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Heisses Eisen: Combat-Wettbewerbe als deutscher Legalwaffenbesitzer im Ausland?


gbadmin

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Die Fragestellung ist berechtigt. Und bei der GRA gibt es auch die richtigen Informationen dazu, insbesondere durch einen Kommentator.

1. Strafrechtlich ist alle i.O. denn hier liegt keine Auslandsstraftat vor.

2. Verwaltungsrechtlich sieht es anders aus. Da ist Vorsicht geboten, denn es sind ja Fälle bekannt in denen Waffenbehörden in engster Auslegung davon ausgehen das man mit einer Jagdwaffe, die dafür angeschafft wurde, nicht rein sportlich schießen darf, und umgekehrt.

Aber wer streitsüchtig ist kann das natürlich durchziehen und am besten Foto-/Videografieren und ins Netz stellen.

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2. Verwaltungsrechtlich sieht es anders aus. Da ist Vorsicht geboten, denn es sind ja Fälle bekannt in denen Waffenbehörden in engster Auslegung davon ausgehen das man mit einer Jagdwaffe, die dafür angeschafft wurde, nicht rein sportlich schießen darf, und umgekehrt.

Da muss ich Dir recht geben, das hatte meine Behörde auch mit mir versucht.

Erst der Hinweis, das ich mir dann jetzt jede Waffe dreimal identisch kaufen müsse hat das eine Nachfrage beim Innenministerium hervorgerufen.

Diese hat im Ergebnis mir bescheinigt, das ich meine Jagdwaffen auch schiesssportlich verwenden darf.

Diese Aussage vom IM S-H stelle ich auch gerne anderen zur Verfügung falls es dort Probleme geben sollte.

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Hmmmm, deutsches Recht gilt für Deutsche weltweit?

Das dürfte nicht so ganz pauschal zu beantworten sein.

Im Zusammenhang mit den nach Thailand reisenden Kinderfreunden wurde das jedoch so erklärt.

Schwierig wird es aber, wenn dortiges Recht und hiesiges Recht nicht zusammenpassen.

Man darf z.B. weltweit in den verschiedensten Ländern nach Bezahlung der Gebühren und Beachtung der dortigen Gesetze jagen,

ohne in Deutschland einen Jagschein/ - Berechtigung zu besitzen.

Da solche Reisen auch hier angeboten werden, wird das wohl legal sein.

Geradezu pervers wäre es nun, würde der deutsche NICHT-Waffenbesitzer im Ausland, weil dort nicht strafbar, Combatmäßig schießen dürfen,

während es dem deutschen Waffenbesitzer, der ja den Regelungen des WaffG unterliegt, auch dort verboten wäre.

GP

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§ 5 StGB

Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

[TABLE]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]1.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]2.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Hochverrat (§§ 81 bis 83);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]3.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]a)[/TD]

[TD]in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]B)[/TD]

[TD]in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]4.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]5.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Straftaten gegen die Landesverteidigung[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]a)[/TD]

[TD]in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]B)[/TD]

[TD]in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]6.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]6a.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]7.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]8.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]a)[/TD]

[TD]in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD][/TD]

[TD]B)[/TD]

[TD]in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]9.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]10.[/TD]

[TD="colspan: 2"]falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]11.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]11a.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]12.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]13.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]14.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]14a.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]15.[/TD]

[TD="colspan: 2"]Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.[/TD]

[/TR]

[/TABLE]

§ 6

Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

[TABLE]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]1.[/TD]

[TD](aufgehoben)[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]2.[/TD]

[TD]Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]3.[/TD]

[TD]Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]4.[/TD]

[TD]Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]5.[/TD]

[TD]unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]6.[/TD]

[TD]Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1;[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]7.[/TD]

[TD]Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]8.[/TD]

[TD]Subventionsbetrug (§ 264);[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]9.[/TD]

[TD]Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.[/TD]

[/TR]

[/TABLE]

§ 7

Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

[TABLE]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]1.[/TD]

[TD]zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder[/TD]

[/TR]

[TR]

[TD][/TD]

[TD]2.[/TD]

[TD]zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.[/TD]

[/TR]

[/TABLE]

§ 4

Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Waffengesetz ist jedenfalls nicht aufgeführt.

PS.: Jetzt könnt ihr euch erschöpfend zu diesem Thema informieren.

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Jupp und strafbewehrt ist das Schiessen im Ausland ebenfalls nicht, somit ist alles gut!

So sehe ich es auch. Ansonsten wäre z.B. der weltweite IPSC- Zirkus gar nicht möglich. Oder IDPA oder wie das heißt. Ist auch ein Internationaler Wettkampf, nur eben in Deutschland für Sportschützen ganz phöse. DSB Olympiateilnahmen, alles Straftäter oder wie?

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Vorsicht ist die Mutter der Porzelankiste. In diesem Sinn mal dran denken, dass IDPA hierzulande als Übung im Verteidigungsschießen gesehen wird. Womit zumindest das Verwenden der eigenen Waffen fraglich erscheint.

Um sich da abzugrenzen ist beim IPSC ja auch der Bravo-Bereich der Classicscheibe verschwunden... weltweit.

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Du hast anscheinend wie ich keinen Bedarf an Combatlehrgängen im Ausland. Prima, ist damit kein Thema für dich. Ich finde es zumindest interessant sich darüber Gedanken zu machen, denn eines der Ziele der GRA ist ganz offensichtlich die Erweiterung/Änderung des § 19 WaffG. Ich glaube zwar nicht dass das hier durchsetzbar ist, finde das aber unterstützenswert.

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Du hast anscheinend wie ich keinen Bedarf an Combatlehrgängen im Ausland.

Das ist nicht richtig. Fakt ist aber, dass es an dieser Stelle weder Regelungslücken noch Handlungsbedarf gibt. Warum muss ich dann ein Thema in die Öffentlichkeit zerren, das sich hervorragend zum Austoben politischer Hoplophobiker eignet? Die freundlichste Umschreibung, die mir dazu einfällt, ist unklug.

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Der Artikel über das Combatschießen im Ausland hat auch eine praktische Bewandtnis. Es kann sein, dass die GRA eines Tages z.B. ein IDPA-Match mit befreundeten Organisationen im benachbarten EU-Ausland ausrichtet. Bezüglich der Verbringung der eigenen Waffen für so ein Event könnte die Barriere entstehen, dass so eine Verwendung mit dem Bedürfnis eines deutschen Sportschützen nicht übereinstimmt.

Der deutsche Sportschütze lässt also sicherheitshalber seine Waffen und Munition zu Hause und nimmt nur sein Rig mit. Die passende Waffe und Munition bekommt er dann im Ausland auf dem Schießstand und kann so seinen Spaß haben. So kann man Europa der Regionen mit den Brüdervölkern für die Waffenlobby nützlich machen. Wer dagegen ist, darf politisch korrekt als ein Rechtspopulist und Europafeind beschimpft werden :-)

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