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Überfall in Moers - Juwelier erschießt mutmasslichen Täter


oxota

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Ich gehe mal davon aus, dass das Überfallopfer hier nicht mitliest. Daher war der Link für den Juwelier hier wenig hilfreich (so das denn die Absicht war).

Aber dann kannst du ja den Link an den Juwelier weiterleiten ;) Hoffentlich entpuppt sich die Empfehlung nicht als Fehlgriff, sollte der Juwelier die Forumshilfe annehmen wollen.

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Ich gehe mal davon aus, dass das Überfallopfer hier nicht mitliest. Daher war der Link für den Juwelier hier wenig hilfreich (so das denn die Absicht war).

Aber dann kannst du ja den Link an den Juwelier weiterleiten ;) Hoffentlich entpuppt sich die Empfehlung nicht als Fehlgriff, sollte der Juwelier die Forumshilfe annehmen wollen.

Ich meine, das Opfer dieses Raubüberfalls braucht zwei Anwälte. Einen versierten Strafverteidiger wegen der Terminierung des bad guy und einen erstklassigen Waffenrechtsanwalt.

Dann könnte das gut für ihn ausgehen. Aber wahrscheinlich erst nach ein paar Jahren vor dem BGH.

:rolleyes:

GRUß

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Wenn er seit ein paar Tagen das Gefühl hatte ausgekundschaftet zu werden, wäre das Bereithalten gerechtfertigt. Auch sollte es nicht nachzuweisen sein, dass er die Waffe dauerhaft zur Verteidigung bereitgehalten hat. Entweder konkrete Bedrohung oder Zufall auf dem Weg zum oder vom Schießstand.

Aktenzeichen: 3 Ss 44/00 OLG Hamm

Leitsatz: Bei berechtigter Notwehr bleiben nicht nur ein (erforderlicher) Schusswaffengebrauch, sondern auch der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb bzw. besitz der Waffe straflos. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Notwehr Übende sich bereits bei der Inbesitznahme der Waffe in einer massiven Bedrohungslage (hier: durch eifersüchtigen Exfreund der Partnerin) befunden hat und diese Lage der alleinige Grund für den Waffenerwerb war. In einem solchen Fall kommt der Rechtsfertigungsgrund des Notstandes in Betracht.

...

Der Erwerb und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis durch den Angeklagten waren entweder durch Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt, zumindest aber gemäß § 35 StGB entschuldigt. Aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils vermag das Revisionsgericht zu dieser sicheren Beurteilung zu gelangen, auch wenn das Berufungsgericht nicht von §§ 34 f., sondern von § 32 StGB ausgegangen ist

...

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 133 (137), Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 34 Rdnr. 4 m.w.N.), kommt der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB in Betracht, wenn die Vorbereitungen des zum Angriff Entschlossenen für das in Aussicht genommene Opfer so weit gediehen sind, dass sie eine gegenwärtige Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter bilden; dies setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Tat abgewendet werden kann. So war die Sachlage hier. Der Tathergang, wie er sich nach den Feststellungen zeigt, beweist die gegebene Notstandsituation bereits für den Erwerb und ihren kontinuierlichen Fortbestand bei der Ausübung der Gewalt über die Schusswaffe bis zu ihrem Einsatz bei den durch Notwehr gerechtfertigten Schüssen auf P

...

Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.05.1981 (StR 109/81, NStZ 1981, 299), vom 26.10.1990 (2 StR 310/90, StV 1991, S. 63) und vom 18.02.1999 (5 StR 45/99, NStZ 1999, 347) die Strafbarkeit des Führens einer Schusswaffe lediglich insoweit verneint hat, als dieses mit dem vom Täter in Notwehr abgegebenen Schuss einherging, also das Führen der Waffe mit der Verletzungshandlung unmittelbar zusammenfiel, steht dies der Entscheidung des Senates nicht entgegen.

Gerade die letzten Links sind immens wichtig

Soweit der vom Angeklagten abgegebene Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens einer Schußwaffe (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 -; vgl. auch Spendel in LK, 11. Aufl. § 32 Rdn. 322 m.w.N.).

Die zitierten Entscheidungen verlangen in Fällen dieser Art zutreffend die Freisprechung wegen eines gerechtfertigten (oder auch entschuldigten) Schußwaffengebrauchs auch für den Fall, daß der Angeklagte unmittelbar zuvor die Schußwaffe in strafbarer Weise geführt (oder auch besessen bzw. erworben) hat. Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren Waffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender strafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer Waffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe - wie hier infolge der Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr - nicht mehr strafbar ist. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 515 - 4. Strafsenat -; NStZ 1986, 357 sowie NJW 1991, 503, 505 - 2. Strafsenat -), an der sich das Schwurgericht möglicherweise orientiert hat, ist vom 4. Strafsenat ersichtlich aufgegeben worden; für den 2. Strafsenat ist nichts anderes anzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 8, 9).

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