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Mutmaßliche Verwechslung: Deutscher Austauschschüler in den USA erschossen


gbadmin

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Köder auslegen ist nunmal so oder so nicht erlaubt.

Was wäre so schlimm daran gewesen alles zu sichern mit einer alarmanlage und wenn die losgeht erst zur waffe zu greifen ohne Köder.

Hat er wirklich einen Ausgelegt, oder wird es so dargestellt? Selbst wenn in der Garage Goldbarren gestapelt sind berechtigt das niemanden auch nur das Grundstück zu betreten. Die Wahrheit wird hier vermutlich nie an das Licht kommen da unsere Medien die von US Medien bereits verfälschten Meldungen nochmals verfälschen. Die Washington Post beruft sich unter anderem auf die Aussage des Friseurs des Schützen...

According to court documents, 29-year-old Markus Kaarma of Missoula, Mont. was in a foul mood on April 23 when he went in to get his hair cut at Great Clips. His home had been burglarized a couple of times, he complained to the stylist
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Wär echt peinlich wenn die letzten Aufzeichnungen dann aus: "Oh nein!", "Ach scheiße", oder "hab ich den Herd angelassen" bestehen......

Oder: "Dieser dämliche Ami ist ja selber schuld, wenn er seine Garage nachts offen stehen lässt, da darf er sich auch nicht beschweren, wenn ich mal gucke, ob es was zu holen gibt..."

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http://www.welt.de/vermischtes/article127486609/Schuetze-verbarrikadiert-sich-aus-Angst-im-Haus.html#disqus_thread

Nach 5 Kommentaren erfolgte:

Dieses Thread wurde bereits geschlossen. Kommentieren ist nicht mehr möglich.:laugh:

Warum wohl? Kommentare Selber lesen...:cool1:

Auch die Hamburger Staatsanwaltschaft will nach den tödlichen Schüssen auf Diren ein Ermittlungsverfahren einleiten. "Wir prüfen den Sachverhalt und haben bereits die erforderlichen Unterlagen von den zuständigen amerikanischen Behörden angefordert", sagte Sprecherin Nana Frombach der dpa. Hintergrund ist Paragraf 7 des Strafgesetzbuchs. Darin heißt es, dass das deutsche Strafrecht für Taten gilt, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden.

Da will wohl ein engagierter StA mal nach Big Sky Country reisen und unverrichteter Dinge (außer dem aus Steuermitteln geförderten Trip) wieder enttäuscht zurückkehren. Tip: Die Amis liefern keinen US-Bürger zur Strafverfolgung ins Ausland aus und "double jeopardy" ist ebenfalls ein no-go.

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Ich zitiere mal

GG Artikel 16

...

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566; Geltung ab 01.07.1983

FNA: 319-87; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 319 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

7 frühere Fassungen des IRG | 50 Vorschriften zitieren das IRG

Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 79 IRG ←→ § 81 IRG

§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

§ 80 des IRG hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.

gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und

2.

die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.

Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat

2.

keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und

3.

auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.

Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine Auslieferung wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1 oder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlenden Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersuchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug.

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Komisch.... wenn ein Deutscher in der Türkei zusammengeschlagen oder getötet wird (soll ja auch schon vorgekommen sein) dann hörste nach spätestens drei Tagen nix mehr davon. Wenn das ein Ami gewesen wäre, der dort erschossen wurde, auch dann würde es hier KEINE SAU interessieren. Warum bitte gibts jetzt auf einmal so nen Aufschrei???

Eins ist doch GANZ KLAR; der Kerl hat sich unbefugt auf dem Grundstück (noch schlimmer: IN der Garage) aufgehalten. Hätte er das nicht getan, dann wäre das nicht passiert. Wer hat denn jetzt was falsch gemacht :icon_confused:

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Wenn der Köder gelegt hat, dann wirds auch in USA schwierig mit Notwehr

Und wenn da ein Köder oder noch so fetter Köter rumliegt, bedeutet das noch lange nicht, daß jeder zu jeder Zeit ein fremdes Grundstück uneingeschränkt betreten darf. Schon gar keine Garage. Von einer Notlage wie Brand etc. war auch nicht die Rede.

Ich denk mal, so wie jetzt die üblichen Verdächtigen und die Migrationsindustrie dazu in gewohnter Manier geifern, wird das wohl wieder mal auf die altbekannte Anlaßgesetzgebung hinauslaufen. Fehlt nur noch Herr Erdowahn, der die Staaten mit Sanktionen bedroht. :panik:

Der Typ war unbefugt in ein fremdes Gebäude eingedrungen und das Berufsrisiko hat zugeschlagen. Shit happens.

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Verhältnismäßigkeit hin oder her: Was macht der Typ auf einem fremden Grundstück in einem fremden Haus? Wird das Fingerweglassen von fremden Eigentum heutzutage nicht mehr durch die Eltern gelehrt? Den Schuh kann sich dann nun der Vater anziehen.

Das wird der nicht tun und die staatliche Migrations- und Gutmenschenindustrie wird ihm dabei helfen. Da gehts schon in gewohnter Manier los.

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Bitte unbedingt eine Quelle angeben. Ansonsten muss ich den Beitrag blind schalten.

Ist von FB, wurde angeblich vom Anwalt freigegeben, hier aber der Offizielle Polizeibericht, der sich mit dem Foto deckt.

p.s von mir aus kannst Du das Foto löschen oder den Beitrag blind schalten, der Polizeibericht sagt ja alles aus....

jpcopier@co.missoula.mt.us_20140428_152924.pdf

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