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Heute Report 21.00: Showdown nach Erfurt


DirtyHarry

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PS: da ich nur Inkognito in Erscheinung getreten bin (gebranntes Kind), werde ich vieleicht im neuen Jahr den Weg finden, um euch alle mal persönlich kennenzulernen.

Das wollen wir doch stark hoffen.

Eigentlich ja schade, daß keiner das Forentreffen gefilmt hat. Da treffen sich die "wahnsinnigen Waffennarren", die sich in den jeweiligen Foren teilweise schon hart attackiert haben; sie sind alle schwer bewaffnet und führen die Waffen sogar in (Schnellzieh-) Holstern; es fällt kein einziges böses Wort und alle sind disziplinierter im Umgang mit Waffen als jede Armeeeinheit....

BTW: Für alle, die es noch nicht gesehen (dabei aber auch nicht wirklich was verpaßt) haben, ist das "Filmchen" jetzt im Internet veröffentlicht (zum Abspielen ist der Real Player erforderlich):

http://www.swr.de/report/aktuell/index.html

Ich konnte es mir nicht verkneifen, dem SWR meine Meinung kundzutun.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der genannte Bericht in Ihrer gestrigen Sendung macht - mit Verlaub - dem Begriff des investigativen Journalismus keine Ehre.

Wenn man, wie ich an zwei Tagen, selbst die Waffenbörse besucht hat, drängt sich einem der Eindruck auf, daß Ihr Team, als es die erwarteten oder erhofften Negativsensationen nicht vorfinden konnte, des Berichtes halber einfach eine Sensation, nämlich den Verkauf von Kriegswaffen, erfunden hat. Wollen Sie allen Ernstes behaupten, entweder nicht gewußt zu haben oder nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, daß die dort zum Verkauf stehenden "Kriegswaffen" allesamt nach strengen gesetzlichen Regelungen unbrauchbar gemacht worden sind und nur noch dekorativen oder Sammlerzwecken dienen können?

Diese Vorstellung ist - wieder mit Verlaub - lächerlich.

Die Magazinsendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten stehen (noch) in dem Ruf, investigativen und aufklärenden Journalismus zu betreiben. Dieser Ruf wird durch Berichte wie diesen, also durch von keinerlei Sachkenntnis geprägten und konstruiert anmutenden Sensationsberichten, nachhaltig beschädigt. Dies mit den entsprechenden Folgen für Ihre Glaubwürdigkeit.

Am Rande, war es eigentlich Ihr Team, welches auf dem Stand eines größeren Händlers versuchte, ein Kind dazu zu bewegen, Waffen anzufassen und etwas dazu zu sagen, bis es von dem Händler nachdrücklich gebeten wurde, den Stand zu verlassen?

Mit freundlicher Empfehlung

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hier ist mein beitrag.

es geht natürlich auch kürzer. ich denke, die menge der emails machts.

übrigens habe ich bisher für jede beschwerdemail an tv-sender, die ich geschrieben habe, eine persönliche antwort erhalten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

als ich Ihren Bericht über die Kasseler Waffenbörse sah, traute ich meinen Augen und Ohren nicht.

Hätten Sie sich doch einmal die Mühe gemacht, mit uns "verrückten Waffennarren" ernsthaft Kontakt aufzunehmen um sich von einem Fachkundigen die Messe zeigen zu lassen.

Stattdessen erwecken Sie beim unbedarften Zuschauer den Eindruck, hier seien "Kriegswaffen" verkauft worden.

Zitat von Ihrer Website: "Thomas Reutter berichtet über eine Waffenbörse in Kassel, wo man von Schnellfeuerwaffen über Handgranaten bis zur Panzerfaust alles kriegen kann, was ein Killerherz begehrt."

Haben Sie das wirklich gedacht, sich aber nicht getraut zu fragen, weil sie Angst vor den "Waffennarren" hatten?

Das kann ich kaum glauben.

Wo ist die Seriösität geblieben, die das öffentlich-rechtliche Fernsehen einst von den "Privaten" unterschied?

Wo ist Ihr Bekenntnis zum Rundfunkstaatsvertrag, der ARD und ZDF als neutrale Medien vorsieht, die die Grundversorgung mit Informationen sicherzustellen haben?

Wollen Sie investigativen Journalismus betreiben? Berichten Sie über die echten Gefahren. Gehen Sie mit einem Team in die nächste Großstadt und zeigen Sie, dass man viel zu leicht an ILLEGALE Waffen kommt. Nehmen Sie 300 Euro mit und eine versteckte Kamera.

Oder hinterfragen Sie mal die Vertuschungstaktik im Innenministerium NRW, wo der Diebstahl einer Maschinenpistole durch eine Polizeibeamtin ams Kavaliersdelikt behandelt wurde.

Oder ist Ihnen das zu brisant, zu gefährlich, zu anstrengend?

Filmen Sie nur dort, wo man Ihnen mit Ihrem Presseausweis bereitwillig Tür und Tor öffnet? Wo man den Bericht nach ein paar Stunden Arbeit fertig hat und trotzdem eine Sensation draus machen kann? Ohne Gefahr, ohne Recherche?

Das ist nicht investigativ. Und Journalismus ist eigentlich auch nicht.

Mit freundlichen Grüssen,

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@ impulse:

zum thema "pressefreiheit" bzw. verklagen....

Private Videoaufnahmen von der internationalen Waffenbörse in Kassel, der größten in Europa. Sie wurden mit einer versteckten Kamera gedreht.

nicht doof, oder?

das sind also "private videoaufnahmen".

d.h. mit den unsauberen methoden, mit denen die aufnahmen erstellt wurden (kinder), hat der sender natürlich nix zu tun. und wenn es ne strafanzeige gibt, dann lag das tape eben "anonym im briefkasten" oder man beruft sich auf "informantenschutz".

es ist zwar völlig klar, dass hier ein profi gefilmt hat (versteckte kamera, wahrscheinlich funkmikrofon, etc...) aber der war halt "privat" dort.

tja. soviel zu meinem pessimismus. :(

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Vor zehn Jahren war ich als Zeitsoldat beim II. Korps und dort für zwei Jahre in der Abteilung "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit". Neben unserer Hauptarbeit, die "Truppenzeitschrift Heer" herauszubringen, betreuten wir auch Journalisten regionaler und überregionaler Medien.

Aus meiner Erfahrung kann ich nur eines sagen: Traue KEINEM Journalisten!

Es gibt zwar einen "Ehrenkodex für Journalisten" - nur hält sich keiner drann:

PRESSEKODEX

Präambel

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfaßt die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.

Ziffer 1

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit

Richtlinie 1.2 - Wahlkampfveranstaltungen

Es entspricht journalistischer Fairneß, dient der Informationsfreiheit der Bürger und wahrt die Chancengleichheit der demokratischen Parteien, wenn die Presse in ihrer Berichterstattung über Wahlkampfveranstaltungen auch Auffassungen mitteilt, die sie selbst nicht teilt.

Richtlinie 1.3 - Pressemitteilungen

Pressemitteilungen, die von Behörden, Parteien, Verbänden, Vereinen oder anderen Interessenvertretungen herausgeben werden, müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.

Ziffer 2

Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Richtlinie 2.1 - Umfrageergebnisse

Der Deutsche Presserat empfiehlt der Presse, bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen von Meinungsbefragungsinstituten die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mitzuteilen.

Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, daß die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.

Richtlinie 2.2 - Symbolfoto

Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefaßt werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind

- Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)- symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)- Fotomontagen oder sonstige Veränderungen

deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.

Richtlinie 2.3 - Vorausberichte

Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiter verbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, daß wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.

Richtlinie 2.4 - Interview

Ein Interview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es vom Interviewten oder dessen Beauftragten autorisiert wurde. Unter besonderem Zeitdruck ist es auch korrekt, Äußerungen in unautorisierter Interviewform zu veröffentlichen, wenn den Gesprächspartnern klar ist, daß die Aussagen zur wörtlichen oder sinngemäßen Publikation gedacht sind. Journalisten sollten sich stets als solche zu erkennen geben.

Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut übernommen, so muß die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.

Bei Ankündigung eines Interviews in Form einer Kurzfassung ist zu beachten, daß der Interviewte gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen, die seine berechtigten Interessen gefährden, geschützt ist.

Richtlinie 2.5 - Sperrfristen

Sperrfristen, bis zu deren Ablauf die Veröffentlichung bestimmter Nachrichten aufgeschoben werden soll, sind nur dann vertretbar, wenn sie einer sachgemäßen und sorgfältigen Berichterstattung dienen. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Informanten und Medien. Sperrfristen sind nur dann einzuhalten, wenn es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, wie zum Beispiel beim Text einer noch nicht gehaltenen Rede, beim vorzeitig ausgegebenen Geschäftsbericht einer Firma oder bei Informationen über ein noch nicht eingetretenes Ereignis (Versammlungen, Beschlüsse, Ehrungen u.a.). Werbezwecke sind kein sachlicher Grund für Sperrfristen.

Richtlinie 2.6 - Leserbriefe

(1) Den Lesern sollte durch Abdruck von Leserbriefen, sofern sie nach Form und Inhalt geeignet sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, Meinungen zu äußern und damit an der Meinungsbildung teilzunehmen. Es entspricht der journalistischen Sorgfaltspflicht, bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten.

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkenn-bar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, daß der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften namentlich bekannter Verfasser ohne deren Einverständnis sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen ständigen Hinweis enthält, daß sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.

(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsge-heimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

Ziffer 3

Veröffentlichte Nachrichten oder Behaup-tungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen

Richtlinie 3.1 - Richtigstellung

Für den Leser muß erkennbar sein, daß die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

Ziffer 4

Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Richtlinie 4.1 Recherchen

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfaltspflicht. Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.

Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.

Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, daß Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor den Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.

Ziffer 5

Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

Richtlinie 5.1 - Vertraulichkeit

Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, daß er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muß nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.

Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, daß das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.

Ziffer 6

Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.

Richtlinie 6.1. - Trennung von Funktionen

Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Widerstreitende Interessen schaden dem Ansehen der Presse.

Richtlinie 6.2 - Nachrichtendienstliche Tätigkeiten

Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.

Ziffer 7

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, daß redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter beeinflußt werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen

Für bezahlte Veröffentlichungen gelten die werberechtlichen Regelungen. Nach ihnen müssen die Veröffentlichungen so gestaltet sein, daß die Werbung für den Leser als Werbung erkennbar ist.

Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.

Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen.

Dies gilt auch für unredigierte Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen.

Richtlinie 7.3 - Sonderveröffentlichungen

Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.

Ziffer 8

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.

Richtlinie 8.1. - Nennung von Namen/Abbildungen

(1) Die Nennung der Namen und die Abbildung von Opfern und Tätern in der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (siehe auch Ziffer 13 des Pressekodex) sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

(2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.

(3) Bei Familienangehörigen und sonstigen Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.

(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.

Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters vor, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben.

(5) Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Taten handelt.

(6) Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen der Zeitgeschichte zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihnen hat.

(7) Namen und Abbild Vermißter dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden.

Richtlinie 8.2 - Resozialisierung

Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluß an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung unterbleiben.

Richtlinie 8.3 - Erkrankungen

Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.

Richtlinie 8.4 - Selbsttötung

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.

Richtlinie 8.5 - Opposition und Fluchtvorgänge

Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist immer zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder die Wiedergabe eines Fotos können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Gleiches gilt für die Berichterstattung über Flüchtlinge. Weiter ist zu bedenken: Die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete, die Vorbereitung und Darstellung ihrer Flucht sowie ihren Fluchtweg kann dazu führen, daß zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.

Richtlinie 8.6 - Jubiläumsdaten

Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, daß sich die Redaktion vorher vergewissert hat, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme geschützt sein wollen.

Ziffer 9

Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.

Ziffer 10

Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.

Ziffer 11

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.

Richtlinie 11.1 - Unangemessene Darstellung

Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.

Richtlinie 11.2 - Berichterstattung über Gewalttaten

Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, läßt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.

Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.

Richtlinie 11.3 - Unglücksfälle und Katastrophen

Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

Richtlinie 11.4 - Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre

Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafenverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.

Richtlinie 11.5 - Verbrecher-Memoiren

Die Veröffentlichung sogenannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.

Richtlinie 11.6 - Drogen

Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.

Ziffer 12

Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Richtlinie 12.1 - Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.

Besonders ist zu beachten, daß die Erwähnung Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen schüren könnte.

Ziffer 13

Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.

Richtlinie 13.1 - Vorverurteilung - Folgeberichterstattung

Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung. Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, auch im Falle eines Geständnisses. Auch wenn eine Täterschaft für die Öffentlichkeit offenkundig ist, darf der Betroffene bis zu einem Gerichtsurteil nicht als Schuldiger im Sinne eines Urteilsspruchs hingestellt werden.

Vorverurteilende Darstellungen und Behauptungen verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde, der uneingeschränkt auch für Straftäter gilt.

Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Daher ist zwischen Verdacht und erwiesener Schuld in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines namentlich erwähnten oder für einen größeren Leserkreis erkennbaren Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.

Kritik und Kommentar zu einem Verfahren sollen sich erkennbar vom Prozeßbericht unterscheiden.

Richtlinie 13.2 - Straftaten Jugendlicher

Bei der Berichterstattung über Straftaten Jugendlicher sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben. Diese Empfehlung gilt sinngemäß für jugendliche Opfer von Straftaten.

Ziffer 14

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

Richtlinie 14.1 - Medizinische oder pharmazeutische Forschung

Die Berichterstattung über angebliche Erfolge oder Mißerfolge der medizinischen oder pharmazeutischen Forschung zur Bekämpfung von Krankheiten verlangt Sorgfalt und Verantwortungsgefühl. In Text und Aufmachung ist alles zu unterlassen, was bei Kranken und deren Angehörigen unbegründete und mit dem tatsächlichen Stand der medizinischen Forschung nicht in Einklang stehende Hoffnungen auf Heilung in absehbarer Zeit erweckt. Andererseits sollen durch kritische oder gar einseitige Berichte über kontrovers diskutierte Meinungen Kranke nicht verunsichert und der mögliche Erfolg therapeutischer Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden.

Ziffer 15

Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

Richtlinie 15.1 - Einladungen und Geschenke

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verlagen und Redaktionen sowie der unabhängigen Urteilsbildung der Journalisten besteht, wenn Redakteure und redaktionelle Mitarbeiter Einladungen oder Geschenke annehmen, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.

Geschenke sind wirtschaftliche und ideelle Vergünstigungen jeder Art. Die Annahme von Werbeartikeln zum täglichen Gebrauch oder sonstiger geringwertiger Gegenstände zu traditionellen Gelegenheiten ist unbedenklich.

Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Vergabe oder Annahme von Geschenken, Rabatten oder Einladungen nicht beeinflußt, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und Journalisten sollten darauf bestehen, daß Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.

Ziffer 16

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.

Richtlinie 16.1 - Rügenabdruck

Für das betroffene Publikationsorgan gilt:

Der Leser muß erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.

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Irgendwie werde ich den Verdacht nicht los, dass der journalistische Ehrenkodex in Deutschland genau soviel wert ist wie die UN-Menschenrechtskonvention in Nord-Korea! :evil: :evil: :evil:

Übrigens, DANKE beretta, dass Du den "journalistischen Ehrenkodex" hier in voller Länge gepostet hast!

Das sollte sich jeder hier mal so richtig genüßlich auf der Zunge zergehen lassen!!!

GRUß

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Gerade diese Geschichte würde sich doch eignen, um zu zeigen, wie solche Filmchen produziert werden. Eine Doku also über die Doku, die die ganze Verlogenheit aufzeigt!

Gut gedreht und dann auch gezeigt, wäre die Sendung bestimmt ein Knaller..?!

Was die anderen können, sollte die Waffenlobby doch schon lange können!

- Hat die NRA eigentlich keine Propaganda-Abteilung?

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@sledge und karaya

sagt mal, ist es nicht möglich gegen solche journallie strafanzeige zu erstatten, bzw. was ist dazu erforderlich?

bis dato wird in dem bericht immer noch ungestraft versucht, dem bürger vorzugaukeln, dass auf der messe scharfe handgranaten und kriegswaffen veräussert wurden.

es müsste doch möglich sein, hier wenigstens eine gegendarstellung zu verlangen, notfalls auch einzuklagen.

bin auf eure antwort gespannt und bereit, dies mit unterstützung auch durchzuziehen!

gruss, ein sich fürchterlich ärgernder

cetus

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auch ich konnte es mir nicht verkneifen, ging soeben raus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

von einem öffentlich-rechtlichen Sender müsste man eigentlich eine

seriöse und vor allem wahrheitsgemässe Berichterstattung erwarten

dürfen.

Aus beruflichen Gründen eh in Kassel, habe ich, als aktiver

Sportschütze, die Börse ebenfalls besucht.

Auch mir gefielen einige der Militariahändler, die eher

Flohmarktcharakter auf niedrigstem Niveau hatten, nicht.

Diese absolute Minderheit nahmen Sie jedoch zum Anlass die übrigen,

durchweg seriösen und gesetzestreuen Aussteller sowie die gesamten

Besucher zu zu denunzieren und in einen Topf mit Nazis

(O-Ton="Bomberjacken") und Killern (O-Ton) zu werfen und damit

Sensationsjournalismus und Meinungsbildung übelster Art zu betreiben.

Bis dato stellen Sie auf Ihrer Internetseite Tatsachen unrichtig oder

unvollständig dar - absichtlich ?!

Sie versuchen der Bevölkerung zu suggerieren, dass auf der Messe

funktionsfähige Kriegswaffen und Sprengmittel erhältlich gewesen wären.

Sie verschweigen - absichtlich ?! - dass nur, nach KWK-Gesetz

abgeänderte und somit absolut unbrauchbar gemachte Teile erhältlich

waren.

Sie lassen, bis auf eine Ausnahme, nur Menschen und Politiker einer

Meinungsrichtung zu Wort kommen, dabei noch einen NRW-Minister, bei

dem der Diebstahl einer Maschinenpistole (einer funktionsfähigen, mit

Munition!!!) durch eine Staatsbedienstete ein Kavaliersdelikt ist.

Ich fordere Sie hiermit auf, eine Gegendarstellung zu den absolut

missverständlichen Passagen zu bringen und den Bericht auf Ihrer

Internetseite entsprechend abzuändern.

Die Anmerkung Ihres Redakteurs, in Bezug auf uns Sportschützen, Jäger

und Sammler, am Schluss des Berichtes ist unzulänglich und eine Farce.

--

Mit freundlichem Gruß

cetus

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report, an dieser stelle der redakteur, antwortete schnell:

Sehr geehrter,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 12.12. 2002. Sie beziehen sich

auf unseren Bericht über die Internationale Waffenbörse in

Kassel. Wir erhalten sehr viel Zuschauerpost und können leider

nicht auf jedes Schreiben individuell reagieren, dies erlauben

unsere begrenzten Kapazitäten leider nicht. Hierfür müssen wir um

Ihr Verständnis bitten. Da es sich aber auch so verhält, dass

sich viele der vorgebrachten Kritikpunkte ähneln, versuchen wir

in dieser Erwiderung möglichst umfassend zu antworten.

So lautet ein Vorwurf, die gezeigten Handgranaten seien keine

Kriegswaffen sondern "Attrappen", "Dekorationsstücke" (!) oder

"Repliken".

Tatsächlich aber verhält es sich so: Bei einer der drei gekauften

Handgranaten handelt es sich nach Angaben des

Kampfmittelräumdienstes nicht um eine Replik sondern um ein

Original. Sie wurde nach der Untersuchung durch den Spezialisten

von der Polizei sichergestellt, laut Protokoll "zur

Gefahrenabwehr und Beweissicherung". Derzeit wird der Inhalt vom

Kriminaltechnischen Untersuchungsamt analysiert. Die

Staatsanwaltschaft Mainz ermittelt nach wie vor gegen mich als

Autor wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das

Kriegswaffenkontrollgesetz.

Der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt im Übrigen die Ansicht,

dass auch entschärfte Handgranaten oder etwa unbrauchbar gemachte

Panzerfäuste keineswegs harmlos seien. Immerhin ist auch der

Vertrieb von "Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den

Anschein" bestimmter Kriegswaffen hervorrufen nach WaffG § 37 (1)

1. e) verboten.

Weiter wird kritisiert, dass sich REPORT MAINZ mit dem legalen

Waffenhandel beschäftigt, statt mit dem illegalen. Richtig ist,

dass wir uns im genannten Beitrag - und dies wurde ausdrücklich

auch so formuliert - mit legalem Waffenhandel beschäftigt haben.

In der Vergangenheit und sicher auch in der Zukunft haben und

werden wir uns mit dem illegalen Handel befassen.

Gegen die Einschränkung des Verkaufs von Waffen auf Börsen wird

argumentiert mit der Zahl der Verkehrstoten und der potentiellen

Gefahr, die von Teppichmessern ausgeht. Schließlich werde weder

der Verkauf von Autos noch von Teppichmessern in Deutschland in

Frage gestellt. Diese Argumentation halten wir deshalb für

falsch, weil es beim Verkauf von Waffen auf Börsen um ein

bestehendes gesetzliches Verbot geht, bzw. um die Frage einer

Ausnahmegenehmigung. Der Kauf von Autos und Teppichmessern

unterliegt dagegen keiner grundsätzlichen rechtlichen

Beschränkung.

Vereinzelt wird uns auch unterstellt, wir hätten die im Bericht

gezeigten Polizeimaßnahmen selbst "inszeniert". Richtig dagegen

ist, dass das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - wie im

Beitrag angesprochen - die Polizei über unseren Kauf informierte

und die wiederum die Staatsanwaltschaft Mainz. REPORT MAINZ hat

also nichts inszeniert.

In der Hoffnung, auf möglichst viele der Anmerkungen geantwortet

zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

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mal sehen, ob der swr hierauf auch reagiert. auszüge aus dem von dem redakteur erhaltenen mail sind mit "RRsd>" gekennzeichnet.

Sehr geehrter xxxxx,

Ihre schnelle Antwort freut mich, obwohl es sich hier eindeutig um

eine "Massenantwort" handelt.

Nachfolgend zu Ihren Ausführungen ein paar Gedanken meinerseits:

RRsd> Gegen die Einschränkung des Verkaufs von Waffen auf Börsen wird

RRsd> argumentiert mit der Zahl der Verkehrstoten und der potentiellen

RRsd> Gefahr, die von Teppichmessern ausgeht. Schließlich werde weder

RRsd> ......bestehendes gesetzliches Verbot geht, bzw. um die Frage einer

RRsd> Ausnahmegenehmigung. Der Kauf von Autos und Teppichmessern

RRsd> unterliegt dagegen keiner grundsätzlichen rechtlichen

RRsd> Beschränkung.

Die Argumente die hier angeführt werden hinken sicherlich - allerdings

sind nicht alle rechtlichgen Beschränkungen generell richtig, was der

Gesetzgeber teilweise durch Ausnahmeregelungen in der Vergangenheit

wettgemacht hat. Teilweise sind diese Gesetze auch schon zeitlich

überholt, da Sie einen ganz anderen Zweck hatten.

Allerdings halte ich es für rechtlich und demokratisch bedenklich,

wenn, wie sich der übereifrige NRW Minister ausdrückt und damit zu

provilieren versucht, wegen zuviel Waffen im Volk, der legale

Waffenbesitz immer weiter eingeschränkt werden soll.

RRsd> Weiter wird kritisiert, dass sich REPORT MAINZ mit dem legalen

RRsd> Waffenhandel beschäftigt, statt mit dem illegalen. Richtig ist,

RRsd> dass wir uns im genannten Beitrag - und dies wurde ausdrücklich

RRsd> auch so formuliert - mit legalem Waffenhandel beschäftigt haben.

RRsd> In der Vergangenheit und sicher auch in der Zukunft haben und

RRsd> werden wir uns mit dem illegalen Handel befassen.

Nützlich und sinnvoll wäre es, wenn Sie als Vertreter der öffentlich

rechtlichen die Informationen liefern würden, die einem wirklich Angst

machen könnten. Recherhieren Sie doch einmal, wie einfach es ist

illegal an Waffen zu kommen - speziell für die von Ihnen genannten

"unzuverlässigen Personenkreise". Erstens ohne jegliche gesetzliche

Überwachung, zweitens zu weitaus günstigeren Preisen und drittens an

jede Waffe, einschliesslich der nach KWKG verbotenen.

DAS ist Fakt und gehört einmal aufgedeckt - an Stelle dessen ist es

scheinbar Mode geworden, einigen Schwachmaten, besonders einem aus NRW

und einem aus dem BMI nachzuplappern und deren schizophrene Phobien

auf den Bürger zu übertragen.

RRsd> ......nicht um eine Replik sondern um ein

RRsd> Original. Sie wurde nach der Untersuchung durch den Spezialisten

RRsd> von der Polizei sichergestellt, laut Protokoll "zur

RRsd> Gefahrenabwehr und Beweissicherung".

Wenn Sie diese Artikel einem normalen Streifen- oder Revierbeamten

zeigen, wird dieser, je nach Aussage oder nicht gemachten Hinweisen

von Ihnen, sicherlich in der geschilderten Art- und Weise

reagieren - womit er durchaus recht hat.

RRsd> Autor wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das

RRsd> Kriegswaffenkontrollgesetz.

Daran sehen Sie, dass unser Staatsapparat ja Gott sei Dank

funktioniert.

RRsd> Der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt im Übrigen die Ansicht,

RRsd> dass auch entschärfte Handgranaten oder etwa unbrauchbar gemachte

RRsd> Panzerfäuste keineswegs harmlos seien.

Was der leitende Staatsanwalt persönlich meint interessiert mich erst

dann, wenn seine Meinung einwandfrei gesetzlich untermauert ist.

RRsd> Immerhin ist auch der

RRsd> Vertrieb von "Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den

RRsd> Anschein" bestimmter Kriegswaffen hervorrufen nach WaffG § 37 (1)

RRsd> 1. e) verboten.

Hier haben wir es mit einem Paragraphen des derzeit noch geltenden

WaffG zu tun, über den man durchaus geteilter Meinung sein kann. Dies

hat auch überhaupt nichts mit dem vorstehenden zu tun.

Wir reden hier von unbrauchbar gemachten Sammlerstücken. Wobei meiner

Ansicht nach hier schon gewisse Regelungen hingehörten. Als besseres

Beispiel seien hier "Übungswaffen" genannt, die nur für bestimmte

Personenkreise erhältlich sind, was m.E auch richtig ist.

RRsd> Vereinzelt wird uns auch unterstellt, wir hätten die im Bericht

RRsd> gezeigten Polizeimaßnahmen selbst "inszeniert". Richtig dagegen

RRsd> ist, dass das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - wie im

RRsd> Beitrag angesprochen - die Polizei über unseren Kauf informierte

RRsd> und die wiederum die Staatsanwaltschaft Mainz. REPORT MAINZ hat

RRsd> also nichts inszeniert.

Als Besucher der Messe fielen auch mir zwei Personen auf, die ständig

ein Kind zu den Ständen vorschickten und sich sehr auffällig

unauffällig zu verhalten suchten.

Sollten Sie tatsächlich diejenigen gewesen sein, wäre das der absolute

Beweis für einen Verhaltensweise, die man nicht mehr mit Journalismus

gleichsetzen darf.

Ich fordere Sie deshalb nochmals auf, eine Gegendarstellung zu den

absolut missverständlichen Passagen zu bringen und den Bericht auf

Ihrer Internetseite entsprechend abzuändern.

--

Mit freundlichem Gruß

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Also ich bin hier aktiv. Will es nicht hinausposten, weil ihr es nicht wissen sollt, sondern weil ich vorher noch einiges abzuklären habe.

Dann marschiere ich hier ins nächste Polizeikommissariat, welches meine Aussage protokollieren wird und nach Deutschland übermittelt.

Es wird wohl in das Verfahren eingehen.

..und ich hoffe, daß diesen Journalisten klar wird, dass man auch als nicht WBK Inhaber gegen das WaffG verstossen kann.

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Ob nun durch den Reporter das Bundesamt für Wehrtechnik angerufen wurde (es hätte auch eine Maltheser Rettungsleitstelle gewesen sein können) , oder irgend eine andere Behörde, das ist hier irrelevant.

Bei jeder Leitstelle, Behörde , u.s.w. wird immer zunächst die Polizei verständigt, wenn jemand angibt, Spengkörper gesichtet zu haben.

Vieleicht hatte ja der "neutrale Reporter" auch vor, dadurch die Kasseler Börse mit sofortiger Wirkung schließen zu lassen?

Das wäre passiert, wenn nachweislich echte Sprengkörper dort veräußert wurden.

Ha, das wär ja ne Story, sowas haben die Macher sich da im Hinterstübel ausgedacht, und nix anderes.

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