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Einschüssigen Perkussionsvorderlader von D nach A verkaufen


Jägermeister

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Was ist dabei zu beachten, außer wahrscheinlich der erst "ab 18 Jahren"- Regel? Es handelt sich dabei um eine Vorderladerpistole, die hier in D frei ab 18 ist.

Wichtig ist das österreichische Waffenrecht, d.h. die Antwort auf die Frage, ob der Erwerb einer VL-Kurzwaffe in Österreich auch frei ist oder ob der Erwerber irgendwelche Genehmigungen vorweisen muss.

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Danke, das ist mir soweit klar. Die Anfrage habe ich über eGun erhalten, wo mich ein Österreicher mit Hinweis auf die frei-ab-18-Jahre-Grundlage darauf hingewiesen hat, ob ich auch nach A liefern würde. Das würde ich aber gerne vorher bestätigt wissen, bevor ich dem Kollegen etwas Falsches antworte oder noch schlimmer, rechtswidrig ausliefere.

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Bisher gefunden:

Erleichterung bei der Stückzahl

Zumindest eine Kleinigkeit: Im § 23 (2a) wird bestimmt, daß Schußwaffen der Kat. B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, nicht in die Stückzahl der genehmigten B-Waffen einzurechnen sind. Da kann man also beliebig viele solcher Waffen erwerben.

Bisher in der Stückzahl geführte Waffen dieser Art machen daher Stückzahlen frei. Besitzt jemand also etwa 4 solcher Waffen auf seiner WBK hat er auf einmal 4 freie Plätze und kann diese mit „normalen“ Kat. B-Waffen belegen.

Aber schon beginnen die Schwierigkeiten: Manche Behörden weigern sich, das zu Kenntnis zu nehmen und verweigern die Eintragung. Hier sofort eine Beschwerde an das BMI machen.

Andere Behörden verlangen Gutachten über das Modelljahr, manche begnügen sich mit einer Bestätigung des Waffenfachhändlers. Das letztere ist hinzunehmen, das mit dem Gutachten nicht.

Hier offenbart sich eine besondere Schwäche unserer Waffenbehörden: Viele Waffenreferenten sind völlig ahnungslos und bei waffentechnischen Fragen heillos überfordert. Natürlich gibt es rühmliche Ausnahmen. Eigentlich ein Skandal. Das ist so, als hätte ein Führerscheinprüfer selber keinen Führerschein.

Ein Fachbeamter soll von der Materie, die er zu behandeln hat, etwas verstehen. Fehlt das, ist der Beamte entsprechend auszubilden. Das wäre die Pflicht der Oberbehörde. Anscheinend ist das aber den Großkopferten egal.

und:

Ausnahme für bestimmte Waffen

Die ausgenommenen Waffen sind jetzt erweitert worden: Luntenschloß, Radschloß, Steinschloß gab es schon, jetzt kommen einschüssige Schußwaffen mit Perkussionszündung dazu. Wenig, aber manche können sich freuen.

An der Grenze 1871 wurde natürlich nichts geändert. Dabei gibt es das schon mehr als 50 Jahre. Im BMI ist die Zeit aber stehengeblieben.

Was ist mit der Ausnahme gemeint? Keine WBK-Pflicht mehr?

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Antwort:

Sehr geehrter Herr Jägermeister,

in Östereich ist nahezu jede Kurzwaffe egal welche Zündung als Kat. B anzusehen,

d.H. wir müssen eine Verbringungsgenehmingung einholen. Kosten für ihren kunden wenn wir das übernehmen sollen

70 euro. In Österreich könne wir dann ihrem Kunden ein Schreiben ausstellen das die Replika einem Orginal vvor 1871 entspricht

Und ihm dadurch kein Platz auf der WBK belegt .

Mit freundlichen Grüßen

Chiemsee Shooting Products

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