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Schweizer Waffengesetz


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[h=2] Waffenübertragung[/h] Neben dem Kauf gilt auch auch der Tausch, die Schenkung, die Erbschaft, die Miete und die Gebrauchsleihe als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes. Je nachdem, um welche Art von Waffe es geht, müssen beim Erwerb unterschiedliche Verfahren eingehalten werden: Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).

Im Detail gestaltet sich die Übertragung wie folgt:

[h=3]Waffen[/h] Meldepflichtige Waffen

  • Handrepetierer für die Jagd, einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre, Handrepetierer (Sportgewehre)
  • Ordonnanzepetiergewehre wie Karabiner 11, 31, Langgewehr 11
  • Kaninchentöter (einschüssig)
  • Soft-Air-Waffen
  • Alarm-, Schreckschusspistolen
  • Imitationswaffen
  • Paintball-Waffen
  • Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  • Druckluft- und CO2-Waffen

Bewilligungspflichtige Waffen

  • Pistolen
  • Revolver
  • Selbstladebüchse
  • Unterhebelrepetierer (lever action)
  • Vorderschaftrepetierer (pump action)
  • ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, die nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind
  • Selbstladeflinte
  • Halbautomatische Gewehre wie z.B. Sturmgewehr PE 90, PE 57

Verbotene Waffen

  • Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstützen
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Feuerzeug mit Messer, Natel mit Elektroschockgerät usw.)
  • Seriefeuerwaffen
  • Zu Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffen (jedoch nicht zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen)
  • Panzerfaust
  • schweres Maschinengewehr
  • Laser-, Nachtsichtzielgeräte, Schalldämpfer und Granatwerfer als Zusatz zu einer Feuerwaffe
  • Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen
  • Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren werden kann
  • Schmetterlingsmesser
  • Wurfmesser
  • Dolch mit symmetrischer Klinge

[h=3]Vorgehen[/h] Meldepflichtige Waffen

Erwerb meldepflichtiger Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten – mittels schriftlichem Vertrag unter Einhaltung der übrigen Vorschriften gemäss Waffengesetz Artikel 8 Absatz 2.

Bewilligungspflichtige Waffen

Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenerwerbsschein.

Das ausgefüllte Formular ist mit folgenden Beilagen beim kantonalen Waffenbüro einzureichen:

- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate);

- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte

Verbotene Waffen

Erwerb von verbotenen Waffen sowie wesentlicher und besonders konstruierter Bestandteile und Waffenzubehör mittels kantonaler Ausnahmebewilligung. Das Gesuch ist schriftlich zu begründen und an das kantonale Waffenbüro zu senden. Eine Bewilligung kann insbesondere erteilt werden für:

- Sportwaffen, die von Sportvereinen verwendet werden;

- verbotene Messer, die von Behinderten oder bestimmten Berufsgruppen verwendet werden.

- Sammler

[h=3]Besonderes[/h] Meldepflichtige Waffen

Bei der Übertragung einer Feuerwaffe (also keine Softair-, Paintball-, CO2-, oder Druckluftwaffe) hat die übertragende Person innert 30 Tagen nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrags an das kantonale Waffenbüro zu senden. Verwenden Sie für Verträge das Formular proTELL und beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften im Anhang.

Vertrag

Anhang

Kantonale Waffenbüros

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[h=2] Meldepflicht[/h] Das revidierte Waffengesetz schreibt neu eine Meldepflicht für den bereits bestehenden Besitz von Waffen vor.

Waffengesetz

Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer

Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben

wurden.

Grundsätzlich müssen nur Waffen gemeldet werden, die im bis 11.12.2008 gültigen Waffengesetz in Artikel 10 aufgeführt waren. Somit fallen alle WES pflichtigen Waffen wie beispielsweise Pistolen, Revolver, Halbautomaten, Pump Action etc nicht unter die Meldepflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese WES pflichtigen Waffen wirklich mit WES gekauft, mit einfachem schriftlichem Vertrag erworben oder aus dem Ausland eingeführt wurden.

Grundsätzlich zu melden sind nur (siehe aber Ausnahmen):

  • Einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen
  • Vorderladern
  • Ordonnanzrepetiergewehre (K 11, K 31, JG 11)
  • Sportgewehre wie KK Stutzer, Standardgewehre
  • Jagdwaffen, welche nach der eidg. Jagdgesetzgebung zur Jagd zugelassen sind
  • Sportgewehre für jagdsportliche nationale und internationale Schiessen

Ausnahme:

Von der Meldepflicht befreit sind jedoch diese Waffen dann, wenn sie „seinerzeit“ vom Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben oder von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden. Anderslautende Begriffe wie beispielsweise “der aktuelle Besitzer” oder “direkt” sind rechtlich nicht gültig.

Der Experte sagt

Nachmeldung Schusswaffen

Kantonale Waffenbüros

Meldepflicht verbotene Waffen

Pressemitteilung proTELL

Fragen zur Meldepflicht

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[h=2] Schiessvereine[/h] Eigentum und Besitz von Waffen - Waffenmeldungen - Waffenweitergaben

Seit dem 12.12.2008 regelt das Waffengesetz neu auch den Besitz von Waffen. Vorher wurden nur Kauf, Verkauf, Einfuhr Ausfuhr etc geregelt. Zudem war die Situation betreffend Weitergabe von Waffen wesentlich einfacher, weil ja für den Besitzeswechsel unter Privatpersonen kein WES, sondern nur ein Vertrag nötig war. Diese Privilegierung ist nun weggefallen. Im Handel WES pflichtige Waffen dürfen auch unter Privaten nur noch mit WES weitergegeben werden. Auch die Abgabe der Munition wird etwas genauer geregelt.

Waffenbesitz und dessen Meldung

Viele Vereine sind Eigentümer von Waffen (das heisst, sie haben den Sachwert an diesen Waffen). Das Waffengesetz regelt nicht das Eigentum an Waffen, sondern den Waffenbesitz und die Waffenbesitzübertragung. Ein Verein ist eine juristische Person. Juristische Personen üben ihren Waffenbesitz durch ihre Organe und Angestellte, also durch natürliche Personen aus. Wenn ein Verein eine Waffen erwerben und diese besitzen will, muss die Vereinswaffe formell durch ein Vereinsorgan (Präsident, Schützenmeister etc.) mit Waffenerwerbsschein erworben werden, denn Waffenerwerbsscheine werden nur an natürliche Personen ausgestellt. Das im Waffenerwerbsschein aufgeführte Vereinsorgan ist dann auch für die korrekte Waffenbesitzausübung den Behörden gegenüber verantwortlich, wie Meldepflicht (wenn nötig), sichere Aufbewahrung und allenfalls leihweise Weitergabe oder definitive Weitergabe der Waffe unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Gibt es für die vorhandenen Vereinswaffen keine Waffenerwerbsscheine, ist dem Verein zu empfehlen, mit einem Beschluss in einem Protokoll festzuhalten, wer an welchen Vereinswaffen den Besitz für den Verein ausübt (ansonsten würde im Streitfall wohl der Präsident als Waffenbesitzer angesehen). Dieser Waffenbesitzer (Eigentum bleibt beim Verein) erfüllt dann alle Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz stehen.

Leihweise Abgabe der Waffe an mündige Vereinsmitglieder

Geht die Waffe nun ausserhalb der Obhut des Waffenbesitzers (also ausserhalb des Schiessstandes oder des Bereiches auf den der verantwortliche Besitzer noch Einfluss ausüben kann), muss das waffenrechtlich gehandhabt werden: Bei nicht WES pflichtigen Waffen mit einem schriftlichen Vertrag (der gleiche Vertrag wie bei einem definitiven Waffenwechsel, es wird einfach auf den Vertrag „leihweise“ vermerkt). Dieser Vertrag muss innerhalb 30 Tagen der kantonalen Behörde zugestellt werden, falls Feuerwaffen übertragen werden (bei Druckluftwaffen muss der Vertrag zwar erstellt aber nicht eingeschickt werden). Bei WES pflichtigen Waffen (z. B. Sportpistolen oder Sturmgewehren oder Ordonnanzpistolen) ist das leider nur mit WES möglich, die Rücknahme braucht aber nach Auslegung des EJPD dann keinen WES mehr. Zugegebenermassen eine aufwendige Angelegenheit. In Bundesbern prüft man derzeit juristisch, ob da eine Alternative möglich wäre. proTELL versucht auf gesetzgeberischem Weg eine Lösung dieses Dilemmas zu bewirken.

Leihweise Abgabe der Waffe an unmündige Personen

Hier ist die Situation einfacher, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Soll die Waffe aus der Obhut des Waffenbesitzers an eine unmündige Person im Verein gehen, so ist das neu aufgrund Art 11a WG und 23 WV möglich. Diese Person muss regelmässig Schiesssport betreiben und darf nicht zur Annahme Anlass geben sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden. Sodann muss das Formular „Meldung der leihweisen Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen“ ausgefüllt und an das kantonale Waffenbüro eingeschickt werden. Wenn die Waffe bei der unmündigen Person aufbewahrt wird, muss zudem noch Seite 2 der Meldung ausgefüllt werden.

Bei der Weitergabe von Waffen dürfen beim Empfänger keine Ablehnungsgründe gemäss Artikel 8 des WG vorliegen, im Zweifelsfall ist ein Auszug aus dem Zentralstrafregister zu verlangen. Der Empfänger muss Schweizer Bürger sein oder einen C Ausweis haben. Zudem darf der Empfänger keine in Art. 12 WV aufgeführte Staatsbürgerschaft aufweisen (Ex Jugoslawien, Türkei, Sri Lanka, Algerien).

Meldung leihweise Abgabe

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[h=2] Europäischer Feuerwaffenpass[/h] Seit dem 18.12.2008 wird der Europäische Feuerwaffenpass (nachstehend EFWP) bei Reisen durch den Schengen Raum benötigt. Falls Sie demnächst eine Reise ins Ausland planen, sollten Sie diesen sofort beantragen. Jeder Kanton regelt die Ausstellung des EFWP selbst, in der Regel mit einem zentralen Büro. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Waffenbüro, wo das Gesuch für den EFWP eingereicht werden kann.

Die Gesuche sind mittels den offiziellen Formularen mit den verlangten Beilagen einzureichen.

Kosten: Fr. 150.00

Gültigkeit: 5 Jahre, 2 x Verlängerung von 2 Jahren möglich

Der EFWP ist gültig für das temporäre Verbringen von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat zur Ausübung der Jagd oder zur Teilnahme an einem schiesssportlichen Anlass.

Für das dauerhafte Verbringen von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat - definitive Ein- oder Ausfuhr - werden nach wie vor besondere Bewilligungen notwendig sein.

Im EFWP lassen sich 13 Waffen eintragen, theoretisch könnten Sie somit bis zu 13 Waffen ins Ausland mitnehmen, wenn da nicht jedes Land seine eigenen, leider noch laufend ändernden Vorschriften hätte.

Bitte beachten Sie bei jeder Reise ins Ausland die jeweiligen Einfuhrbedingungen der Schengen-Staaten, die Sie besuchen oder durchreisen.

Wegen der Altersgrenze beim Waffenerwerb von 18 Jahren gilt für unmündige Sportschützen ein besonderes Formular für den Feuerwaffenpass. Sie können persönlich im Sinne des Gesetzes nicht Besitzer der Feuerwaffe sein, nur ihr gesetzlicher Vertreter. Dies unabhängig davon, ob es sich um privates Eigentum oder um Leihwaffen eines Vereins handelt.

Gesuch Feuerwaffenpass

Gesuch Feuerwaffenpass für unmündige Sportschützen

Kantonale Waffenbüros

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[h=2] Schengen[/h] Das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 - oft auch Schengener Abkommen genannt - umfasst insgesamt 8 Titel. Im Zusammenhang mit dem schweizerischen Waffenrecht spielt das Kapitel 7 des Titels III eine entscheidende Rolle. An dieser Stelle geben wir daher nur das Kapitel 7 „ Feuerwaffen und Munition“ im vollen Wortlaut wieder.

[TABLE="width: 420"]

[TR]

[TD]Schengener Abkommen Kapitel 7, Titel III[/TD]

[TD] [/TD]

[TD]18.04.2004[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD]Richtlinie 91/477 EWG[/TD]

[TD] [/TD]

[TD]22.04.2010[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD]Richtlinie 2008/EG [/TD]

[TD] [/TD]

[TD]22.04.2010[/TD]

[/TR]

[/TABLE]

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