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Herstellung Luftpistole- Genehmigung erforderlich ?


steiner

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@26 WaffG:

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von

Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen

Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser

Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art

von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur

Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine

Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die

Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen

und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Anhang:

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung

von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur

Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei

denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Anhang

4.

Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

4.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt

worden ist;

4.2

Armbrüste.

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind,

wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von

nicht mehr als 0,08 Joule (J) (Anmerkung: neu 0,5 J) erteilt wird, es sei denn,

sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die

Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder

sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

...

--> Luftpumpen von mehr als 0,5 Joule bedürfen zu ihrer Herstellung einer Genehmigung.

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Erlaubnis ist erforderlich, § 26 WaffG. Erlaubnisfrei ist bei Gegenständen, die unter das WaffenG fallen (das tut auch eine LP mit weniger als 7,5 J) allenfalls Erwerb, Besitz (Ziffer 1 der Anlage 2 zum WaffG) und Führen (Ziffer 3 der Anlage 2 zum WaffG). In Ziffer 6 der Anlage 2 zum WaffenG "Erlaubnisfreie nichtgewerbliche Herstellung" ist nur Munition (Ziffer 6.1) genannt.

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  • 2 years later...

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