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Polizeikontrollen: Jäger verstoßen gegen das Waffengesetz


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Geschrieben (bearbeitet)

"Seit wann muss ein Futteral auf dem Weg zur Jagd in D verschlossen sein?"

Des Rätsels Lösung: 

Österreicher und Italiener. Die müssen nix versperren und haben sich nicht über deutsche Gesetze und Paranoia kundig gemacht. Beim Grenzübertritt wird man nicht unbedingt mit dem direkten Weg zur Jagdausübung argumentieren können.

bearbeitet von Glockologe
  • Mag ich! 1
Geschrieben

Schon ewig her, da haben's einen befreundeten italien. Waffenhändler bei der Fahrt zur IWA beim Grenzübetritt nach D hopsgenommen, weil sein mitgeführtes Tierabwehrspray kein CE-Zechen hatte; im IT damals nicht nötig, in D jedoch ...

Geschrieben
Am 29.10.2025 at 11:56 , Glockologe sagte:

Österreicher und Italiener. Beim Grenzübertritt wird man nicht unbedingt mit dem direkten Weg zur Jagdausübung argumentieren können.

Warum eigentlich nicht? Es gilt europäische Freizügigkeit, Schengen und so. Wenn es zur berechtigten Jagd ins Nachbarland geht, wovon erstmal auszugehen ist, da ja auch die Mitnahme der Waffen begründet sein müsste? Entweder sind die Beamten mal wieder übers Ziel hinaus geschossen oder der Artikel lässt die Hälfte weg. Oder beides.

Geschrieben

Äh, nach meinem Wissen muss das Futteral GE-Schlossen sein.

Die Schlösschen-am-Futteral-Zeit sollte seit langem vorbei sein und das Futteral muss nicht VER-schlossen sein.

Oder habe ich  mich gerade als Depp geautet?

  • Mag ich! 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 13:52 , Bumbum sagte:

Äh, nach meinem Wissen muss das Futteral GE-Schlossen sein.

IMHO heißt es "verschlossen".

Da fehlen wie richtigerweise moniert ein paar Infos, aber der Casus Knackus ist halt, ob das als direkte Fahrt ins Revier gewertet werden kann. Von Österreich (oder Italien) über Deutschland nach Tschechien könnte da wer Zweifel anmelden.

BTW vor einiger Zeit gab es da in Ö eine gerichtliche Entscheidung, daß ein Schloß kontraproduktiv wäre, da es auf einen wertvollen Inhalt hindeutet.

  • Mag ich! 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 13:52 , Bumbum sagte:

Äh, nach meinem Wissen muss das Futteral GE-Schlossen sein.

Im Zusammenhang mit der Jagdausübung muss da gar nix. Da kann das Gewehr auf der Rückbank liegen und die KW im Holster sein, ungeladen versteht sich.  Ob hier so ein Zusammenhang mit der Jagd vorlag oder nicht, geht aus dem Artikel nicht hervor.

Am 29.10.2025 at 16:52 , Glockologe sagte:

aber der Casus Knackus ist halt, ob das als direkte Fahrt ins Revier gewertet werden kann. Von Österreich (oder Italien) über Deutschland nach Tschechien könnte da wer Zweifel anmelden.

Wenn kein Zusammenhang mit der Jagd vorlag, wie ließ sich dann die legale Beförderung der Waffen begründen? Einfach so Waffen über Grenzen spazieren fahren ist sicher auch im geschlossenen Futteral problematisch. Blieben natürlich Schießstandbesuch oder Büchsenmacher. Wie gesagt, hier fehlen Infos und das letzte Wort in der Sache ist möglicherweise auch noch nicht gesprochen.

  • Mag ich! 1
  • Beachtlich 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 16:52 , Glockologe sagte:

IMHO heißt es "verschlossen".

Aber genau diese "unscharfen Formulierungen" lassen eben den Interpretationsspielraum größeren Ausmaßes zu.

Verschlossen ist es, wenn der Reisverschluß oder die Vchnäpper zu sind auch; verschlossen kann aber auch abgeschlossen bedeuten und was sonst noch alles hineininterpretiert werden kann

  • Mag ich! 2
  • Beachtlich 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 17:09 , sealord37 sagte:

"Nicht zugriffsbereit"

Genauso unscharf formuliert, da die genaue definition fehlt. Irgendwann kam da mal eine 3-Minuten-Regelung ins Spiel.

Beispiel mit KW im Handschuhfach: Einfach reinlegen und Klappe zu - nein; Klappe abgeschlossen ja

  • Mag ich! 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 17:08 , sealord37 sagte:

Im Zusammenhang mit der Jagdausübung muss da gar nix. Da kann das Gewehr auf der Rückbank liegen und die KW im Holster sein, ungeladen versteht sich. 

Wenn Du das als Deutscher machst während Du österreichisches Staatsgebiet durchquerst, bist Du sogar dort fällig. Es wird halt ausjudiziert werden müssen, ob ein Verstoß vorlag. Versteh mich nicht falsch, ich finde das Vorgehen der Polizei auch korinthenkackerisch, aber genauso blöd war es von meinem Landsmann das Ding nicht in den Kofferraum zu legen, schon einmal, weil Gewehrfuttersale nun mal wie Gewehrfutterale aussehen.

  • Mag ich! 1
Geschrieben
Am 29.10.2025 at 17:48 , Hollowpoint sagte:

An Deiner Stelle hätte ich denen nen Fux und nen Waschbären gespendet. GRUẞ

Ach was 5kg Nutria Ragoût ......PDT_Armataz_02_41 und das nächste mal gefragt ob es gemundet hat...:teufel88: Ich kenn da so eine Story die der Schwiegervadder vom Junior mal zum besten gegeben hat, nur waren das Guinea Pigs gewesen, gefutter hatten die alle wie wild, nur als das rauskam.... :ph34r:

Geschrieben
Am 29.10.2025 at 13:45 , sealord37 sagte:

Wenn es zur berechtigten Jagd ins Nachbarland geht, wovon erstmal auszugehen ist, da ja auch die Mitnahme der Waffen begründet sein müsste? Entweder sind die Beamten mal wieder übers Ziel hinaus geschossen oder der Artikel lässt die Hälfte weg.

Nein, selbst der Weg von Hamburg nach München zur Jagd ist viel zu weit für ein unverschlossenes Futteral. Es gibt Urteile, die eine Wegstrecke von ca. 200km oder eine Zeitdauer von 2,5h als direkten Weg ansehen (Werte aus der Erinnerung).

Ich bin in etwa 150km Radius unterwegs und somit entfällt für mich das Schloss. Hoffentlich…

Geschrieben
Am 29.10.2025 at 17:28 , Der Reservist sagte:

Verschlossen ist es, wenn der Reisverschluß oder die Vchnäpper zu sind auch; verschlossen kann aber auch abgeschlossen bedeuten und was sonst noch alles hineininterpretiert werden kann

Nein. VERschlossen ist mit Schloss, GEschlossen mit dem Reißverschluss. Gerichtlich X-Mal dekliniert und mittlerweile imho auch in der Verwaltungsvorschrift bzw. den Kommentaren des Gesetzes manifestiert.

Geschrieben
Am 29.10.2025 at 17:35 , rwlturtle sagte:

Es waren drei Handgriffe.

Korrekt, entweder drei Handgriffe (schwer nachzuweisen) oder eben ein VERschlossenes Futteral o.ä. Allerdings nicht auf dem (direkten) Weg zur Jagdausübung. Da kann, wie schon geschrieben, die Knifte auf der Rückbank liegen.

Geschrieben
Am 30.10.2025 at 08:45 , Greenhawker sagte:

Nutria=Bisamratte. 

Nutria ist nicht Bisam. 

Biber der große Wassernager

Nutria=Sumpfbiber mittelgroß 

Bisam der kleine Wassernager

Nervig können alle drei sein. Nutria und Bisam sind Neozoen und sollten entnommen werden 

  • Mag ich! 2
Geschrieben

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

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