Und deswegen hat uns das Urteil nichts gebracht. Ich gehe sogar noch weiter: Dein erster Absatz wird durch dieses weichgespülte Vorgehen der Betroffenen noch verfestigt. Und alle anderen haben unter den fehlenden Eiern der Palmolive-Kläger zu leiden.

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Hallo

wir können jetzt trefflich jammern. Oder wir beratschlagen, wie wir die unangekündigte Kontrolle juristisch angreifen. Ich bin für Letzteres. Und da sehe ich dieses Forum in der Pflicht. Ein Jurist sollte die Möglichkeiten prüfen und dann hau drauf. Ich kann mir nicht vorstellen, daß für so etwas 24.000 Doppelmark draufgehen. Aber etwas Rückendeckung wird benötigt. Dann bin ich gerne bereit, das Ding durchzufechten. Nehmt mich beim Wort!!!!!!!

Was denkt ihr darüber?

Steven

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Das will ich auch stark hoffen. Der oben zitierte Depp hat es nicht gemacht, begrüßt die Hausdurchsuchungen ja sogar... :wandklopfer:

Das stimmt nicht:

Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. ....

Das VG Stuttgart hat in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (5 K 2953/11) und 06.12.2011 (5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen als solche rechtmäßig ist. Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 Euro bzw. 46,67 Euro) war vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren – anders als im nun zu entscheidenden Fall – allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=7FE3FDA351A3D782AF9916A46B827A1C.jpc4?nid=jnachr-JUNA130802530&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Es war ein großer Fehler bei der Föderalismusreform, den Kommunen freie Hand bei den Gebühren zu geben. Beim WaffG sind davon einige Bundesländer betroffen. Die anderen nehmen die vom Bund festgelegten Gebühren. Deshalb auch die großen Unterschiede bei den einzelnen Verwaltungsakten. Wir in Berlin haben Bundesgebühren - worüber ich mehr als froh bin.

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Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt.

Da beisst sich doch die eigene Argumentationskette selbst in den Schwanz! So nach dem Motto: Wenn ihr feststellt, dass die Kontrolle gebührenpflichtig ist, dann macht sie wenigstens nicht so teuer.

Ich bleibe dabei: Die Klage ist schlecht gemacht und das Urteil in der Form schadet uns allen, weil es die Gebührenerhebungsmöglichkeit festigt.

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Der Kollege Keller vom Gun-Forum hat es perfekt auf den Punkt gebracht:

Meine Güte, seid ihr kurzsichtig, das ist ja nicht zu fassen!

Jeder der sich über das Urteil freut oder daran etwas Positives gewinnen kann hat nicht verstanden wie die Politik, die Verwaltung und das Leben funktioniert.

Das Urteil hat:

1. das Amt dazu legitimiert für anlasslose Durchsuchungen (Nachschau) ohne Auffälligkeiten (!) Gebühren zu erheben.

2. Das Gericht wird sogar eine abrechenbare Mindestdauer festlegen, vermutlich wird es sich der Verwaltung anschließen (180 Minuten).

Bei einem Stundensatz von sicherlich mindestens 50€ + Auslagen, + Fahrtkosten werden die Gebühren künftig mit Sicherheit bei 150€ oder sogar wesentlich darüber sein.

Das hat zur Folge, dass sich auch Ordnungsämter, die bisher nichts oder weniger verlangt haben, den Griff in das Honigglas nicht verwehren können und ebenfalls die gerichtlich legitimiert "Gelddruckmaschine LWB" anwerfen werden.

Es wird auch kein Problem sein die Gebühren periodisch zu erhöhen oder die Kontrollabstände zu verringern, so lange bis der kleine LWB dies nicht bezahlen kann oder will.

Denkt mal nach und sagt mir wo ihr da jetzt einen Erfolg für die LBW seht!

Tatsächlich war diese Klage gegen die Höhe der Gebühren und dieses Urteil eine Katastrophe!

Bleibt zu hoffen, dass einer der anderen 110 anstehnden Einsprüchler anders klagen wird.

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Die Stuttgarter Gebührensatzung ist grundgesetzwidrig.

Das weiß man aber schon seit Weihnachten 2011:

http://waffenblog.tetra-gun.de/?p=228

Daraus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( vgl. Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12 / 98 -, BVerwGE 109, 272, m. w. N.) und des Senats ( vgl. Urteil vom 15. Januar 2004 – 12 A 11556 / 03. OVG ‑, in ESOVGRP veröffentlicht ) werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Voraussetzung ist danach, dass zwischen der Kosten verursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei allgemeinen Kosten der Aufsichtsbehörden nicht vor. Es fehlt an einer besonderen Beziehung zwischen der Kosten verursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner.

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Ich bleibe dabei: Die Klage ist schlecht gemacht und das Urteil in der Form schadet uns allen, weil es die Gebührenerhebungsmöglichkeit festigt.

Ich fürchte dass auch Landräte bzw. die Verantwortlichen der Landkreise wie der "meinige" sich anhand solcher Urteile nicht mehr lange gegen den Kreiskämmerer oder die Kreis-Grünen behaupten können.

Unser Kreis verlangt für Nachschauen nichts, der Landrat und die CDU/FDP haben hier vernünftig gehandelt.

Irgendwann wird der Landrat aber erklären müssen warum er trotz leerer Kassen die LWB nicht schröpft obwohl er dies aufgrund Gerichtsurteile bequem tun könnte.

Dann ist vorbei.

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Ich schließe mich den Befürchtungen von Lusumi (s.o.) an.

Es ist zwar durchaus zu begrüßen (und gut für die Stuttgarter Waffenbesitzer), dass der uferlosen "Gestaltung" von Gebühren ohne ausreichende Begründung hier ein Riegel vorgeschoben wurde.

Aber erstens wissen wir noch nicht, ob die Stuttgarter Gebühr künftig soo viel niedriger ausfallen wird.

Und zweitens, s. Lusumi, ist zu befürchten, dass sich etliche der vernünftigen Stadt- und Landkreise, bei denen (dem Willen des Bundesgesetzgebers beim WaffG folgend!) keine Gebühr erhoben wird, nun nach einer "gerichtlich abgesegneten" Gebührenhöhe strecken, und auch erheben werden...

Das Übel ist (mal die Kontrolle an sich außen vor gelassen) die Gebührenerhebung selbst.

Nochmal: die gebührenrechtlich erforderliche "Veranlassung" (s. Landesgebührengesetz Ba.-Wü., u.a.) ist im Fall der stichprobenartigen Aufbewahrungskontrollen nur äußerst dünn begründet. Was einige Verwaltungsgerichte da "begründet" haben ("Veranlassung schon durch Waffenbesitz selbst gegeben" bzw. "im Pflichtenkreis liegend", das überzeugt nicht.

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